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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0204
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DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE

zuerst zur Einigkeit gemahnt hat), daß die wichtigsten Themen der Synode erledigt
seien50. Handelt es sich hier um eine rein quantitative Feststellung? Gerade Bucers
eigene Tätigkeit in Hessen beweist, daß er unter kirchlicher Zucht etwas anderes
verstand als die Synodaldekrete von 1544 erkennen ließen.
Tatsächlich wird in dieser zweiten Hinsicht das Scheitern der Synode von 1539 noch
deutlicher und klarer herausgestellt. Hier können die Ziegenhainer Zuchtordnung und
die Kasseler Kirchenordnung, beide aus dem Jahr 15 39, in Betracht gezogen werden51.
Was dem Straßburger Reformator im Rahmen der Auseinandersetzungen mit den
Täufern im hessischen Raum gelang, konnte er in seiner Heimatstadt nicht durchset-
zen. Hierbei läßt die Ziegenhainer Zuchtordnung nichts an Deutlichkeit übrig. Findet
die Einführung der Konfirmation einen verhältnismäßig bescheidenen Platz, so wird
in diesem Dokument um so ausführlicher vom Bann, von Bannandrohung und Bann-
vollzug gesprochen. Es bleibt hier nicht bei Ermahnungen. Die Hartnäckigen »muß
man Got und der Oberkeit faren lassen«52. Das Ausschließen vom Abendmahl wird
klar formuliert: »Wenn aber einer sie und an inen also Christum und die Kirch je nit
horen und in seinem bekentlichem argen verharren wolte, dem sollen sie die gemein-
schafft des tischs Christi absprechen . . .«53 Auch die Folgen für das bürgerliche Leben
bleiben hier nicht unerwähnt. Den Exkommunizierten wird eine kirchliche Beerdi-
gung untersagt, und die Obrigkeit ist »schuldig, keinen solchen verachter der Kirchen
und von Christo verbanneten zu eynigem erlichen ampt oder thün zugebrauchen«54.
Wie blaß und geradezu irreführend klingen demgegenüber die Aussagen über den
»Bann« in der Straßburger Synode von 15 39! An der hessischen Zuchtordnung dürfte
manches klar werden von dem, was Bucer und seinen Freunden mit der zweiten
Straßburger Synode vor Augen geschwebt hat.

6. Die Handschriften
a) Als Dokument, das inhaltlich als unmittelbare Vorbereitung zu der Synode von
1539 anzusehen ist, bringen wir Bucers Gutachten zur besseren Gestaltung des h.
Abendmahls: Bedacht das h. Ahendtmal auff hesserlichere weise alhie in pfarren anjurichten.
postperegrinationem Matth. Zellij. Anno ijß8 factam. ftem auch vom Tauffe. AST38 (20,1),
nr.jy, Bl. 1 a—ioh. (538a—547b; S. 1001—1020 der Fotokopie). Original von Bucers
Hand mit Ergänzungen und Korrekturen von Konrad Hubert. Oben hat Hubert
vermerkt: jmperfectum uidetur. Die zweite Zeile Bl. 1 a, die von Bucer gestrichen
wurde, hat Hubert mit dem Wort Exscrips[i]mus groß überschrieben. Ebenfalls ist die
Verteilung auf Paragraphen am Rand des Textes von Huberts Hand. Vgl. weiter den
1. Apparat. Die Schrift bringt mehr als der Titel vermuten läßt: Bl. 1 fordert die
50. Brief an Konrad Hubert vom 16. März 1543; AST 153 (Ep. Buc. III), Nr. 8: Synodi res
tamen praecipuae confectae sunt.
51. BDS 7, S. 248 — 318.
52. Ebd., S. 266.
5 3. Ebd., S. 268.
54. Ebd., S. 271.
 
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