Einleitung
Martin Bucers Arbeit an der Kirchenordnung der Reichsstadt Ulm vom
Jahre 1531 ist seine erste praktische Mitarbeit an dem Entwurf und Plan
einer umfassenden Reformationsordnung für eine Stadt und deren
Territorium gewesen. Der Gedanke einer solchen evangelischen Kir-
chenordnung hat Bucer seit den Anfängen seiner reformatorischen
Tätigkeit in Straßburg beseelt.
Schon die frühe Schrift Martin Bucers »Grund und Ursach« vom
Ende des Jahres 15241 zeigt deutlich seine grundlegenden Ideen über die
Notwendigkeit einer evangelischen Neuordnung sowohl des gottes-
dienstlichen Bereiches als auch aller Fragen der Ordnung des Lebens und
der Gemeinschaft. Aus zahlreichen Eingaben und Gutachten der folgen-
den Jahre läßt sich ersehen, wie stark Bucer von dem Problem einer um-
greifenden Kirchenordnung des werdenden evangelischen Gemein-
wesens beschäftigt gewesen ist. Vor allem das Anliegen einer innerge-
meindlichen Zuchtpraxis hat Bucer früh ausgesprochen und angesichts
der ständigen Zunahme täuferischer Gruppen in Straßburg und anderen
Städten Süd- und Oberdeutschlands immer stärker betont2..
Dieses Anliegen innergemeindlicher Kirchenzucht ist es gewesen, das den
Straßburger Rat im Blick auf die Einführung einer Gesamtkirchen-
ordnung sehr zurückhaltend sein ließ. Um so entschlossener nahm Martin
Bucer die Lösung dieses Problems in Angriff, als sich ihm in Ulm im
Jahre 1531 die Möglichkeit bot, die praktische und rechtliche Gestaltung
einer evangelischen Kirchenordnung zusammen mit seinen Freunden
Ambrosius Blarer aus Konstanz und Johannes Oekolampad aus Basel
durchzuführen.
Hier in Ulm hat sich Bucer erstmals als einer der maßgeblichen Theoretiker
evangelischer Kirchenordnung unter den Reformatoren des 16.Jahrhunderts -
neben Johannes Bugenhagen in Wittenberg - gezeigt. Bucers Arbeit an der
Ulmer Kirchenordnung ist eine gewichtige Vorarbeit zu seiner ferneren
lebenslangen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kirchenordnung: Zur Straß-
burgen Kirchenordnung 15343, zur Augsburger Kirchenordnung 15374,,
zur Kasseler Kirchenordnung und Ziegenhainer Zuchtordnung (1538
bis 1539) für das hessische Territorium5 und schließlich zu den Plänen
1. Vgl.uns. Ausg.,Bd. 1,S. 185-278.
2. Siehe dazu den Überblick bei E. W.Kohls: Ein Abschnitt aus Martin Bucers Ent-
wurf für die Ulmer Kirchenordnung vom Jahr 1531, Blätter f.Württ.Kirchenge-
schichte. Bd.60/61, 1960/61, S.177-213.
3. Vgl. Adam, S.180ff.und den Abdruck bei Röhrich, Mitt.,Bd. 1, S. 214-243.
4. Vgl.Adam, S. 246f.und insgesamt die ausführliche Darstellung bei F.Roth:
Augsburgs Reformationsgeschichte,Bd.2,München 1902,bes.S.323ff.
5. Vgl.uns. Ausg.,Bd.7, S. 247-318, ebenfalls Sehling,Bd. 8,1. Hälfte,Tübingen 1965,
S.101-142.
Martin Bucers Arbeit an der Kirchenordnung der Reichsstadt Ulm vom
Jahre 1531 ist seine erste praktische Mitarbeit an dem Entwurf und Plan
einer umfassenden Reformationsordnung für eine Stadt und deren
Territorium gewesen. Der Gedanke einer solchen evangelischen Kir-
chenordnung hat Bucer seit den Anfängen seiner reformatorischen
Tätigkeit in Straßburg beseelt.
Schon die frühe Schrift Martin Bucers »Grund und Ursach« vom
Ende des Jahres 15241 zeigt deutlich seine grundlegenden Ideen über die
Notwendigkeit einer evangelischen Neuordnung sowohl des gottes-
dienstlichen Bereiches als auch aller Fragen der Ordnung des Lebens und
der Gemeinschaft. Aus zahlreichen Eingaben und Gutachten der folgen-
den Jahre läßt sich ersehen, wie stark Bucer von dem Problem einer um-
greifenden Kirchenordnung des werdenden evangelischen Gemein-
wesens beschäftigt gewesen ist. Vor allem das Anliegen einer innerge-
meindlichen Zuchtpraxis hat Bucer früh ausgesprochen und angesichts
der ständigen Zunahme täuferischer Gruppen in Straßburg und anderen
Städten Süd- und Oberdeutschlands immer stärker betont2..
Dieses Anliegen innergemeindlicher Kirchenzucht ist es gewesen, das den
Straßburger Rat im Blick auf die Einführung einer Gesamtkirchen-
ordnung sehr zurückhaltend sein ließ. Um so entschlossener nahm Martin
Bucer die Lösung dieses Problems in Angriff, als sich ihm in Ulm im
Jahre 1531 die Möglichkeit bot, die praktische und rechtliche Gestaltung
einer evangelischen Kirchenordnung zusammen mit seinen Freunden
Ambrosius Blarer aus Konstanz und Johannes Oekolampad aus Basel
durchzuführen.
Hier in Ulm hat sich Bucer erstmals als einer der maßgeblichen Theoretiker
evangelischer Kirchenordnung unter den Reformatoren des 16.Jahrhunderts -
neben Johannes Bugenhagen in Wittenberg - gezeigt. Bucers Arbeit an der
Ulmer Kirchenordnung ist eine gewichtige Vorarbeit zu seiner ferneren
lebenslangen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kirchenordnung: Zur Straß-
burgen Kirchenordnung 15343, zur Augsburger Kirchenordnung 15374,,
zur Kasseler Kirchenordnung und Ziegenhainer Zuchtordnung (1538
bis 1539) für das hessische Territorium5 und schließlich zu den Plänen
1. Vgl.uns. Ausg.,Bd. 1,S. 185-278.
2. Siehe dazu den Überblick bei E. W.Kohls: Ein Abschnitt aus Martin Bucers Ent-
wurf für die Ulmer Kirchenordnung vom Jahr 1531, Blätter f.Württ.Kirchenge-
schichte. Bd.60/61, 1960/61, S.177-213.
3. Vgl. Adam, S.180ff.und den Abdruck bei Röhrich, Mitt.,Bd. 1, S. 214-243.
4. Vgl.Adam, S. 246f.und insgesamt die ausführliche Darstellung bei F.Roth:
Augsburgs Reformationsgeschichte,Bd.2,München 1902,bes.S.323ff.
5. Vgl.uns. Ausg.,Bd.7, S. 247-318, ebenfalls Sehling,Bd. 8,1. Hälfte,Tübingen 1965,
S.101-142.