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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0238
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GETREWE WARNUNG GEGEN JACOB KAUTZ

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und grundsätzliche Abrechnung mit den täuferischen Lehren dar 22.
Seinen Nebenzweck, den Straßburger Magistrat von der Gefährlichkeit
und Schädlichkeit der Sekten-Umtriebe zu überzeugen, hat er insofern
erreicht, als wenige Wochen später der Rat der Stadt sein erstes Wieder-
täufermandat ergehen ließ, in dem alle Bürger vor den wiedertäuferischen
Lehren gewarnt wurden und unter Strafandrohung das Verbot erging,
sich mit den Wiedertäufern einzulassen und ihnen Unterschlupf zu ge-
währen 23. Daß dieses Mandat den Einfluß des Täufertums in der Stadt
keineswegs mit einem Schlage gebrochen hat, ist bekannt und wird durch
die demnächst zu erwartende Veröffentlichung der elsässischen Täufer-
akten in umfassender Weise bestätigt werden.

22. In seinem Evangelienkommentar vom März 1527 war er doch nur gelegentlich
und beiläufig auf die Wiedertäufer zu sprechen gekommen (z. B. Bl. 59 und 62).
Nach 1534 greift Schwenckfeld auf die Schrift gegen Kautz zurück; vgl. Corpus
Schwenckfeldianorum 5,115.

23. In den späteren Straßburger Disziplinär- und Kirchenordnungen wird dieses
Mandat mit dem Datum des 27. Juni versehen. Der im Straßburger Stadtarchiv
erhaltene Entwurf der städtischen Kanzlei und der danach hergestellte Einblattdruck
weisen aber das Datum des 27. Juli auf. Es ist also die Annahme nicht von der Hand
zu weisen, daß B.s Ausführungen hier von bestimmendem Einfluß auf die Ent-
schließung der städtischen Behörden gewesen sind.
 
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