144 3. gutachten zur examinierung beat pfeffingers
F. Bei dieser Gelegenheit können Einwände gegen die getroffene Wahl erhoben
werden.
G. Wenn nichts gegen die Wahl eines bestimmten Kandidaten eingewendet
wird, ist er mit der hier wiedergegebenen Formel offiziell gutzuheißen.
H. Darüber hinaus ist vom Kandidaten ein Bekenntnis zur reinen Gottesverehrung
und zur Fortsetzung der Reformation zu verlangen [103 ᵛ ].
I. Schließlich soll er sich dazu verpflichten, bei der Verleihung von Pfründen
allein auf die Eignung der Pfründenempfänger zu achten, und sich damit
einverstanden erklären, im Falle eines Amtsversäumnisses gegebenenfalls
abgesetzt zu werden.
II. Deutscher Abschnitt [104 ʳ –107 ᵛ ]:
A. Der Propstanwärter Beat Pfeffinger hat sich in vierfacher Hinsicht zu verpflichten
[104 ʳ –106 ᵛ ]:
1. Verspreche er, die begonnene Reformation fortzusetzen? [104 ʳ ].
2. Werde er für die Verleihung von Pfründen keine Zahlungen entgegennehmen?
[104 ʳ/ᵛ ].
3. Verpflichte er sich ebenfalls, in den Genuß keiner finanziellen Vorteile
durch die Verleihung von Stiftshöfen zu gelangen? [104 ᵛ –105 ᵛ ].
4. Werde er etwaige Pfründe ohne materielle Hintergedanken und nur aus
dem Wunsch, der Kirche zu dienen, antreten? [106 ʳ/ᵛ ].
B. Ist der Propst ein wahrer Christ, hat er auf alle vier der obengenannten Fragen
mit »ja« zu antworten [107 ʳ ].
C. Präzisierung und Ausformulierung der vom Propstanwärter zu machenden
Zusagen [107 ʳ/ᵛ ]:
1. Fortsetzung der Reformation [107 ʳ ]
2. Pfründenvergabe allein an ordnungsgemäß examinierte Kandidaten
3. Verleihung von Stiftshöfen allein nach geistlichen Kriterien [107 ʳ/ᵛ ]
D. Diese Forderungen sind alle im göttlichen Gesetz und im Kirchenrecht begründet
[107 ᵛ ].
E. Der Propst dürfe sich nicht weigern, der weltlichen Obrigkeit diese Versprechen
abzugeben.
2. Überlieferung
Der Edition liegt zugrunde: Straßburg StArch, AST 38, Nr.4, fol.102 ʳ –107 ᵛ
(= S.123–134), Autograph Bucers. Die Blätter, auf denen der lateinische Text überliefert
ist, nämlich die fol.102 ʳ bis 103 ᵛ (= S.123–126), unterscheiden sich in ihrer
Größe von den Blättern, auf denen der deutsche Text überliefert ist, nämlich die
fol.104 ʳ –107 ᵛ (= S.127–134). Es ist deshalb zu vermuten, daß beide Gutachtenteile
erst nachträglich zusammengefügt wurden.
F. Bei dieser Gelegenheit können Einwände gegen die getroffene Wahl erhoben
werden.
G. Wenn nichts gegen die Wahl eines bestimmten Kandidaten eingewendet
wird, ist er mit der hier wiedergegebenen Formel offiziell gutzuheißen.
H. Darüber hinaus ist vom Kandidaten ein Bekenntnis zur reinen Gottesverehrung
und zur Fortsetzung der Reformation zu verlangen [103 ᵛ ].
I. Schließlich soll er sich dazu verpflichten, bei der Verleihung von Pfründen
allein auf die Eignung der Pfründenempfänger zu achten, und sich damit
einverstanden erklären, im Falle eines Amtsversäumnisses gegebenenfalls
abgesetzt zu werden.
II. Deutscher Abschnitt [104 ʳ –107 ᵛ ]:
A. Der Propstanwärter Beat Pfeffinger hat sich in vierfacher Hinsicht zu verpflichten
[104 ʳ –106 ᵛ ]:
1. Verspreche er, die begonnene Reformation fortzusetzen? [104 ʳ ].
2. Werde er für die Verleihung von Pfründen keine Zahlungen entgegennehmen?
[104 ʳ/ᵛ ].
3. Verpflichte er sich ebenfalls, in den Genuß keiner finanziellen Vorteile
durch die Verleihung von Stiftshöfen zu gelangen? [104 ᵛ –105 ᵛ ].
4. Werde er etwaige Pfründe ohne materielle Hintergedanken und nur aus
dem Wunsch, der Kirche zu dienen, antreten? [106 ʳ/ᵛ ].
B. Ist der Propst ein wahrer Christ, hat er auf alle vier der obengenannten Fragen
mit »ja« zu antworten [107 ʳ ].
C. Präzisierung und Ausformulierung der vom Propstanwärter zu machenden
Zusagen [107 ʳ/ᵛ ]:
1. Fortsetzung der Reformation [107 ʳ ]
2. Pfründenvergabe allein an ordnungsgemäß examinierte Kandidaten
3. Verleihung von Stiftshöfen allein nach geistlichen Kriterien [107 ʳ/ᵛ ]
D. Diese Forderungen sind alle im göttlichen Gesetz und im Kirchenrecht begründet
[107 ᵛ ].
E. Der Propst dürfe sich nicht weigern, der weltlichen Obrigkeit diese Versprechen
abzugeben.
2. Überlieferung
Der Edition liegt zugrunde: Straßburg StArch, AST 38, Nr.4, fol.102 ʳ –107 ᵛ
(= S.123–134), Autograph Bucers. Die Blätter, auf denen der lateinische Text überliefert
ist, nämlich die fol.102 ʳ bis 103 ᵛ (= S.123–126), unterscheiden sich in ihrer
Größe von den Blättern, auf denen der deutsche Text überliefert ist, nämlich die
fol.104 ʳ –107 ᵛ (= S.127–134). Es ist deshalb zu vermuten, daß beide Gutachtenteile
erst nachträglich zusammengefügt wurden.