DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE
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strengen Zucht, einer der Kirchspielpfleger von St. Thomas war und wahrscheinlich
für Bucer eingetreten ist.
Am 4. Februar 1545 machen die Prediger einen neuen Vorstoß: Bucer, Hedio und
Zell beklagen sich, daß die Sektierer über sie lästern, daß der Sonntag nicht geheiligt
wird, daß die Ratsherren nicht zur Predigt gehen, daß Laster und Wucher mehr denn je
grassieren, und sie verlangen dringend Abhilfe45. Über dieses Begehren wurde endgül-
tig am 6. Januar 1546 diskutiert und dabei die wichtige Entscheidung getroffen, »das
man den pfarren bevelch geben solt menigklich zu beschicken und sie ihres glaubens zu
rechtfertigen und das schwert des worts in ire hand zu geben, ist nit gevolgt, sondern
erkant: wo jemand dem evangelio widerspricht, das die kirchspielpfleger dieselben
beschicken sie behören«46.
/. Das Scheitern von Bucers Plänen
Die Feststellung des Scheiterns läßt sich noch in zweierlei Hinsicht bestätigen: Zuerst
bietet sich wie von selbst der Vergleich mit der Synode von 1533 an. Es ist bemerkens-
wert, daß schon 1549 Lenglin eine vergleichende Aufstellung von Dekreten der beiden
Synoden wie auch von den Mandaten zusammengestellt hat47. Hedio hat diese Schrift
mit wichtigen Bemerkungen zur Exkommunikation versehen.
In den für die Straßburger Kirche lebenswichtigen Fragen konnte die Synode von
1539, verglichen mit der Kirchenversammlung von 1533, keinen wirklichen Fort-
schritt verzeichnen. Es war den Predigern nicht gelungen, ihrer Kirche sowohl betref-
fend die Aufnahme in diese Gemeinschaft als auch die Exkommunikation eine ver-
bindliche Ordnung zu geben. Die Einführung der Konflrmation wurde schon am
18. Mai 1540 abgelehnt, die kirchliche Praxis der Exkommunikation, Kernstück
wirksamer Kirchenzucht, am 16. November 1542 endgültig zurückgewiesen. Mit
diesem Verlauf der Dinge wurde aber der Dialog mit den Wiedertäufern wesentlich
erschwert.
In einem Brief vom 1. März 1542 an Ambrosius Blarer beurteilt Bucer die Lage der
Kirchenzucht in Straßburg recht düster: dum res nostras intueor, plane tecum des-
pero48. Zuversichtlicher klingen seine einschlägigen Bemerkungen Anfang 1543, als er
vom Kölner Erzstift aus seinen Amtskollegen in Straßburg am 18. Februar schreibt,
daß nunmehr die meisten Kapitel [der Synode] durch den Rat angenommen seien49,
und wenige Tage später, am 16. März 1543, stellt er fest (nachdem er seine Mitbrüder
von Marsilien heftig gegen das stramme »Beschicken« der Kirchenpfleger von St. Thomas
protestiert und dabei im Rat eine heftige Auseinandersetzung mit dem Obersten derselben, Klaus
Kniebs, gehabt. Vgl. AMS XXI, 1541, f. 246b —248a (freundliche Mitteilung von Herrn
Stephen Neison).
45. AMS XXI, 1545, 4. Februar, f. 35 a—37 b. Der Rat setzte wie üblich eine Kommission ein
und beschloß am 30. Mai 1545 die Bestrafung der Lästerer; ebd. f. 215 a und am 31. August 1545
ergreift er neue Maßnahmen gegen den Fürkauf; ebd. f. 349a.
46. AMS XXI, 1545, 6. Januar, f. 529^—5302.
47. AST 80 (47, 1), Nr. 31, f. la-iob.
48. Schieß 2, S. 106, Nr. 931.
49. Brief vom 18. Februar 1543; AST 153 (Ep. Buc. II), Nr. 27.
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strengen Zucht, einer der Kirchspielpfleger von St. Thomas war und wahrscheinlich
für Bucer eingetreten ist.
