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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 5): Strassburg und Münster im Kampf um den rechten Glauben, 1532 - 1534 — Gütersloh, 1978

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https://doi.org/10.11588/diglit.29142#0025
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KIRCHENORDNUNG

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prüft hatte, so daß nunmehr das Memorandum zur Kirchenordnung in den Vorder-
grund treten konnte27. Zu den 7 Artikeln dieses von Bucer entworfenen Schrift-
stücks wurden die Pfarrer und Kirchspielpfleger einzeln befragt. Aufgrund dieser
Befragung war der Rat geneigt, auf Bucers Vorschläge einzugehen. Die bisherigen
Synodalpräsidenten wurden beauftragt, an die Ausarbeitung der Kirchenordnung
zu gehen28.
Inzwischen war Engelbrecht am 27. Oktober amtsenthoben; ihm sollte am
23.März 1534 Schultheiß folgen. Die Sektierer, die nun stärkere Verbindung nach
Münster aufnahmen, blieben die große Gefahr. Obwohl die Prediger auf eine
Ratsentscheidung drängten und Bucer im Dezember die Schrift gegen Bernd
Rothmann >Quid de baptismate infantium sentiendum< und im März 1534 das
gewichtige Buch >Bericht aus heiliger geschrifft< verfaßte, mahnte der Rat zur
Geduld29. Die vier Prediger Bucer, Capito, Hedio und Zell ließen sich aber nicht
zurückhalten. Am 28. Januar 1534 erschienen sie vor der Ratsversammlung, und
Bucer hielt eine Rede, die er auf Ersuchen des Rats schriftlich vorlegte30: Die
Obrigkeit sei fahrlässig, Straßburg werde zum Ärgernis der deutschen Nation, der
Rat sollte endlich »die Handlung des Synodi furnemen«31. Die Obrigkeit sollte die
Prediger unterstützen, christliche Zucht durchzuführen, Sonntagsheiligung und
Bettage. Eine neue Almosenordnung sei nötig, das Verhältnis zu Mönchen und
Klerikern müßte geklärt, das Kirchengut endlich für die Schulen verwendet
werden.
Der Magistrat antwortete am 16. Februar 153432: die Kommission der Kirchen-
ordnung sei noch am Werk, jede Ratsperson werde ein Exemplar der CT und der
16 Artikel erhalten. Er lehnte es aber ab, die Bürger zum Besuch des Gottes-
dienstes zu zwingen, es sollte bei Ermahnungen bleiben. Immerhin erschien am
4.März 1534 ein Mandat, das die Einhaltung der CT einschärfte33. Die Sektierer,
die das Bürgerrecht besaßen, sollten sich zu ihm bekennen, andernfalls sollten sie
die Stadt verlassen.
Im Juni 1534 ging die Kommission, die mit der Ausarbeitung der Kirchenord-
nung beauftragt war, an die Arbeit. Sie setzte sich zusammen aus Ratsherren, Pre-
digern und Kirchspielpflegern. Zugrunde gelegt wurden für die Kirchenordnung
die Ausarbeitung Bucers vom 2.Februar 1534 (mündlich dem Rat am 28. Januar
1534 vorgetragen) und das Gutachten vom 23. und 29.Oktober 1533. Die Präsi-
denten brachten einige Ergänzungen an. Die Arbeit wurde am 24. Juni abge-
schlossen.
27. Täuferakten 8, S. 177ff.
28. Täuferakten 8, S. 204ff.
29. Täuferakten 8, S.232.
30. Vgl. Dok.7, in diesem Bd. S. 502ff.
31. Vgl. Wendel, l’eglise, S. 109.
32. Täuferakten 8, S.279f.
33. Täuferakten 8, S.285f.
 
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