Nr.2
Ratschlag Bucers und Hedios für den Rat und die Schulherren
zur Examinierung des gewählten Propstes des Thomasstifts
Beat Pfeffinger
zwischen 10. und 12. November 1541
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter
Einleitung
1. Entstehung und Inhalt
Aus der archivalischen Einordnung des im folgenden edierten Stückes geht hervor,
daß es zu den Bemühungen der evangelischen Prediger Straßburgs gehört, von allen
Anwärtern auf eine freiwerdende Pfründe an den Stiften der Stadt ein Examen zu
fordern ¹ . Daß diese Bestimmung von den altgläubig gebliebenen Stiften der Stadt,
etwa dem Domkapitel und den Stiften Alt- und Jung-St. Peter, heftig bekämpft
wurde, überrascht nicht. ² Bemerkenswert am folgenden Ratschlag ist aber, daß er
von Opposition gegen die Examensforderung auch innerhalb des mehrheitlich
evangelischen St. Thomasstifts zeugt. Im Ratschlag geben Martin Bucer und sein
Kollege Kaspar Hedio ihre Empfehlungen an den Rat und an die Schulherren, um
sie auf eine Besprechung mit Mitgliedern des Thomasstifts am 12. November 1541
vorzubereiten. Im Mittelpunkt dieses Treffens stand wohl die Weigerung des neu
gewählten Propstes des Thomasstifts, Beat Felix Pfeffinger ³ , sich dem geforderten
Examen zu unterziehen ⁴ . In der vorliegenden Schrift plädieren Bucer und Hedio in
unterschiedlichen Abschnitten, die jeweils an den Rat und an die Schulherren gerichtet
sind, für die Schriftgemäßheit und Berechtigung des Examen canonicum. ⁵
Sie ermuntern Rat und Schulherren dazu, mit der Examensforderung verständnis-
1. Dieses Dokument trägt die Signatur AST 23, Nr.5f. Unmittelbar davor befindet sich eine Verteidigung
des Munizipalstatuts sowie des in ihm geforderten Examen canonicum (AST 23, Nr.5e;
ediert in: BDS 16,S.369–425). Im allgemeinen enthalten die Konvolute Nr.1 bis 5 von AST 23 Dokumente,
die sich ausführlich mit dem Munizipalstatut und der in diesem angeordneten Examinierung
der Pfründenanwärter befassen. Zu dieser Frage vgl. auch Sehling, EKO XX/1, S.66 f. sowie
BDS 16, Nr.17, S.363–425 (bes. die Einleitung S.363–366) und Sohm, Bedacht, S.122.
2. Vgl. BDS 16, S.363; vgl. hierzu auch Adam, Straßburg, S. 149–151.
3. Zu ihm vgl. unten S. 135, Anm.1.
4. Der bisherige Propst Wolfgang Capito war am 4. November 1541 an der Pest gestorben; der
Kanoniker Beat Felix Pfeffinger wurde am 10. November zu seinem Nachfolger gewählt (Knod,
Stiftsherren, S.14).
5. Insgesamt scheint Bucers Verhältnis zu Pfeffinger nicht frei von Spannungen gewesen zu sein
(vgl. unten S.135, Anm.1).
Ratschlag Bucers und Hedios für den Rat und die Schulherren
zur Examinierung des gewählten Propstes des Thomasstifts
Beat Pfeffinger
zwischen 10. und 12. November 1541
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter
Einleitung
1. Entstehung und Inhalt
Aus der archivalischen Einordnung des im folgenden edierten Stückes geht hervor,
daß es zu den Bemühungen der evangelischen Prediger Straßburgs gehört, von allen
Anwärtern auf eine freiwerdende Pfründe an den Stiften der Stadt ein Examen zu
fordern ¹ . Daß diese Bestimmung von den altgläubig gebliebenen Stiften der Stadt,
etwa dem Domkapitel und den Stiften Alt- und Jung-St. Peter, heftig bekämpft
wurde, überrascht nicht. ² Bemerkenswert am folgenden Ratschlag ist aber, daß er
von Opposition gegen die Examensforderung auch innerhalb des mehrheitlich
evangelischen St. Thomasstifts zeugt. Im Ratschlag geben Martin Bucer und sein
Kollege Kaspar Hedio ihre Empfehlungen an den Rat und an die Schulherren, um
sie auf eine Besprechung mit Mitgliedern des Thomasstifts am 12. November 1541
vorzubereiten. Im Mittelpunkt dieses Treffens stand wohl die Weigerung des neu
gewählten Propstes des Thomasstifts, Beat Felix Pfeffinger ³ , sich dem geforderten
Examen zu unterziehen ⁴ . In der vorliegenden Schrift plädieren Bucer und Hedio in
unterschiedlichen Abschnitten, die jeweils an den Rat und an die Schulherren gerichtet
sind, für die Schriftgemäßheit und Berechtigung des Examen canonicum. ⁵
Sie ermuntern Rat und Schulherren dazu, mit der Examensforderung verständnis-
1. Dieses Dokument trägt die Signatur AST 23, Nr.5f. Unmittelbar davor befindet sich eine Verteidigung
des Munizipalstatuts sowie des in ihm geforderten Examen canonicum (AST 23, Nr.5e;
ediert in: BDS 16,S.369–425). Im allgemeinen enthalten die Konvolute Nr.1 bis 5 von AST 23 Dokumente,
die sich ausführlich mit dem Munizipalstatut und der in diesem angeordneten Examinierung
der Pfründenanwärter befassen. Zu dieser Frage vgl. auch Sehling, EKO XX/1, S.66 f. sowie
BDS 16, Nr.17, S.363–425 (bes. die Einleitung S.363–366) und Sohm, Bedacht, S.122.
2. Vgl. BDS 16, S.363; vgl. hierzu auch Adam, Straßburg, S. 149–151.
3. Zu ihm vgl. unten S. 135, Anm.1.
4. Der bisherige Propst Wolfgang Capito war am 4. November 1541 an der Pest gestorben; der
Kanoniker Beat Felix Pfeffinger wurde am 10. November zu seinem Nachfolger gewählt (Knod,
Stiftsherren, S.14).
5. Insgesamt scheint Bucers Verhältnis zu Pfeffinger nicht frei von Spannungen gewesen zu sein
(vgl. unten S.135, Anm.1).