Einleitung
Am 20. Februar 1529 beschlossen Rat und Schöffen der Stadt Straßburg
die Abschaffung der Messe und die Einführung des evangelischen
Gottesdienstes für alle Kirchen der Stadt1. Sofort drängten die evange-
lischen Prädikanten den Rat, nun auch die in den Kirchen noch vor-
handenen Heiligenaltäre und Heiligenbilder zu entfernen. Zunächst
konnte sich der Rat nicht zu dieser Maßnahme entschließen. Als der
Pfarrer von Alt S. Peter eigenmächtig die Bilder aus seiner Pfarrkirche
schaffen ließ, erhielt er vom Rat einen scharfen Verweis. Der Rat ließ
erklären, keiner solle sich unterstehen, Bilder oder Altäre aus den
Kirchen zu entfernen. Im Sommer 1529 wurden einige Ratsherren beauf-
tragt, die Bilder, denen besondere Verehrung zuteil wurde, aus den
Kirchen zu nehmen. Erst als Straßburg mit den Städten Basel, Bern und
Zürich am 5.Januar 1530 das »christliche Burgrecht« schloß, war der
Rat bereit, dem Vorbild der Schweizer zu folgen und ein Bilderverbot
für alle Straßburger Kirchen auszusprechen. Am 14. Februar 1530 faßte
der Rat den Beschluß, sofort durch verordnete Ratsherren alle Bilder,
Kruzifixe und Gemälde aus den Kirchen entfernen zu lassen. Gestiftete
Bilder sollten den Stiftern zurückgegeben werden, sofern sie einen An-
spruch geltend machten.
Gegen dieses Vorgehen des Rates erhob sich einiger Widerspruch
unter den Bürgern. Um die ergriffenen Maßnahmen zu rechtfertigen,
schrieb Bucer im Namen der Prädikanten die nachstehende Schrift, die
am Schluß das Datum 6. März 1530 trägt2.
Bucers Argumentation geht vom alttestamentlichen Bilderverbot aus,
dem er unabdingbare Geltung für die Christen zuspricht im Unterschied
zur Beschneidung und anderen kultischen Gesetzen des Alten Bundes,
die weder Glauben noch Liebe betreffen. Die Bilderverehrung wider-
spricht dem Glauben und der Liebe zu Gott, deshalb gilt das Bilder-
verbot auch in der neutestamentlichen Gemeinde.
Bucer kritisiert sodann das didaktische Bilderverständnis, das in der
abendländischen Kirche verbreitet ist. Um dem Menschen zum Glauben
zu helfen, hat Gott mancherlei Zeichen getan und Zeremonien gestiftet,
vor allem hat er das Wort gegeben, das allein zum Glauben führt.
Bilderverehrung aber hat er nie geboten.
Dem Einwand, daß mit der Inkarnation eigentlich die Berechtigung
der Bilder gegeben sei, versucht Bucer mit dem Hinweis auf den erasmi-
schen Geistgedanken unter Zitierung von Jo 6,63 zu entgehen.
Luthers Argumentation in der Bilderfrage läßt Bucer nicht gelten:
1. Vgl. uns. Ausg.Bd. 2, Gutachten zur Abschaffung der Messe.
2. Vgl.Adam, S. 147f.
Am 20. Februar 1529 beschlossen Rat und Schöffen der Stadt Straßburg
die Abschaffung der Messe und die Einführung des evangelischen
Gottesdienstes für alle Kirchen der Stadt1. Sofort drängten die evange-
lischen Prädikanten den Rat, nun auch die in den Kirchen noch vor-
handenen Heiligenaltäre und Heiligenbilder zu entfernen. Zunächst
konnte sich der Rat nicht zu dieser Maßnahme entschließen. Als der
Pfarrer von Alt S. Peter eigenmächtig die Bilder aus seiner Pfarrkirche
schaffen ließ, erhielt er vom Rat einen scharfen Verweis. Der Rat ließ
erklären, keiner solle sich unterstehen, Bilder oder Altäre aus den
Kirchen zu entfernen. Im Sommer 1529 wurden einige Ratsherren beauf-
tragt, die Bilder, denen besondere Verehrung zuteil wurde, aus den
Kirchen zu nehmen. Erst als Straßburg mit den Städten Basel, Bern und
Zürich am 5.Januar 1530 das »christliche Burgrecht« schloß, war der
Rat bereit, dem Vorbild der Schweizer zu folgen und ein Bilderverbot
für alle Straßburger Kirchen auszusprechen. Am 14. Februar 1530 faßte
der Rat den Beschluß, sofort durch verordnete Ratsherren alle Bilder,
Kruzifixe und Gemälde aus den Kirchen entfernen zu lassen. Gestiftete
Bilder sollten den Stiftern zurückgegeben werden, sofern sie einen An-
spruch geltend machten.
Gegen dieses Vorgehen des Rates erhob sich einiger Widerspruch
unter den Bürgern. Um die ergriffenen Maßnahmen zu rechtfertigen,
schrieb Bucer im Namen der Prädikanten die nachstehende Schrift, die
am Schluß das Datum 6. März 1530 trägt2.
Bucers Argumentation geht vom alttestamentlichen Bilderverbot aus,
dem er unabdingbare Geltung für die Christen zuspricht im Unterschied
zur Beschneidung und anderen kultischen Gesetzen des Alten Bundes,
die weder Glauben noch Liebe betreffen. Die Bilderverehrung wider-
spricht dem Glauben und der Liebe zu Gott, deshalb gilt das Bilder-
verbot auch in der neutestamentlichen Gemeinde.
Bucer kritisiert sodann das didaktische Bilderverständnis, das in der
abendländischen Kirche verbreitet ist. Um dem Menschen zum Glauben
zu helfen, hat Gott mancherlei Zeichen getan und Zeremonien gestiftet,
vor allem hat er das Wort gegeben, das allein zum Glauben führt.
Bilderverehrung aber hat er nie geboten.
Dem Einwand, daß mit der Inkarnation eigentlich die Berechtigung
der Bilder gegeben sei, versucht Bucer mit dem Hinweis auf den erasmi-
schen Geistgedanken unter Zitierung von Jo 6,63 zu entgehen.
Luthers Argumentation in der Bilderfrage läßt Bucer nicht gelten:
1. Vgl. uns. Ausg.Bd. 2, Gutachten zur Abschaffung der Messe.
2. Vgl.Adam, S. 147f.