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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0421
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AUSGLEICHSVERHANDLUNGEN

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hier diskutierte Problem aber schon beim oberdeutschen Städtetag in
Ulm vom 23.bis zum 25.März verhandelt worden ist5, dürften diese Er-
wägungen um den 20. März herum entstanden sein.

2. Unsere Ausgabe
Von dem Straßburger Gutachten sind bisher drei archivalische Über-
lieferungen bekannt geworden. Sie liegen in Straßburg (S), Konstanz (K)
und Ulm (U). Unsere Wiedergabe fußt auf der wichtigsten Version,
nämlich auf dem im Stadtarchiv Straßburg liegenden Dokument, das
von Konrad Hubert geschrieben wurde und in dem Martin Bucer selber
korrigiert hat.
In den Stadtarchiven von Konstanz und Ulm sind gleichzeitige Ko-
pien vorhanden, bei denen lediglich die oben erwähnte Bemerkung
Jakob Sturms6 und die Überschrift fehlen. Alle Veränderungen Bucers
sind dagegen in diesen Abschriften vorhanden. Zwischen S einerseits
und K sowie U andererseits sind orthographische Unterschiede vor-
handen (z.B. »wöllte« statt »wolte« oder »bei« statt »by«), auf die im
textkritischen Apparat nicht hingewiesen wurde. Auch Fehler der Ab-
schreiber (z.B. in K im ersten Satz des Gutachtens »wissen« statt »ge-
wissen«) wurden nicht vermerkt.
Das Gutachten wurde nach der Vorlage des Straßburger Dokumentes
teilweise gedruckt in Pol. Cor.II, S. 107-109.
5. In der Ulmer Instruktion für den Tag zu Schweinfurt heißt es, wenn die Gegner
in der Religionsfrage unnachgiebig seien und »den luttrischen und zwinglischen
streit« zum Anlaß für eine »zertrennung« machen wollen, »so muß man sich meiner
gebiettenden herren ains erbern raths der stat Straßburg derhalben gestellten rat-
schlags behelfen ..., wie dann von gemeiner erbern stett gesandten nach derhalben
gehapter umbfrag zu thun entschlossen und verabschidt ist«. (Fabian: Beschlüsse,
2. Teil, S. 129). Hinter diesem Straßburger »ratschlag« dürfte sich das vorliegende
Gutachten verbergen, das die in Ulm vertretenen Städte für den Fall aller Fälle
akzeptiert hätten; vgl. auch oben S. 412.
6. Siehe oben S. 416.
 
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