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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 5): Strassburg und Münster im Kampf um den rechten Glauben, 1532 - 1534 — Gütersloh, 1978

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https://doi.org/10.11588/diglit.29142#0437
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DOKUMENTE ZUR SYNODE VI

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scheint sich bei der Abfassung des Berichtes von Engelbrecht und Bucers Erwide-
rung eher verhärtet als gemildert zu haben. In seiner >Abconterfeytung Martin
Bucers < ist der ehemalige Straßburger Prediger einer der erbittertsten Feinde Bucers
geworden, der sich unverschämt der Waffen der Verleumdung bedient7.
Weit wichtiger aber als die persönliche Kontroverse ist der Inhalt der Ausein-
andersetzung, mit der beide Schriften sich befassen. Es geht um das Verhältnis
von Obrigkeit und Evangelium, Geist Gottes und weltlicher Gewalt, Freiheit des
Gewissens und äußerlichem Zwang, von brachium seculare und brachium dei.
Im Grunde geht es um nichts weniger als um die Frage nach der kirchlichen Funk-
tion der Obrigkeit und der Zuchtordnung der christlichen Kirche.
In seiner Antwort gibt Bucer erst einmal einige Berichtigungen des Berichtes
von Engelbrecht (S. 595-601). Nach dieser Flurbereinigung, wodurch die Figur
Engelbrechts in ein gewisses Zwielicht gerät (S. 599), geht er Punkt für Punkt,
mit Angabe von Buchstaben und Seitenzahl des Berichtes auf Engelbrechts Aus-
führungen ein. Die drei letzten Artikel bergen den Nerv der ganzen Auseinander-
setzung. Es gehe dabei nicht darum, »die gewissen zu regieren vnnd den glauben
zu meysteren oder jemand zum glauben zu zwingen« (S.610), »Es seind auch der
dienst des worts vnnd der oberkeyt zweyerley ampt« (S.608), aber dennoch kann
diese sich der Sache des Evangeliums gegenüber nicht indifferent verhalten. Es ist
ihre Aufgabe, »das das volck christlich geleret vnnd ergerliche lere vnnd leben
abgetriben werde ...« (S.610). Das aber sei nur dann möglich, wenn es der Obrig-
keit gestattet wird, zu strafen (S.611).
Bucer faßt dann in 5 Punkten den Kern seiner Widerlegung zusammen. Er
zitiert Engelbrechts Ausgangspunkt: »wan sie jren höchsten ernst vnnd fleiß
ankeren, das bei jren vnderthanen das Euangelion von vnserem herren jesu Christo
fleissig geprediget vnnd alles gotloß wesen vnnd was der heylsamen leer Christi
entgegen, geweret vnnd abgetriben werde, etc« (S.609). Anhand dieser Engel-
brechtschen Aussage versucht Bucer nachzuweisen, daß seine fünf Punkte sich
logischerweise aus der Stellungnahme seines Gegners schließen lassen. Ob dieses
für Bucer so typische Vorgehen zutrifft, bleibt dem Urteil des Lesers überlassen.
Die Formulierung, mit der Bucer den ganzen Gedankengang von Engelbrecht am
Ende seiner Widerlegung zusammenfaßt, trifft den Kern: »Sein grundt, durch
das gantze buch jmmer wider anzogen, ist der eynige: Das reich christj staht inn
hertzlicher frombkeyt, die mag nit erzwungen werden ...« (S.692). »Der ander
sein grund ist: päpstler vnnd alle jrrigen verfechten jre irthumb mit dem schwert;
Christus vnn die Apostel haben die jrthumb mit der krafft des geysts abgetriben«
(S.694).
Um den ganzen Verlauf der Auseinandersetzung zwischen Bucer und Engel-
brecht direkt verfolgen zu können, wäre es erforderlich, beide Dokumente neben-
einander zu lesen und dauernd miteinander zu vergleichen. Solange Engelbrechts
Bericht nur in Auszügen herausgegeben worden ist, ist dies nicht möglich8.
7. Vgl. Engelbrecht, »Abconterfeytung«. Zu Bucers Erwiderung bei der Auslegung des 120. Psalms
s. die Einleitung Bellardis, a.a.O., S. 1-3.7.
8. Vgl. Täuferakten 8, S. 55-63, Nr. 374.
 
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