VON DER WAREN SEELSORGE
zu erreichen. Wohl bequemte sich der Magistrat, eine »Disziplinar-
ordnung 47 « zu veröffentlichen, in der einige Anweisungen der Kirchen-
ordnung in Auswahl wiedergegeben wurden. Nach ihrem Geschmack
ließ die Obrigkeit in unauffälliger Weise zum Ausdruck bringen, daß
sie nur einige der Wünsche der Pfarrerschaft zuzulassen gewillt sei. Zur
Kirchenzucht hat sich der Rat nicht entschließen können. Immer wieder
hatten die Prediger sich daher beim Magistrat über vorkommende Fälle
in der Kirchengemeinde beklagen müssen, ohne daß in dieser Beziehung
etwas Durchgreifendes geschah. Wohl hatte der Rat zu manchen Mit-
gliedern des Kirchenkonvents gute Beziehungen, stand aber aufs Ganze
gesehen dem Anliegen eines Martin Bucer fremd gegenüber. Schließlich
sahen es die Prediger als ihre Pflicht an, dem Rat seelsorgerlich zu
begegnen und ihn zu mahnen, sich zu Gott zu bekehren und Buße zu
tun. Sie hielten dem Rat vor Augen, daß solche Geschehnisse wie
Bauernkrieg und Münsterischer Aufruhr deutliche Zeichen göttlichen
Zornes wären und daß die Menschen durch solche Zeichen gemahnt
würden, sich von Gott fragen zu lassen. Aber auch diese Mahnungen
halfen nicht.
/. Pflichten der christlichen Obrigkeit
Bucers Interesse an der Stellungnahme Augustins den Donatisten gegen-
über erklärt sich mit seinem eigenen Verhältnis zu den Täufern. Was
er in der Straßburger Synode 1533 durchsetzt, muß für ihn sich als
Parallele zum donatistischen Kampf ergeben haben. Schon Pilgram
Marbeck hatte ihm 1532 vorgeworfen, daß er unter dem Schutz des
Magistrats predige. Auch zwinge man durch die Kindertaufe die Leute
ins Reich Gottes, »und es soll doch kein Zwang darin sein 48«. Einen
ähnlichen Standpunkt vertritt ihm gegenüber Schwenckfeld; er wolle
nicht, daß »jemand seines Glaubens wegen verfolgt werde, auch die
Wiedertäufer nicht 49«. Der Magistrat von Straßburg war zunächst auch
dieser Meinung und begründete sie damit, daß »in Sachen des Glaubens,
die ein freiwillig Werk und Gab Gottes sind, ist mit Geboten nie viel
ausgerichtet worden 50«. Aber schließlich sah der Rat ein, daß ohne
einheitliche Ordnung in der Kirche nicht auszukommen sei. Die Straß-
burger Synode vom 3. Juni 1533 sollte daher über 16 Artikel dispu-
tieren, von denen Artikel 14 lautet: »Die Obrigkeit, so daß Schwert
und höchsten äußerlichen Gewalt hat, ist ein Dienerin Gottes, soll also,
47. Röhrich: Mitt. I, S. 246-252.
48. Gerbert, S. 102.
49. Ebd. S. 138.
50. Röhrich: Gesch. II, S. 41.
zu erreichen. Wohl bequemte sich der Magistrat, eine »Disziplinar-
ordnung 47 « zu veröffentlichen, in der einige Anweisungen der Kirchen-
ordnung in Auswahl wiedergegeben wurden. Nach ihrem Geschmack
ließ die Obrigkeit in unauffälliger Weise zum Ausdruck bringen, daß
sie nur einige der Wünsche der Pfarrerschaft zuzulassen gewillt sei. Zur
Kirchenzucht hat sich der Rat nicht entschließen können. Immer wieder
hatten die Prediger sich daher beim Magistrat über vorkommende Fälle
in der Kirchengemeinde beklagen müssen, ohne daß in dieser Beziehung
etwas Durchgreifendes geschah. Wohl hatte der Rat zu manchen Mit-
gliedern des Kirchenkonvents gute Beziehungen, stand aber aufs Ganze
gesehen dem Anliegen eines Martin Bucer fremd gegenüber. Schließlich
sahen es die Prediger als ihre Pflicht an, dem Rat seelsorgerlich zu
begegnen und ihn zu mahnen, sich zu Gott zu bekehren und Buße zu
tun. Sie hielten dem Rat vor Augen, daß solche Geschehnisse wie
Bauernkrieg und Münsterischer Aufruhr deutliche Zeichen göttlichen
Zornes wären und daß die Menschen durch solche Zeichen gemahnt
würden, sich von Gott fragen zu lassen. Aber auch diese Mahnungen
halfen nicht.
/. Pflichten der christlichen Obrigkeit
Bucers Interesse an der Stellungnahme Augustins den Donatisten gegen-
über erklärt sich mit seinem eigenen Verhältnis zu den Täufern. Was
er in der Straßburger Synode 1533 durchsetzt, muß für ihn sich als
Parallele zum donatistischen Kampf ergeben haben. Schon Pilgram
Marbeck hatte ihm 1532 vorgeworfen, daß er unter dem Schutz des
Magistrats predige. Auch zwinge man durch die Kindertaufe die Leute
ins Reich Gottes, »und es soll doch kein Zwang darin sein 48«. Einen
ähnlichen Standpunkt vertritt ihm gegenüber Schwenckfeld; er wolle
nicht, daß »jemand seines Glaubens wegen verfolgt werde, auch die
Wiedertäufer nicht 49«. Der Magistrat von Straßburg war zunächst auch
dieser Meinung und begründete sie damit, daß »in Sachen des Glaubens,
die ein freiwillig Werk und Gab Gottes sind, ist mit Geboten nie viel
ausgerichtet worden 50«. Aber schließlich sah der Rat ein, daß ohne
einheitliche Ordnung in der Kirche nicht auszukommen sei. Die Straß-
burger Synode vom 3. Juni 1533 sollte daher über 16 Artikel dispu-
tieren, von denen Artikel 14 lautet: »Die Obrigkeit, so daß Schwert
und höchsten äußerlichen Gewalt hat, ist ein Dienerin Gottes, soll also,
47. Röhrich: Mitt. I, S. 246-252.
48. Gerbert, S. 102.
49. Ebd. S. 138.
50. Röhrich: Gesch. II, S. 41.