ZUCHTORDNUNG / KIRCHENORDNUNG
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Gebrauch war, während sich Oberhessen stärker der Sächsischen Agende
angeschlossen haben dürfte 52. Beide Ordnungen sind zudem für die
Geschichte der hessischen und der außerhessischen Kirchenordnungen
von großer Wichtigkeit gewesen: Die Ziegenhainer Zuchtordnung
diente im Anfang der siebziger Jahre als Ausgangspunkt einer neuen
Reformationsordnung 53, wenn diese sich auch schließlich stärker an die
obrigkeitliche Kirchenzuchtordnung von 1543 anschloß. Die Kasseler
Kirchenordnung erlangte vor allem in ihrem Erfurter Druck eine
weitere Verbreitung und diente nicht nur den späteren hessischen
Agenden 54 als vorgegebene Tradition, sondern auch außerhessischen
Ordnungen, wie etwa der Kölnischen Reformation 55, und anderen
Formularen 56, die früh eine Feier der Konfirmation voraussetzen.
2. Die Ausgaben
A. HANDSCHRIFTEN
Handschriftliches Material zu den beiden Ordnungen ist nicht erhalten 57.
B. DRUCKGESCHICHTE
I. Drucke des Jahres 1539
1. Ordenung der / Christlichen Kirchenn/zucht, Für die Kirchen im
Für-/stenthumb Hessen. / Actorum 20. / So habt nun acht auff euch selbst,
vnd auff die / gant^en Herde, vnder welche euch der heylig / geyst gesetzt hat
Bischoffen, weyden / die Gemeyne Gottes, welche er durch / sein eygen blüt
erworben hat. / [Wappen: Dommer Nr. 45 B] // [Bl. C 8:] Getruckt zu
Mar/purg [bei ChristianEgenolff. Wappen: Dommer Nr. 46 B]. //
Format: 8°; A 8-C 8. Der Druck enthält nur die Ziegenhainer Zucht-
52. Die Sächsische Agende war in Hessen in Gebrauch, vgl. das Vorwort der
Kirchenordnung 1566, Sehling VIII, S. 183.
53. Vgl. Sehling VIII, S. 342.
54. Vgl. etwa die Kirchenordnung 1566, die Agende 1574 und die von ihr abhängi-
gen späteren Ordnungen von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt.
55. Bibi. Nr. 74.
56. Vgl. S. 264, Anm. 25.
57. Uckeley, S. 48 f., macht wahrscheinlich, daß Kleinschmid als Vorlage des Textes
der Kasseler Kirchenordnung das ursprüngliche Manuskript benutzt habe, da er
gegenüber dem Erstdruck von 1539 die Unterschriften des Landgrafen und seiner
sechs Theologen aufführe sowie den wohl aus der Zeit nach 1539 stammenden Zusatz
»Vorstehende S.F.G. Predicanten Meynung ist denenselben von dem Superinten-
denten und Martino Bucero am Sonntag nach Nicolai 1538 zu Spangenberg über-
reichet, von Ihnen verlesen, approbiert und eigenhändig unterschrieben, sodann zu
Marpurg bey Christian Engenolff im Jenner des Jahrs 1539 bis auf die Unterschrift
gedruckt worden «.
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Gebrauch war, während sich Oberhessen stärker der Sächsischen Agende
angeschlossen haben dürfte 52. Beide Ordnungen sind zudem für die
Geschichte der hessischen und der außerhessischen Kirchenordnungen
von großer Wichtigkeit gewesen: Die Ziegenhainer Zuchtordnung
diente im Anfang der siebziger Jahre als Ausgangspunkt einer neuen
Reformationsordnung 53, wenn diese sich auch schließlich stärker an die
obrigkeitliche Kirchenzuchtordnung von 1543 anschloß. Die Kasseler
Kirchenordnung erlangte vor allem in ihrem Erfurter Druck eine
weitere Verbreitung und diente nicht nur den späteren hessischen
Agenden 54 als vorgegebene Tradition, sondern auch außerhessischen
Ordnungen, wie etwa der Kölnischen Reformation 55, und anderen
Formularen 56, die früh eine Feier der Konfirmation voraussetzen.
2. Die Ausgaben
A. HANDSCHRIFTEN
Handschriftliches Material zu den beiden Ordnungen ist nicht erhalten 57.
B. DRUCKGESCHICHTE
I. Drucke des Jahres 1539
1. Ordenung der / Christlichen Kirchenn/zucht, Für die Kirchen im
Für-/stenthumb Hessen. / Actorum 20. / So habt nun acht auff euch selbst,
vnd auff die / gant^en Herde, vnder welche euch der heylig / geyst gesetzt hat
Bischoffen, weyden / die Gemeyne Gottes, welche er durch / sein eygen blüt
erworben hat. / [Wappen: Dommer Nr. 45 B] // [Bl. C 8:] Getruckt zu
Mar/purg [bei ChristianEgenolff. Wappen: Dommer Nr. 46 B]. //
Format: 8°; A 8-C 8. Der Druck enthält nur die Ziegenhainer Zucht-
52. Die Sächsische Agende war in Hessen in Gebrauch, vgl. das Vorwort der
Kirchenordnung 1566, Sehling VIII, S. 183.
53. Vgl. Sehling VIII, S. 342.
54. Vgl. etwa die Kirchenordnung 1566, die Agende 1574 und die von ihr abhängi-
gen späteren Ordnungen von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt.
55. Bibi. Nr. 74.
56. Vgl. S. 264, Anm. 25.
57. Uckeley, S. 48 f., macht wahrscheinlich, daß Kleinschmid als Vorlage des Textes
der Kasseler Kirchenordnung das ursprüngliche Manuskript benutzt habe, da er
gegenüber dem Erstdruck von 1539 die Unterschriften des Landgrafen und seiner
sechs Theologen aufführe sowie den wohl aus der Zeit nach 1539 stammenden Zusatz
»Vorstehende S.F.G. Predicanten Meynung ist denenselben von dem Superinten-
denten und Martino Bucero am Sonntag nach Nicolai 1538 zu Spangenberg über-
reichet, von Ihnen verlesen, approbiert und eigenhändig unterschrieben, sodann zu
Marpurg bey Christian Engenolff im Jenner des Jahrs 1539 bis auf die Unterschrift
gedruckt worden «.