Vorwort
Bucers Schriften aus den Jahren 1533/34 beschäftigen sich mit den Problemen, die
die Straßburger Kirche in dieser Zeit am meisten bedrängten. Im Hintergrund
erhob sich drohend das radikale Täufertum von Münster, mit dem der Rat sich
befassen mußte, seitdem Melchior Hoffman nach Straßburg gekommen war. Bucer
erhielt die Schriften, die der Syndikus Dr. Johann von der Wyck aus Münster an
Jakob Sturm sandte, und arbeitete daraufhin in seinen nach Münster gerichteten
Schriften die Straßburger Sakramentslehre, die in den folgenden Jahren große
Bedeutung erhalten sollte, mit aller Klarheit heraus.
Meine seit langem betriebenen Forschungen über das Münsterische Täufertum,
die in den >Schriften der Münsterischen Täufer und ihrer Gegner< (Veröffent-
lichungen der Historischen Kommission Westfalens XXXII) Band I (1970) ihren
Niederschlag gefunden haben und demnächst fortgesetzt werden, haben diesem
Bande der Bucer-Ausgabe nützen können. Bucer wie manche seiner Zeitgenossen
haben es gesehen, daß das radikale Täufertum keine lokale Angelegenheit von
Münster war, sondern das ganze Reichsgebiet betraf. Dieser Gefahr mußte ent-
gegengewirkt werden.
Bucer mußte in dieser Zeit nicht allein gegen das exemplum execrabile von Mün-
ster kämpfen. Um seiner Kirche weitere schwere Kämpfe zu ersparen, mußte er sich
zugleich von spiritualistischen und zur alten Kirche drängenden Kräften abgren-
zen. Die Struktur der Straßburger Kirche war noch nicht so fest, wie angenommen
werden könnte. Nach zehnjähriger Tätigkeit der Straßburger Prädikanten fehlte
es immer noch an verfassungsmäßig festgelegten Richtlinien. Diese konnte nur
eine Synode geben, um die sich Bucer und seine Freunde so nachdrücklich be-
mühten. Für die Geschichte de_ Synoden im Reformationszeitalter ist das Straß-
burger Beispiel aufschlußreich. Es zeigt, wie schwankend im Grunde die Position
war. Gefahren von innen wie von außen! Die Präambel der Kirchenordnung von
1534 berichtet davon. Sie baut auf Mandaten der Obrigkeit aus früheren Jahren
auf und trägt einen anderen Charakter als norddeutsche Kirchenordnungen, die
Lehre und Gottesdienstordnung vereinigen.
Die Lage veranlaßte Bucer, sich ganz der heimatlichen Kirche zu widmen. Er-
fahrungen, die er anderwärts gesammelt hatte, konnte er nun verwerten. Die Syn-
ode, die endlich zustande kam und in zwei Tagungsperioden die wichtigsten
Aufgaben bewältigte, zeigt, in welchem Maße Bucer sich einsetzte und mit welcher
Zielsetzung er seine Arbeit betrieb. Sein sachliches Anliegen trug ihm persönliche
Anfeindungen ein. Doch erschöpfte sich Bucer niemals in belangloser Polemik.
Zur inneren Problematik der reichsstädtischen Kirche kommt die äußere Aus-
einandersetzung um die Mitwirkung der Obrigkeit in der Kirche und ihrer Ver-
waltung. Die Spannung zwischen Glaube und Politik, die bis zur Gegenwart an-
hält, deutet sich an. An dieser Stelle sieht sich Bucer Spiritualisten wie Alt-
gläubigen gegenüber. Erst wenn die noch ausstehenden Bände der Sehlingschen
>Evangelischen Kirchenordnungen des 16.Jhs.< für die oberdeutschen Gebiete
vorliegen werden, wird dieses Problem in seiner Breite und in seiner Tiefe erkannt
Bucers Schriften aus den Jahren 1533/34 beschäftigen sich mit den Problemen, die
die Straßburger Kirche in dieser Zeit am meisten bedrängten. Im Hintergrund
erhob sich drohend das radikale Täufertum von Münster, mit dem der Rat sich
befassen mußte, seitdem Melchior Hoffman nach Straßburg gekommen war. Bucer
erhielt die Schriften, die der Syndikus Dr. Johann von der Wyck aus Münster an
Jakob Sturm sandte, und arbeitete daraufhin in seinen nach Münster gerichteten
Schriften die Straßburger Sakramentslehre, die in den folgenden Jahren große
Bedeutung erhalten sollte, mit aller Klarheit heraus.
Meine seit langem betriebenen Forschungen über das Münsterische Täufertum,
die in den >Schriften der Münsterischen Täufer und ihrer Gegner< (Veröffent-
lichungen der Historischen Kommission Westfalens XXXII) Band I (1970) ihren
Niederschlag gefunden haben und demnächst fortgesetzt werden, haben diesem
Bande der Bucer-Ausgabe nützen können. Bucer wie manche seiner Zeitgenossen
haben es gesehen, daß das radikale Täufertum keine lokale Angelegenheit von
Münster war, sondern das ganze Reichsgebiet betraf. Dieser Gefahr mußte ent-
gegengewirkt werden.
Bucer mußte in dieser Zeit nicht allein gegen das exemplum execrabile von Mün-
ster kämpfen. Um seiner Kirche weitere schwere Kämpfe zu ersparen, mußte er sich
zugleich von spiritualistischen und zur alten Kirche drängenden Kräften abgren-
zen. Die Struktur der Straßburger Kirche war noch nicht so fest, wie angenommen
werden könnte. Nach zehnjähriger Tätigkeit der Straßburger Prädikanten fehlte
es immer noch an verfassungsmäßig festgelegten Richtlinien. Diese konnte nur
eine Synode geben, um die sich Bucer und seine Freunde so nachdrücklich be-
mühten. Für die Geschichte de_ Synoden im Reformationszeitalter ist das Straß-
burger Beispiel aufschlußreich. Es zeigt, wie schwankend im Grunde die Position
war. Gefahren von innen wie von außen! Die Präambel der Kirchenordnung von
1534 berichtet davon. Sie baut auf Mandaten der Obrigkeit aus früheren Jahren
auf und trägt einen anderen Charakter als norddeutsche Kirchenordnungen, die
Lehre und Gottesdienstordnung vereinigen.
Die Lage veranlaßte Bucer, sich ganz der heimatlichen Kirche zu widmen. Er-
fahrungen, die er anderwärts gesammelt hatte, konnte er nun verwerten. Die Syn-
ode, die endlich zustande kam und in zwei Tagungsperioden die wichtigsten
Aufgaben bewältigte, zeigt, in welchem Maße Bucer sich einsetzte und mit welcher
Zielsetzung er seine Arbeit betrieb. Sein sachliches Anliegen trug ihm persönliche
Anfeindungen ein. Doch erschöpfte sich Bucer niemals in belangloser Polemik.
Zur inneren Problematik der reichsstädtischen Kirche kommt die äußere Aus-
einandersetzung um die Mitwirkung der Obrigkeit in der Kirche und ihrer Ver-
waltung. Die Spannung zwischen Glaube und Politik, die bis zur Gegenwart an-
hält, deutet sich an. An dieser Stelle sieht sich Bucer Spiritualisten wie Alt-
gläubigen gegenüber. Erst wenn die noch ausstehenden Bände der Sehlingschen
>Evangelischen Kirchenordnungen des 16.Jhs.< für die oberdeutschen Gebiete
vorliegen werden, wird dieses Problem in seiner Breite und in seiner Tiefe erkannt