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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0178
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174 5. forma obligationis canonicae

Amt mit höchster Gewissenhaftigkeit Genüge leiste (im Falle eines Erwachsenen).

IV. Er muß versprechen, auf seine Pfründe zu verzichten und diese dem Kollator
unverzüglich zurückzugeben, falls er sich vom Dienstort dauerhaft entfernt
oder seine Pflichten gänzlich ruhen läßt [1 ʳ/ᵛ ].

V. Sollte er diesem Versprechen zum Trotz den Verzicht auf die Pfründe hinauszögern,
haben die Schulherren Vollmacht, ihm die Pfründe zu entziehen und
sie unwiderruflich anderweitig zu vergeben. Wer eine Pfründe annimmt, verpflichtet
sich, keinerlei Rechtsmittel gegen einen solchen Schritt einzulegen
und den Pfründenverlust als endgültig zu akzeptieren.

VI. Er muß anerkennen, daß er den Schulherren rechtens die Macht übertragen
habe, ihm bei Fehlverhalten die Pfründe zu entziehen und jemand anderem zu
geben, und sich ebenso verpflichten, nichts dagegen zu unternehmen; schließlich
fordern dies sowohl das göttliche Recht als auch der von ihm anläßlich des
Examens geleistete Eid.

VII. Auch wenn es nicht so weit kommt, daß er seine Amtsgeschäfte liegenläßt oder
sich vom Dienstort dauerhaft entfernt, er jedoch trotz mehrfacher Mahnung
versäumt, sein Amt gewissenhaft zu führen, hat er seine Pfründe aufzugeben;
weigert er sich, dies zu tun, soll ein aus neun Richtern bestehendes kirchlichstädtisches
Gremium in dieser Sache entscheiden und dessen Entscheidung unverzüglich
durchgesetzt werden. Eine Zusatzklausel verlangt von demjenigen
Pfründeninhaber, der sich noch in der theologischen Ausbildung befindet, zu
versprechen, daß er bei anschließender Weigerung, den Kirchendienst anzutreten,
oder bei Amtsenthebung aufgrund von Pflichtversäumnis der Kirche und
der Schule die Ausbildungskosten zurückerstatten werde [1 ᵛ /2 ʳ ].

Aus der Literatur geht hervor, daß diese ›Formula obligationis canonicae‹ von den
Schulherren erstmals anläßlich des Examens des Kanonikers des Thomasstifts Christoph
Kerlin geltend gemacht worden sei. ¹ Somit ergibt sich der 17. Mai 1543 ² als
terminus ante quem dieser Schrift.

Das St. Thomasstift reagierte auf die ›Formula‹ mit Entrüstung ³ , denn es sah in
ihr eine unbefugte Einmischung stiftsfremder weltlicher Gremien in die Besetzung
ihrer Pfründen und die Verwaltung ureigener Angelegenheiten. Dementsprechend
verfaßten Dekan, Pröpste und Kapitel eine Replik, die wir als Beilage unkommentiert
edieren ⁴ .

1. Vgl. Knod, Stiftsherren, S. 10f.
2. Vgl. Knod, Stiftsherren, S. 24.
3. Vgl. Knod, Stiftsherren, S. 10.
4. Vgl. unten S. 181–187.
 
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