JUDENRATSCHLAG
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aus vrsachen, die wir jzo nit woll darthwn konnenn. Bitten derhalbenn,
vns die offentlichenn, gemeynen predigen frey wollen stehen lassenn,
wehm es geliebe, dieselbigen nach gelegenheit, zeitt vnd stett zwbe-
süchenn.
5 Desß funfften articuls Inhalt seindt wir gantz willigk, doch mit
vndertheniger Bitt, daß vns armen vnsere wahr 7 des rechtenn wer dt,
wie eine andere E.f.g. vnderthann - geschetzt vnd gesatzt werde[n].
Dem Sechstenn articull, meldendt von auffrichtiger handelung etc.,
seindt wir auch jn vnderthenigkeit zwhaltenn willigh, mit vndertheniger
10 bitt, wo einer ader mehr demselben zwgegen etwas thün ader handlenn
wurde, daß der ader dieselbigenn wie ein ander E.f.g. vnderthan nit
höher, dan er verdienet, gestrafft werde.
Denn viien articull ist vnns zwhalten gantz beschwerlich. Dann ye
kein Christ zw | diessen vnsern zeitten solchs woll halten kann. Der- f° 2 v
15 halbenn auch vnser vnderthenig Bitt, denselbigen articull genediglich zw
miltern. Mit vnderthenigster erpiethung, das wir vns jn gemelten articul
also schicken wollen, daß derhalben von vns kein clage gescheen sol.
Wo aber derhalbenn clage vber einen ader mehr gescheen wurde, daß
der ader dieselbigenn nach gelegenheit der Sachen gestrafft werdenn.
20 Deß achtenn articuls jnhalt seindt wir jnn vnderthenigem gehorsam,
auch gantz willigh - ausserhalb des Eides. Dann, Genediger fürst vnnd
her, bei vns Juddenn nit gebräuchlich ist, jn solchenn feilen so leichtlich
Eyde zwthün 8. Bitten derhalbenn vns mit demselbigen hierjn nitt
zwbeschwerenn. Wollen aber darjnn willigk sein, wo vnser einer ader
25 mehr demselbigen articull entgegenn handelen wurden, daß der ader
dieselbigen nach jnhalt dieß | achtenn articuls gestrafft werden. f° 3 r
Deß Neundten vnd Zehenden articuls seindt wir von vns auch gantz
willigk.
Den Eylften vnd lezten articull seindt wir vermöge aller pillicheit je
30 vnnd allwege willigk gewesen vnd noch. Bitten demnach E.f.g., vns
armen zw diessem mall bei diesser erpietüng genediglich zw handt-
haben vnd zw schützenn vnd darüber nit höher dringen lassenn 9. Dan
wir verhoffen, wir habenn vns vff furgegebene articull zw diessem mall
zimlich erpottenn 10. Wollen auch demjhenigen, so wir vns hierjn er-
33 pietten vnd erpotten habenn, vffs fleissigst zwhaltenn nachkommen.
E.f.g. wollenn vns hieruon tröstliche vnd gnedige antwort widder-
fahrenn lassenn, seindt wir jn aller vnderthenigkeit züuerdienen bereidt.
E.F.G.
Armenn Juddenn.
7. Ware.
8. Über den jüdischen Gebrauch des Eides vgl. den Artikel »Eid« im Jüdischen
Lexikon, Bd. 2.
9. Mehr verlangen.
10. Willig bereit erklärt.
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aus vrsachen, die wir jzo nit woll darthwn konnenn. Bitten derhalbenn,
vns die offentlichenn, gemeynen predigen frey wollen stehen lassenn,
wehm es geliebe, dieselbigen nach gelegenheit, zeitt vnd stett zwbe-
süchenn.
5 Desß funfften articuls Inhalt seindt wir gantz willigk, doch mit
vndertheniger Bitt, daß vns armen vnsere wahr 7 des rechtenn wer dt,
wie eine andere E.f.g. vnderthann - geschetzt vnd gesatzt werde[n].
Dem Sechstenn articull, meldendt von auffrichtiger handelung etc.,
seindt wir auch jn vnderthenigkeit zwhaltenn willigh, mit vndertheniger
10 bitt, wo einer ader mehr demselben zwgegen etwas thün ader handlenn
wurde, daß der ader dieselbigenn wie ein ander E.f.g. vnderthan nit
höher, dan er verdienet, gestrafft werde.
Denn viien articull ist vnns zwhalten gantz beschwerlich. Dann ye
kein Christ zw | diessen vnsern zeitten solchs woll halten kann. Der- f° 2 v
15 halbenn auch vnser vnderthenig Bitt, denselbigen articull genediglich zw
miltern. Mit vnderthenigster erpiethung, das wir vns jn gemelten articul
also schicken wollen, daß derhalben von vns kein clage gescheen sol.
Wo aber derhalbenn clage vber einen ader mehr gescheen wurde, daß
der ader dieselbigenn nach gelegenheit der Sachen gestrafft werdenn.
20 Deß achtenn articuls jnhalt seindt wir jnn vnderthenigem gehorsam,
auch gantz willigh - ausserhalb des Eides. Dann, Genediger fürst vnnd
her, bei vns Juddenn nit gebräuchlich ist, jn solchenn feilen so leichtlich
Eyde zwthün 8. Bitten derhalbenn vns mit demselbigen hierjn nitt
zwbeschwerenn. Wollen aber darjnn willigk sein, wo vnser einer ader
25 mehr demselbigen articull entgegenn handelen wurden, daß der ader
dieselbigen nach jnhalt dieß | achtenn articuls gestrafft werden. f° 3 r
Deß Neundten vnd Zehenden articuls seindt wir von vns auch gantz
willigk.
Den Eylften vnd lezten articull seindt wir vermöge aller pillicheit je
30 vnnd allwege willigk gewesen vnd noch. Bitten demnach E.f.g., vns
armen zw diessem mall bei diesser erpietüng genediglich zw handt-
haben vnd zw schützenn vnd darüber nit höher dringen lassenn 9. Dan
wir verhoffen, wir habenn vns vff furgegebene articull zw diessem mall
zimlich erpottenn 10. Wollen auch demjhenigen, so wir vns hierjn er-
33 pietten vnd erpotten habenn, vffs fleissigst zwhaltenn nachkommen.
E.f.g. wollenn vns hieruon tröstliche vnd gnedige antwort widder-
fahrenn lassenn, seindt wir jn aller vnderthenigkeit züuerdienen bereidt.
E.F.G.
Armenn Juddenn.
7. Ware.
8. Über den jüdischen Gebrauch des Eides vgl. den Artikel »Eid« im Jüdischen
Lexikon, Bd. 2.
9. Mehr verlangen.
10. Willig bereit erklärt.