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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0134
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130 2. ratschlag zur examinierung beat pfeffingers

voll und sensibel argumentierend, aber letztlich unnachgiebig, an die Vertreter des
Thomasstifts heranzutreten.

Die von Konrad Huberts Hand überlieferten Ratschläge Bucers und Hedios folgen
unmittelbar aufeinander. Nikolaus Kniebis ¹ hat anschließend beide Stellungnahmen,
die jeweils an die Ratsherren und an die Scholarchen adressiert sind, redaktionell
verbunden und mit einem Titel, einer Einführung und einem abschließenden
Absatz versehen.

Der Ratschlag ist folgendermaßen gegliedert:

I. Vorbemerkung von Nikolaus Kniebis: Die folgende Stellungnahme wurde
zwecks eines Treffens mit Vertretern des Thomasstifts, die mit der Examinierung
des neu gewählten Propstes Beat Pfeffinger beauftragt waren, erstellt
[53 ʳ ].

II. Ratschlag Bucers für die Vertreter des Rates [53 ʳ/ᵛ ]
A. Empfehlung, den vom Thomasstift gewählten Ort und Zeitpunkt für die

Examinierung Pfeffingers zu respektieren.

B. Bucer legt dem Rat nahe, den Vertretern des Thomasstifts zu vermitteln, daß
sein Ansinnen, an der Examinierung Pfeffingers festzuhalten, nicht als Zeichen
fehlenden Vertrauens mißverstanden werden soll.
C. Gerade das Thomasstift genießt hohes Ansehen beim Rat.
D. Die Forderung nach einem Examen ist in den Bestimmungen des Kirchenrechts
und in den Schriften der Kirchenväter unmißverständlich begründet.

E. Sollte das Thomasstift sich der Examensforderung des Munizipalstatuts
verweigern, würden andere Stifte Straßburgs ähnliche Nachsicht für sich in
Anspruch nehmen, was zu Mißbräuchen führen würde. Gerade das Thomasstift
soll mit gutem Beispiel vorangehen [53 ᵛ ].

F. Auch der Regensburger Reichstagsabschied von 1541 berechtigt den Rat
dazu, die Durchführung des Examen canonicum vom Thomasstift zu fordern.
III. Zwischennotiz von Kniebis [54 ʳ ]
IV. Ratschlag Hedios für die Schulherren [54 ʳ –55 ᵛ ]

A. Die Schulherren sollen das Ergebnis der vom Thomasstift durchgeführten
Propstwahl respektieren [54 ʳ ].

B. Dennoch sollten sie auf einem anschließenden Examen bestehen, das sich
auf folgende Punkte erstreckt:
1. Der Propst soll sich als um die Durchsetzung der Reformation innerhalb
des Stifts bemüht beweisen [54 ʳ/ᵛ ].

2. Die vom Propst durchgeführte Verleihung von Stiftshöfen an die entsprechenden
Kapitelherren von St. Thomas darf niemals im Austausch
gegen finanzielle Leistungen geschehen [54 ᵛ –55 ʳ ].

1. Zu ihm vgl. unten S.141, Anm. 3.
 
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