Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0406
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
402 16. gutachten zum tanzen an sonntagen

Bucer gerichtete Anfrage Christoph Sölls, eines der drei im März 1545 nach Buchsweiler
geschickten Straßburger Prediger, veranlaßt.

Bucers Schreiben weist folgende Gliederung auf:
I. Bezugnahme auf die Frage Christoph Sölls, ob das sonntägliche Tanzen in

Straßburg erlaubt sei [161 ʳ / 299]
II. Auskunft Bucers, daß dies seit vielen Jahren durch Ratsbeschluß verboten sei
III. Hinweis Sölls, daß »einige« in Hanau-Lichtenberg das sonntägliche Tanzen
durchaus für zulässig betrachten, falls dies unter Geschlechtertrennung und
außerhalb der Gottesdienstzeit stattfindet. Als Vorbild führen sie das fromme
Tanzen Miriams (Ex 15,20–21) ins Feld.

IV. Bucer weist dieses Ansinnen energisch zurück [161 ʳ –165 ʳ / 299–307].
A. Angesichts der tatsächlichen aktuellen Tanzgewohnheiten des Volkes zweifelt
Bucer, ob eine derartige Betätigung Christen erlaubt sein könne.

B. Christen sind nur solche Handlungen erlaubt, die im Namen Gottes und zu
seiner Verherrlichung durchgeführt werden können. Erbauliches und den
Namen Gottes Heiligendes ist dem leichtfertigen und schamlosen Tanzen
der Gegenwart kaum abzugewinnen [161 ᵛ / 300].

C. Die Kräftigung und die Stärkung von Leib und Seele für den Dienst an Gott
kann nicht durch die Hingabe an Leidenschaften und Vergnügungen erreicht
werden. Hinweis auf die strengen Mahnungen des Paulus (Phil 2,12;
Eph 5,15–16) und des Psalmisten (Ps 2,11) [162 ʳ / 301].

D. Der Christ wird immer der beständigen Freude eines guten Gewissens bei
Gott den Vorzug geben vor den unbeständigen Freuden des Fleisches
[162 ᵛ / 302].

E. Das göttliche Gebot bezüglich des Feiertages ist unmißverständlich und
läßt nur gottesdienstliche Aktivitäten zu; Übertretungen bestraft das Gesetz
Gottes aufs schärfste [163 ʳ / 303].

F. Auf den möglichen Einwand, seine Ausführungen würden die Christen unter
das Joch des Dekalogs zurückführen und den Geist Christi durch einen
knechtischen Geist ersetzen, antwortet Bucer: Demjenigen, der Gott liebt,
sind die Werke des Sabbats nicht eine schwere Bürde, sondern »süßer als
Honig und Honigseim« (Ps 19,11) [163 ᵛ / 304].

G. Erneuter Hinweis auf die Unerbittlichkeit des Sabbatsgebots und auf den
aufgrund von dessen Mißachtung derzeit entbrannten Zorn Gottes [164 ʳ/ᵛ /
305 f.]

sacrarum feriarum« in Bucers Schrift ›De regno Christi‹ (vgl. BOL 15, S.114–116) sowie mit den
Ausführungen in seinem Synoptikerkommentar auf; vgl. ›Enarrationum in Evangelia [...] libri
duo‹, Straßburg: Johann Herwagen, 1527 (Bucer-Bibliographie 22), Bd. 2, Bl.118a–124a = ›Enarrationes
Perpetvae, in Sacra Qvatvor Evangelia‹, Straßburg: Georg Ulricher, 1530 (Bucer-Bibliographie
39), Bl. 118a–120a = ›In Sacra Qvatvor Evangelia, Enarrationes Perpetvae‹, Straßburg: Johann
Herwagen, 1536 (Bucer-Bibliographie 77), S.298–302.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften