Einleitung
Der vorliegende Band bringt bisher unedierte Schriften Martin Bucers aus den Jahren
1541 bis 1551 zum Druck und schließt somit unmittelbar an den 16. Band unserer
Edition an. Diese drei Dutzend Texte führen nicht nur das lokale, sondern auch
das regionale und europaweite Wirken des Straßburger Reformators deutlich vor
Augen. Darüber hinaus bietet dieser Band zwei vor 1541 entstandene Texte, deren
Aufnahme uns unabdingbar erschien, weil sie bisher entweder unbekannt oder von
der Forschung in der vorliegenden Fassung nicht zur Kenntnis genommen worden
waren.
Eröffnet wird der Band mit einem einzigartigen Zeugnis der Zusammenarbeit
Martin Bucers mit dem damals in Straßburg weilenden Johannes Calvin, dem ›Consilium
admodum paternum‹. Dieser im März 1541 veröffentlichte Angriff auf eine
Denkschrift Alessandro Farneses d. J. galt bis vor kurzem als Werk Calvins, ist aber
aufgrund unleugbarer, von Cornelis Augustijn und François Gilmont zutage geförderter
Spuren der Autorschaft Bucers in unsere Edition aufgenommen worden. Die
parallel herausgegebene deutsche Fassung dieses Textes erscheint hier erstmals in einer
wissenschaftlichen Edition.
Sowohl der zweite als auch der dritte Text des Bandes stellen Versuche des Straßburger
Reformators dar, eine zentrale reformatorische Errungenschaft – in diesem
Fall die Examinierung aller Anwärter auf eine freiwerdende Pfründe – in seiner eigenen
Wirkungsstätte, der elsässischen Reichsstadt, durchzusetzen. Bemerkenswert
hierbei ist die Opposition des mehrheitlich evangelischen St. Thomasstifts, welches
Bucer mit diesen Gutachten konfrontiert.
Einblick in den organisatorischen Alltag der Straßburger Kirche bietet ebenfalls
die vierte Schrift, in welcher Bucer und seine Kollegen den Rat darum bitten, zwei
aus Straßburg stammende, derzeit aber in Memmingen und in Augsburg dienstlich
verpflichtete Pfarrer in die elsässische Metropole zurückzuholen, um vakante Stellen
zu besetzen.
Bucers Sorge um die Hebung des sittlichen Standes der städtischen Geistlichkeit
kommt im fünften Text zum Ausdruck, der den genauen Wortlaut von sieben
Selbstverpflichtungen enthält, die Pfründenempfänger anläßlich ihres Dienstantritts
auf sich zu nehmen hatten. Auch diese Initiative Bucers erregte den erbitterten Widerstand
des Thomasstifts, dessen Replik als Beilage angefügt ist.
Bei dem sechsten Text handelt es sich um einen Entwurf für den Vortrag auf
dem Molsheimer Tag (18. Oktober 1542), an dem eine Delegation der Straßburger
Prediger und des Rats mit dem Straßburger Bischof Erasmus und seiner Delegation
über Straßburger Kirchengebräuche verhandelte. Als Beilage dazu wird ein
von Bucer redigierter Entwurf einer einleitenden Ansprache der Vertreter des Rats
ediert.
Das von Bucer und Jakob Sturm etwa im Juli 1544 verfaßte kurze Gutachten über
eine hessische Koadjutorie für das Hochstift Münster, als siebte Schrift, zeigt einmal
mehr auf, wie sehr sich Philipp von Hessen immer wieder auf den Rat aus Straßburg
stützte.
Der vorliegende Band bringt bisher unedierte Schriften Martin Bucers aus den Jahren
1541 bis 1551 zum Druck und schließt somit unmittelbar an den 16. Band unserer
Edition an. Diese drei Dutzend Texte führen nicht nur das lokale, sondern auch
das regionale und europaweite Wirken des Straßburger Reformators deutlich vor
Augen. Darüber hinaus bietet dieser Band zwei vor 1541 entstandene Texte, deren
Aufnahme uns unabdingbar erschien, weil sie bisher entweder unbekannt oder von
der Forschung in der vorliegenden Fassung nicht zur Kenntnis genommen worden
waren.
Eröffnet wird der Band mit einem einzigartigen Zeugnis der Zusammenarbeit
Martin Bucers mit dem damals in Straßburg weilenden Johannes Calvin, dem ›Consilium
admodum paternum‹. Dieser im März 1541 veröffentlichte Angriff auf eine
Denkschrift Alessandro Farneses d. J. galt bis vor kurzem als Werk Calvins, ist aber
aufgrund unleugbarer, von Cornelis Augustijn und François Gilmont zutage geförderter
Spuren der Autorschaft Bucers in unsere Edition aufgenommen worden. Die
parallel herausgegebene deutsche Fassung dieses Textes erscheint hier erstmals in einer
wissenschaftlichen Edition.
Sowohl der zweite als auch der dritte Text des Bandes stellen Versuche des Straßburger
Reformators dar, eine zentrale reformatorische Errungenschaft – in diesem
Fall die Examinierung aller Anwärter auf eine freiwerdende Pfründe – in seiner eigenen
Wirkungsstätte, der elsässischen Reichsstadt, durchzusetzen. Bemerkenswert
hierbei ist die Opposition des mehrheitlich evangelischen St. Thomasstifts, welches
Bucer mit diesen Gutachten konfrontiert.
Einblick in den organisatorischen Alltag der Straßburger Kirche bietet ebenfalls
die vierte Schrift, in welcher Bucer und seine Kollegen den Rat darum bitten, zwei
aus Straßburg stammende, derzeit aber in Memmingen und in Augsburg dienstlich
verpflichtete Pfarrer in die elsässische Metropole zurückzuholen, um vakante Stellen
zu besetzen.
Bucers Sorge um die Hebung des sittlichen Standes der städtischen Geistlichkeit
kommt im fünften Text zum Ausdruck, der den genauen Wortlaut von sieben
Selbstverpflichtungen enthält, die Pfründenempfänger anläßlich ihres Dienstantritts
auf sich zu nehmen hatten. Auch diese Initiative Bucers erregte den erbitterten Widerstand
des Thomasstifts, dessen Replik als Beilage angefügt ist.
Bei dem sechsten Text handelt es sich um einen Entwurf für den Vortrag auf
dem Molsheimer Tag (18. Oktober 1542), an dem eine Delegation der Straßburger
Prediger und des Rats mit dem Straßburger Bischof Erasmus und seiner Delegation
über Straßburger Kirchengebräuche verhandelte. Als Beilage dazu wird ein
von Bucer redigierter Entwurf einer einleitenden Ansprache der Vertreter des Rats
ediert.
Das von Bucer und Jakob Sturm etwa im Juli 1544 verfaßte kurze Gutachten über
eine hessische Koadjutorie für das Hochstift Münster, als siebte Schrift, zeigt einmal
mehr auf, wie sehr sich Philipp von Hessen immer wieder auf den Rat aus Straßburg
stützte.