Am 4. Februar 1545 machen die Prediger einen neuen Vorstoß: Bucer, Hedio und
Zell beklagen sich, daß die Sektierer über sie lästern, daß der Sonntag nicht geheiligt
wird, daß die Ratsherren nicht zur Predigt gehen, daß Laster und Wucher mehr denn je
grassieren, und sie verlangen dringend Abhilfe45. Über dieses Begehren wurde endgül-
tig am 6. Januar 1546 diskutiert und dabei die wichtige Entscheidung getroffen, »das
man den pfarren bevelch geben solt menigklich zu beschicken und sie ihres glaubens zu
rechtfertigen und das schwert des worts in ire hand zu geben, ist nit gevolgt, sondern
erkant: wo jemand dem evangelio widerspricht, das die kirchspielpfleger dieselben
beschicken sie behören«46.
/. Das Scheitern von Bucers Plänen
Die Feststellung des Scheiterns läßt sich noch in zweierlei Hinsicht bestätigen: Zuerst
bietet sich wie von selbst der Vergleich mit der Synode von 1533 an. Es ist bemerkens-
wert, daß schon 1549 Lenglin eine vergleichende Aufstellung von Dekreten der beiden
Synoden wie auch von den Mandaten zusammengestellt hat47. Hedio hat diese Schrift
mit wichtigen Bemerkungen zur Exkommunikation versehen.
In den für die Straßburger Kirche lebenswichtigen Fragen konnte die Synode von
1539, verglichen mit der Kirchenversammlung von 1533, keinen wirklichen Fort-
schritt verzeichnen. Es war den Predigern nicht gelungen, ihrer Kirche sowohl betref-
fend die Aufnahme in diese Gemeinschaft als auch die Exkommunikation eine ver-
bindliche Ordnung zu geben. Die Einführung der Konflrmation wurde schon am
18. Mai 1540 abgelehnt, die kirchliche Praxis der Exkommunikation, Kernstück
wirksamer Kirchenzucht, am 16. November 1542 endgültig zurückgewiesen. Mit
diesem Verlauf der Dinge wurde aber der Dialog mit den Wiedertäufern wesentlich
erschwert.
In einem Brief vom 1. März 1542 an Ambrosius Blarer beurteilt Bucer die Lage der
Kirchenzucht in Straßburg recht düster: dum res nostras intueor, plane tecum des-
pero48. Zuversichtlicher klingen seine einschlägigen Bemerkungen Anfang 1543, als er
vom Kölner Erzstift aus seinen Amtskollegen in Straßburg am 18. Februar schreibt,
daß nunmehr die meisten Kapitel [der Synode] durch den Rat angenommen seien49,
und wenige Tage später, am 16. März 1543, stellt er fest (nachdem er seine Mitbrüder
von Marsilien heftig gegen das stramme »Beschicken« der Kirchenpfleger von St. Thomas
protestiert und dabei im Rat eine heftige Auseinandersetzung mit dem Obersten derselben, Klaus
Kniebs, gehabt. Vgl. AMS XXI, 1541, f. 246b —248a (freundliche Mitteilung von Herrn
Stephen Neison).
45. AMS XXI, 1545, 4. Februar, f. 35 a—37 b. Der Rat setzte wie üblich eine Kommission ein
und beschloß am 30. Mai 1545 die Bestrafung der Lästerer; ebd. f. 215 a und am 31. August 1545
ergreift er neue Maßnahmen gegen den Fürkauf; ebd. f. 349a.
46. AMS XXI, 1545, 6. Januar, f. 529^—5302.
47. AST 80 (47, 1), Nr. 31, f. la-iob.
48. Schieß 2, S. 106, Nr. 931.
49. Brief vom 18. Februar 1543; AST 153 (Ep. Buc. II), Nr. 27.