416
ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT1528-1533
1. Gutachten über die Confessio Augustana
März 1532
1. Vorbemerkung
Als Jakob Sturm im März 1532 eine Instruktion für die Straßburger
Gesandten zum Regensburger Reichstag entwarf, konnte er darauf ver-
weisen, daß etliche Straßburger Prädikanten hatten vernehmen lassen,
»das si des churf. bekantnus in dem artikel des sacraments, wie die zu
Augspurg ubergeben und nachmols im truck usgangen, irem glauben
und leeren nit zuwider achten«1. Man muß annehmen, daß ihm, als er
diese Worte schrieb, das hier zum Abdruck kommende Gutachten vor-
lag. In ihm wird nämlich die Frage erörtert, ob das sächsische Bekenntnis
akzeptiert werden könne, das in Augsburg 1530 wegen der Zurück-
haltung Kursachsens nicht zum gemeinsamen evangelischen Bekenntnis
geworden war2 *, gegen das aber auch in Süddeutschland vor allem wegen
seiner Abendmahlslehre erhebliche Bedenken bestanden. Daß die ganze
Fragestellung unter einem starken politischen Druck steht, wird aus der
Überschrift dieses Gutachtens deutlich, in der es heißt, daß man sich
darüber klar werden wolle, wie man sich zu verhalten habe, wenn nur
die Confessio Augustana einem Anstand im Reich zugrunde gelegt
werden sollte.
“ Auf dem Exemplar dieses Gutachtens, das im Straßburger Stadtarchiv
liegt, hat Jakob Sturm eigenhändig die Worte hinzugefügt: »Prediger
Ratschlag vff den Tag zu Schweinfurt«. Daraus wird deutlich, daß der
Stettmeister diese Erwägungen für eine offizielle Stellungnahme der
Straßburger Geistlichkeit hält. An ihr ist Bucer als wichtigster Sprecher
der dortigen Theologen maßgeblich beteiligt gewesen. Das erhellt
daraus, daß das Straßburger Exemplar eigenhändige Hinzufügungen
Bucers aufweist. In einer Konstanzer Äußerung von 1536 heißt es,
dieses Gutachten sei von Bucer und Capito verfaßt worden3. Beide wer-
den als die Verfasser der Tetrapolitana auch in dieser Frage das ent-
scheidende Wort zu reden gehabt haben. Mußte doch geklärt werden, ob
das Straßburger Bekenntnis zugunsten des sächsischen zurücktreten
dürfe. Wenn Bucer und Capito diese Frage bejahten, dann mußte das von
besonderem Gewicht sein.
Sturms Notiz zeigt außerdem, daß das Gutachten vor dem Schwein-
furter Gespräch verfaßt wurde, das am 1. April 1532 begann4. Da dies
1. Pol.Cor.II, S. 106. 2. Vgl.uns. Ausg., Bd. 3, S. 18.
3. Vgl. Moeller, S.150, Anm.61.
4. Siehe oben unsere Einleitung S. 413.
ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT1528-1533
1. Gutachten über die Confessio Augustana
März 1532
1. Vorbemerkung
Als Jakob Sturm im März 1532 eine Instruktion für die Straßburger
Gesandten zum Regensburger Reichstag entwarf, konnte er darauf ver-
weisen, daß etliche Straßburger Prädikanten hatten vernehmen lassen,
»das si des churf. bekantnus in dem artikel des sacraments, wie die zu
Augspurg ubergeben und nachmols im truck usgangen, irem glauben
und leeren nit zuwider achten«1. Man muß annehmen, daß ihm, als er
diese Worte schrieb, das hier zum Abdruck kommende Gutachten vor-
lag. In ihm wird nämlich die Frage erörtert, ob das sächsische Bekenntnis
akzeptiert werden könne, das in Augsburg 1530 wegen der Zurück-
haltung Kursachsens nicht zum gemeinsamen evangelischen Bekenntnis
geworden war2 *, gegen das aber auch in Süddeutschland vor allem wegen
seiner Abendmahlslehre erhebliche Bedenken bestanden. Daß die ganze
Fragestellung unter einem starken politischen Druck steht, wird aus der
Überschrift dieses Gutachtens deutlich, in der es heißt, daß man sich
darüber klar werden wolle, wie man sich zu verhalten habe, wenn nur
die Confessio Augustana einem Anstand im Reich zugrunde gelegt
werden sollte.
“ Auf dem Exemplar dieses Gutachtens, das im Straßburger Stadtarchiv
liegt, hat Jakob Sturm eigenhändig die Worte hinzugefügt: »Prediger
Ratschlag vff den Tag zu Schweinfurt«. Daraus wird deutlich, daß der
Stettmeister diese Erwägungen für eine offizielle Stellungnahme der
Straßburger Geistlichkeit hält. An ihr ist Bucer als wichtigster Sprecher
der dortigen Theologen maßgeblich beteiligt gewesen. Das erhellt
daraus, daß das Straßburger Exemplar eigenhändige Hinzufügungen
Bucers aufweist. In einer Konstanzer Äußerung von 1536 heißt es,
dieses Gutachten sei von Bucer und Capito verfaßt worden3. Beide wer-
den als die Verfasser der Tetrapolitana auch in dieser Frage das ent-
scheidende Wort zu reden gehabt haben. Mußte doch geklärt werden, ob
das Straßburger Bekenntnis zugunsten des sächsischen zurücktreten
dürfe. Wenn Bucer und Capito diese Frage bejahten, dann mußte das von
besonderem Gewicht sein.
Sturms Notiz zeigt außerdem, daß das Gutachten vor dem Schwein-
furter Gespräch verfaßt wurde, das am 1. April 1532 begann4. Da dies
1. Pol.Cor.II, S. 106. 2. Vgl.uns. Ausg., Bd. 3, S. 18.
3. Vgl. Moeller, S.150, Anm.61.
4. Siehe oben unsere Einleitung S. 413.