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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0466
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462

ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533

Des Spiels halbenn: will man der sachenn helffenn, müste man alles
karten vnnd würffel spiele vff denn Stübenn vnnd in den wirtsheuserenn
gar107 verbieten.
Weyl man dan auch klar vor augen sicht, was schaden die souil offen
stubenn der gantzen Stat bringen vnnd das den burgerenn domitt gar
nicht, sonder losem108 gesind, das alle zucht vnnd erbarkheit zerstörett
vnnd die Stubenn innhatf109, das die frommen burger nit platz drauff
habenn, gedienet wirt, so were ie hoch vonn nötten, das man alle stubenn
biß an des Ammeysters Stuben110 zuthete oder zum allermeysten allein
eine neben derselbigenn offenn liesse. - In herbergen konde man auch
Zusehen, vnd ob schon in den selbigen vnd wirtsheusern alle erger-
nussen mochten furkomen werden, so were doch solichs der orten nit
so schedlich gemeiner burgerschafft als vff den Stuben derhalben, das
alle burger vff die stuben gohn, das sie in die herbergen vnd wirtsheuser
nit thun, wie auch der orten nit solicher platz istg.

e) eingefügt: spiel. - f) korr.aus: innhaltt.
g) Der Schlußsatz von >In herbergen ...< bis >platz ist.< ist von Bucers Hand ange-
fügt (bei B im fortlaufenden Text). Dann bricht die Hs A ohne einen abschließenden
Gedanken oder auch nur ein Schlußzeichen ab, sodaß man fragen könnte, ob etwa
der Schluß fehlt. - In B (AST 176, 439 b) folgt dem Schlußzeichen ein kurzer Ab-
schnitt, der sich im wesentlichen mit Übertretungen des 7. Gebots (des 6. bei Luther)
befaßt, aber aus der Hs AST 84 (48), 48 stammt. Da die letzten sieben Zeilen außerdem
querstehend an den Rand geschrieben sind, ist daran zu denken, daß Wencker die
Seite füllen wollte. Der Wortlaut dieser Glosse wird im Anhang wieder gegeben.
107. Vollständig.
108. Nichtsnutzigem.
109. Besetzt hält.
110. Des Ammeisters Stuben: Zunftstube, die für die Amtszeit des der betr. Zunft
angehörenden Ammeisters auch als Dienstraum diente.
 
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