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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0195
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Die 2. Straßburger Synode von 1539
Einleitung
1. Vorgeschichte
So wichtig und bedeutungsvoll die Synode von 1533 für die Straßburger Kirche
gewesen ist, so fast unbedeutend mutet auf den ersten Blick die Kirchenversammlung
von 1539 an. Die einschlägigen Berichte in der Sekundärliteratur sind mehr als dürftig
zu bezeichnen1. Mag es auch im Jahre 1539 wichtigere Ereignisse für die freie Reichs-
stadt gegeben haben und erstreckte sich Bucers reformatorische Tätigkeit immer mehr
auf europäische Ebene, so ist doch dieser erste Eindruck von der 2. Straßburger
Synode falsch. Gerade die Vor- und Nachgeschichte der Kirchenversammlung von
1539 — deren Beschlüsse erst Mitte August 1544 endgültig vom Rat verabschiedet
wurden und den Pfarrgemeinden verkündet werden konnten — rückt die zweite Syn-
ode der Straßburger in ein anderes Licht. Hierin erweisen sich die Capita decretorum
Synodi und die damit zusammenhängenden Aktenstücke, an denen Bucer allein oder
maßgebiich beteiligt war, besonders für die Geschichte der kirchlichen Zucht, als
durchaus wichtige Dokumente.
Nach langwierigen Debatten wurde am 27. Juni 1534 die Straßburger Kirchenord-
nung in Kraft gesetzt, und darauf wurden am 1. Februar 1535 die neue Kirchenzucht-
ordnung und am 28. April 1535 die erneute Wiedertäuferordnung beschlossen2. Diese
Maßnahmen bedeuteten aber keineswegs das Ende des Streites um die kirchliche
Zucht. Vielmehr schien das Gegenteil der Fall zu sein. Die genannten Ordnungen
ließen in bezug auf die kirchliche Zucht wichtige Desiderata der Prediger unerfüllt;
gravierender noch war die Tatsache, daß die getroffenen Maßnahmen sich in praxi
wenig auswirkten. Schon nach der ersten Synode mußten die Prediger sich wiederholt
dafür einsetzen, daß die Beschlüsse dieser Kirchenversammlung in Kraft träten3. In
den darauf folgenden Jahren 1535 — 1538 hatten sie sich immer wieder beim Rat der
Stadt zu beklagen, daß die Zuchtmaßnahmen schlecht gehandhabt wurden4. Der
Magistrat konnte nur zu nebensächlichen Beschlüssen bewegt werden. Fürchtete er die
Wiederherstellung einer kirchlichen Jurisdiktion, die der seinigen Konkurrenz ma-
chen würde, ja sogar »ein neues Papsttum«? Dieser Ausdruck blieb nach den erregten
Debatten mit Dr. Antoni Engelbrecht und dessen Parteigängern während der Vor-
synode von 1533 ein geflügeltes Wort mit einem ominösen, bedrohlichen Klang. Die
1. Vgl. J. W. Baum, S. 524; A. Hulshof: Geschiedenis van de Doopsgezinden te Straatsburg
van 1525 tot 1557. Amsterdam 1905. S. 162.180.186 — 201. Bei Eells bleibt die Synode von 1539
unerwähnt.
2. s. Kirchenordnung (1534) in BDS 5, S. 24—41; die Zuchtordnung (1535) in Röhrich,
Mitt. 1, S. 242 — 284; die Wiedertäuferordnung (1535) in Täuferakten 8, S. 446—449.
3. Vgl. Täuferakten 8, ab 28. Januar 1534 bis zum Januar 1535, S. 266—413; BDS 5,
S. 502-511.
4. Vgl. die Eingabe der Prediger vom 7. August 1535; Täuferakten 8, S. 474f.; die Eingabe
vom März 1536; AST 84, Nr. 30; den Kommissionsbericht vom 31. Juli 1536 und den Beschluß
vom 2. Mai 1537; AST 84, Nr. 31.
 
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