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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 5): Strassburg und Münster im Kampf um den rechten Glauben, 1532 - 1534 — Gütersloh, 1978

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https://doi.org/10.11588/diglit.29142#0026
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IM KAMPF UM DEN RECHTEN GLAUBEN

Inhalt
In der Vorrede wird die Entstehungsgeschichte der neuen Kirchenordnung ge-
schildert. Im 1. Artikel werden die CT und die 16 Artikel als einzige gültige Lehr-
grundlage angegeben. Die Kirchspielpfleger werden angewiesen, darüber zu wa-
chen, daß keine anderen Lehren vertreten werden. Um etwaige Bedenken der
Gemeindeglieder zu untersuchen, werden sieben »Verhörer« berufen.
Der 2. Artikel handelt vom Dienst der Pfarrer und Helfer. Hier ist von der
Wahl, den Examinatoren der Pfarrer und schließlich von der 14tägigen »Convo-
catz« der Prediger und Kirchspielpfleger die Rede.
Artikel 3 handelt von den Sakramenten. Vorgeschrieben wird, daß die Kinder
innerhalb der ersten sechs Wochen seit ihrer Geburt zur Taufe gebracht werden,
und zwar in die für sie zuständige Kirche. Alle vier Wochen soll in jeder Gemeinde
das Heilige Abendmahl gefeiert werden. Anschließend befaßt sich dieser Artikel
mit dem Krankenabendmahl und warnt vor seiner Mißdeutung.
Artikel 4 ist dem Kinderbericht gewidmet und verpflichtet die Schulmeister,
sonntags ihre Schüler zum Gottesdienst zu führen.
Artikel 5 gilt »für die ganze Gemeyn«. Hier ist von der Sonntagsheiligung die
Rede.
Artikel 6 enthält die Bestimmungen über die Trauung.
Artikel 7 betrifft »die Kirchen uff dem Land«.
Die Kirchenordnung sollte einen Ausgleich in den kirchlichen Zeremonien in
den Gemeinden bringen. Vor allem ging es um Gottesdienst und Sakraments-
feier.
Stand die Kirchenordnung fest, so enthielt sie doch nur das Allernotwendigste.
Gerade, was das Leben in der Stadt betraf, mußte der Rat, ausgehend von der
beschlossenen Kirchenordnung, eine Reihe von polizeilichen Ordnungen erlassen.
Eine Abordnung der Prediger bat am 9.November 1534 den Rat, die Disziplinar-
ordnung beschleunigt zu verabschieden34. Die Verhandlungen wurden am 9. De-
zember eingeleitet35. Am 28.Dezember konnte die Ordnung über die Sonntags-
heiligung erscheinen36, am 7.Februar 1535 die Veröffentlichungen von zehn seit
1523 erlassenen Sittenmandaten in Plakatform37. Bucer war gerade aus Kassel
zurückgekehrt, um am Abschluß des Synodalwerks teilzunehmen. Dieses Werk
war in erster Linie sein Werk. Die Organisation, die auf dieser Grundlage erwuchs,
erwies sich als dauerhaft. Elemente der in den Jahren 1534/35 erlassenen Ordnun-
gen sind auch noch in die Kirchenordnung von 1598 übernommen worden, die
für zwei weitere Jahrhunderte den Bestand der Straßburger Kirche sicherte.
34. AST 75 (45,1)f. 122-125; Täuferakten 8, S. 392.
35. Täuferakten 8, S. 398f.
36. Täuferakten 8, S. 401.
37. Vgl. Wendel, l’eglise, S.123.
 
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