Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0299
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
5

10

15

20

25

11. appellation wider etliche besondere leut

ratoren oder anwalthern zu appellieren, Vnd hat seine Chur. Gn. ¹ daselbst mit klarer
vnd verstentlicher sprachen gesagt ᵇ vnd angezeigt.

295

Wie das für etlichen verlitnen ² Monden ein vermeinte Appellation im namen der
Ehrwirdigen, Hochgebornen, Achtbaren vnd Geistlichen Herren, Vnterdechant des
Thumcapitels vnd gantzer versamlung, die sich nennen Primarii vnd Secundarii
Cleri, darzu der Wirdigen vnnd | Aijb | Hochgelerten Herren des Rectors vnd verordneten
der vier faculteten der Vniuersitet in vnser Stat Cöln wider etliche, wie sie
sagen, fürgewanten ³ newerungen vnd beschwärungen, so durch seine Chur. G. vermeintlichen
jnen zugefügt sein sollen seiner Churfürst. G. fürbracht wer worden,
Vnd dieweil seine Churfür. G. dieselbige Appellation mit einer öffentlicher Schrifft
an stund ⁴ widerlagt vnnd darzu die anderen drey Stende des Ertzstiffts Cölne – neben
allen erbaren vnd rechtmeßigen erbietungen, so seine Chur. Gnad offtermals, so
mit schrifften, so durch mündlichen gesprech hat fürgeben, höchstes fleiß bittend,
das dieses handels eröhrterung oder vergleichung einer Christlicher Religion vnd
Lehr etlichen frommen, gelehrten vnd zu gemeinem frieden geneigten menneren befolhen
oder zugestat würde, auch gebeten – das sie, die Ehrwirdigen Herren des
Thumcapitels, der Clerisey vnnd Vniuersitet, vonn solcher vngebürlicher angefangener
Appellation abstehen ⁵ vnd durch etliche vermeinte dichter sölcher Appellation
dieselbige zu verfolgen sich nicht reitzen lassen, sondern vil mehr denselben
wehren vnd in das jenige, so seine Chur. G. auß höchster lieb zur einigkeit, zu wolfart
der Christlichen Kirchen vnd gantzer landtschafft fürhette, bewilligen wolten.

Nicht desto weniger so würde seine Chur. G. von tag zu tag mehr erinnert, das der
Widdersächer gemüt vbermits ⁶ ir halßstärrich auffsetzen vnd vilfeltige schädliche
anschläge dahin gerichtet ist – vnangesehen seiner Chur. G. fürgebrachten vrsachen,
erbarn erbietungen, verthedigungen vnd fleißigst bittens – seine Chur. G. zum
höchsten anzuklagen, ja aller Würden vnd schuldiger gehorsam der seinen zu berauben
vnnd also mennigklichen zu spot vnd vbermut darzu geben nicht allein zu verb)
Drf. sprach= engesagt.

1. Chur. Gn.: Churfürstliche Gnaden.
2. vorhergegangenen. Lexer 3, Sp.161.
3. vorgegebenen.
4. sogleich. Lexer 2, Sp. 1268.
5. ablassen.
6. vermittelst. Lexer 2, Sp.1646.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften