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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 5): Strassburg und Münster im Kampf um den rechten Glauben, 1532 - 1534 — Gütersloh, 1978

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https://doi.org/10.11588/diglit.29142#0116
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IM KAMPF UM DEN RECHTEN GLAUBEN

Bucer unternahm es, eine Gegenschrift gegen Rothmann zu schreiben. Seine
Schrift >Quid de baptismate infantium sentiendum<7 ist in kurzer Zeit ent-
standen. Die aus Münster geschickten Unterlagen hatte er verwenden können. Als
Widmung stellte er einen Brief an Dr. Joh. van der Wyck voran. Die Schrift selbst
ist ein offener Brief an Rothmann, ohne daß dieser mit Namen genannt wird. Er
wird mit N.N. bezeichnet8 .
Bucer zieht auch gleich aufgrund seiner Erfahrungen mit den Täufern die Ver-
bindungslinie nach Straßburg. Er weiß, daß Rothmann in Straßburg mit
Schwenckfeld Verbindung gehabt und daß das Unglück von Münster seinen An-
fang gewissermaßen in Straßburg genommen hat: »Id debemus Schwenckfeldio
et Hoffmanno, quorum ille istum ipsum episcopum Monasteriensem hic instituit.
Hoffmanni discipuli absolverunt eum illic.«9 Die letzteren werden die sogenann-
ten Wassenberger Prädikanten sein10, die 1533, einer nach dem anderen, nach
Münster kamen.
Bei dem scharfen Gegensatz, in dem sich Bucer zu Schwenckfeld befunden hat,
ist es nicht verwunderlich, daß er auf ihn besonders schlecht zu sprechen ist.
Früher, so schreibt Bucer an Blarer am 10.Oktober 1533, habe er Schwenckfeld
für rechtgläubig gehalten und niemals daran gedacht, daß er einen derartigen
Streit entfachen könnte11. Auch die Obrigkeit hatte sich von ihm täuschen und
ihm daher vieles durchgehen lassen, obwohl er die Kindertaufe für die größte
Irrlehre erklärte12. Nun spitzt sich der Gegensatz immer mehr zu. Bald schreibt
Bucer über Schwenckfeld (24.4.1534): »De Schwenckfeldio cogitamus rem ipsam
ecclesiis aperire, sed ita ut omnes videant nos Christi pacem quaerere, sed detrahe-
mus tamen personam vere, vere, vere Antichristo, utcunque ego vere, vere, vere
miser et peccator sum in multis. Domini tamen regnum ... vere, vere, vere alia
ratione est aedificandum quam isti volunt hypocritae etiam verissimi ...«13
Schwenckfeld war nach der Straßburger Synode im Herbst 1533 aus Straßburg
fortgegangen, Hoffman aber war geblieben und in Haft genommen worden. In
diesem Zusammenhang ist nun auch von Hoffman die Rede. Nach Münster war
nämlich das Gerücht gelangt, Hoffman hätte in öffentlicher Disputation in
Straßburg die Prediger überwunden, so daß der Rat und die ganze Stadt »seine
opinion halte«14. Der Rat von Münster fragte daher in Straßburg an, ob dieses
Gerücht wahr sei. Jakob Sturm berichtete von dieser Anfrage im Rat15. Daraufhin
erfolgte am 11.November 1533 die Antwort, »daß man Hoffmann als einen, der
schädlich irthumb einführe, vor und nach dem Synodo und bis auf diesen tag,
irthumb zu verhüten, ins gefängnüß gehabt habe«16.

7. Bibl. Nr. 42. 8. Vgl. SMTG I, S. 46-49.
9. AST, Nr.151. 10. Vgl. SMTG I, S. XV.
11. Vgl. Das Verhör bei der Synode. Siehe unten, S. 45 f.
12. Vgl. Schieß I, S.432.
13. Täuferakten 8,2, S. 305.
14. Vgl. Stupperich: Straßburg und Münster, S.73.
15. Vgl. C.A.Cornelius: Geschichte des Münsterischen Aufruhrs 2. Leipzig 1860. S.278.
16. Täuferakten 8,2, S.204.
 
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