F. SYNODUS HABITA
249
werck Gottes, so er an seinem lieben Son oder auch den Apostolen vnd Martyren
gewürcket, gedechtnüssen vnd feire haltet |, solcher gedechtnüssen, historien, wan
man die inn der Schrifft oder sunst inn bewerten bucheren hat, dem volck fürtragen,
was mißbrauch darbei eingerissen, verwerffen, vnd den rechten gebrauch solcher
gedechtnüssen leren. Vnd sollen solche historien alweg auff den nehisten vor oder
nachgehnden Sonnetag, oder auff den selbigen tag, darauff die fest fallen, inn der
predig dem volck fürgehalten werden.
54. Wa aber auff dem Land solche gedechtnüssen noch jre feire den gantzen oder
halben tag haben, da solle man sie christlich behalten. Die oberkeit solle auch getrew-
lich ermanet werden, ob den gebotten, des Sonnetags halben ausgangen, mit ernst zu
halten116. Der meßtagen halben auff dem Land solle vorgegebne ordnung getrewlich
gehalten werden.
Von der begrebnis
55. Jst imm Synodo bedacht vnd von v. h. erkennet. Das man dauon das volck
allemal ermanen solle, christiiche lieb vnd ernst inn bestetigung117 der abgestorbenen
zu beweisen, das des orts wol alles onzeitigs118 klagen, pracht vnd onkosten vermitten,
alles das aber christlich geübet werde, das dar zu dienen mage, das die leut durch die
leichen jrer sünden vnd sterblicheit recht vnd besserlich erinneret, der glaube der
aufferstendtnüs gestercket vnd der eifer, den sünden vnnd dem gantzen jrdischen leben
als mehr119 abzusterben vnd inn aller gerechtigkeit zu dem himlischen leben zu
wachsen vndj 782 | zu zunemen. Wa dann Got ihnen^, den verstorbenen, etwas guter
exempel christlichs lebens verluhen120, die selbigen solle man mit christlicher, dapffer-
keit, zu erwecken gotselige nachfolge den gegenwurtigen fürtragen. Jnn dem man doch
fleissig verhüten solle fleischliche zuneigung vnd dienst durch onzeitigs vnd onbesser-
lichs loben der abgestorbenen.
5 6. Auff dem land, da die begrebnüssen vnd wohnungen der pfarrer bei den kirchen
sind, ist bedacht vnd erkant von v. h., das man zu den begrebnüssen ein glocke leute
vnd der Pfarrer auff die begrebnüs das volck inn der kirchen des, so sie da bedencken
sollen, erinnere, vermane vnd gebet halte. Solche vermanungen aber vnd anleitung des
gebets sollen der massen geschehen, das dis niemand zu tadlen habe, als ob man wi-
der121 gepett für die todten anrichten wolte.
q) korr. aus: ihn.
116. Ob den gebotten ... zu halten: auf die Gebote ... achtzugeben.
117. Bestattung.
118. Übel angebrachtes.
119. Immer mehr.
120. Verliehen.
121. Aufs neue.
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werck Gottes, so er an seinem lieben Son oder auch den Apostolen vnd Martyren
gewürcket, gedechtnüssen vnd feire haltet |, solcher gedechtnüssen, historien, wan
man die inn der Schrifft oder sunst inn bewerten bucheren hat, dem volck fürtragen,
was mißbrauch darbei eingerissen, verwerffen, vnd den rechten gebrauch solcher
gedechtnüssen leren. Vnd sollen solche historien alweg auff den nehisten vor oder
nachgehnden Sonnetag, oder auff den selbigen tag, darauff die fest fallen, inn der
predig dem volck fürgehalten werden.
54. Wa aber auff dem Land solche gedechtnüssen noch jre feire den gantzen oder
halben tag haben, da solle man sie christlich behalten. Die oberkeit solle auch getrew-
lich ermanet werden, ob den gebotten, des Sonnetags halben ausgangen, mit ernst zu
halten116. Der meßtagen halben auff dem Land solle vorgegebne ordnung getrewlich
gehalten werden.
Von der begrebnis
55. Jst imm Synodo bedacht vnd von v. h. erkennet. Das man dauon das volck
allemal ermanen solle, christiiche lieb vnd ernst inn bestetigung117 der abgestorbenen
zu beweisen, das des orts wol alles onzeitigs118 klagen, pracht vnd onkosten vermitten,
alles das aber christlich geübet werde, das dar zu dienen mage, das die leut durch die
leichen jrer sünden vnd sterblicheit recht vnd besserlich erinneret, der glaube der
aufferstendtnüs gestercket vnd der eifer, den sünden vnnd dem gantzen jrdischen leben
als mehr119 abzusterben vnd inn aller gerechtigkeit zu dem himlischen leben zu
wachsen vndj 782 | zu zunemen. Wa dann Got ihnen^, den verstorbenen, etwas guter
exempel christlichs lebens verluhen120, die selbigen solle man mit christlicher, dapffer-
keit, zu erwecken gotselige nachfolge den gegenwurtigen fürtragen. Jnn dem man doch
fleissig verhüten solle fleischliche zuneigung vnd dienst durch onzeitigs vnd onbesser-
lichs loben der abgestorbenen.
5 6. Auff dem land, da die begrebnüssen vnd wohnungen der pfarrer bei den kirchen
sind, ist bedacht vnd erkant von v. h., das man zu den begrebnüssen ein glocke leute
vnd der Pfarrer auff die begrebnüs das volck inn der kirchen des, so sie da bedencken
sollen, erinnere, vermane vnd gebet halte. Solche vermanungen aber vnd anleitung des
gebets sollen der massen geschehen, das dis niemand zu tadlen habe, als ob man wi-
der121 gepett für die todten anrichten wolte.
q) korr. aus: ihn.
116. Ob den gebotten ... zu halten: auf die Gebote ... achtzugeben.
117. Bestattung.
118. Übel angebrachtes.
119. Immer mehr.
120. Verliehen.
121. Aufs neue.