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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0177
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Nr.5
Bucers Entwurf einer Verpflichtungsformel
für Pfründenempfänger
Forma obligationis canonicae

vor dem 17. Mai 1543
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter

Einleitung
1. Entstehung und Inhalt

Ebenso wie die Gutachten zur umstrittenen Examinierung des Propstes Beat Pfeffinger
¹ reiht sich die folgende Schrift in die Bemühungen Bucers ein, den sittlichen
Stand der Geistlichkeit Straßburgs zu heben und die strikte Überwachung desselben
durch die Schulherren ² als Vertreter der weltlichen Obrigkeit zu fordern. In dieser
Schrift beschränkt sich Bucer darauf, den genauen Wortlaut von sieben Selbstverpflichtungen
zu formulieren, die denjenigen auferlegt werden sollen, denen eine
kirchliche Pfründe übertragen wird. Bucer berücksichtigt bei seinen Formulierungen
sowohl den Pfründenempfänger, der sich noch in der theologischen Ausbildung
befindet (adulescens ³ ) als auch denjenigen, der den Kirchendienst antritt und ein
geistliches Amt ausüben wird (adultus ⁴ ). Bemerkenswert an diesem Dokument
sind die präzedenzlos weitreichenden Befugnisse, die den Schulherren bei der Verleihung
und bei dem Entzug von Kanonikatspfründen eingeräumt werden.

Wer eine Pfründe erhält, hat sieben Versprechen abzugeben:

I. Er muß anerkennen, daß gemäß göttlichem, kirchlichem und kaiserlichem
Recht nur die gewissenhafte und fleißige Vorbereitung auf das geistliche Amt
und die pflichtgemäße Erfüllung seiner Amtsgeschäfte zum Bezug von Pfründeneinkünften
berechtigen [1 ʳ ].

II. Er muß anerkennen, daß fehlender Eifer bei der Vorbereitung auf das Amt oder
bei der Ausübung desselben zum sofortigen Entzug der Pfründe sowie der dazugehörigen
Einkünfte führen muß.

III. Er muß anerkennen, daß die Schulherren ihm die Pfründe nur unter der Bedingung
übertragen haben, daß er sich den theologischen Studien und geistlichen
Übungen nach Kräften widme, um sich als für das geistliche Amt geeignet zu
erweisen (im Falle eines jungen Mannes), oder daß er dem ihm aufgetragenen

1. Vgl. oben die Nr. 2 und 3 dieses Bandes, S.129–162.
2. Zu diesen vgl. oben S. 135, Anm.3.
3. Vgl. unten S. 177,16.
4. Vgl. unten S. 177,21.
 
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