JUDENRATSCHLAG
39 1
ANLAGE 8
Die hessische Juden-Ordnung von 153g
Text nach C. L. Kleinschmid, Sammlung Fürstlich Hessischer Landesordnungen
und Ausschreiben I, S. 120-121. Abdruck auch bei C. F. Günther, a.a.O.
76ff-
Ordenung vnser Philipsen von Gottes gnaden Landtgraue zu Hessen,
Graue zu Catzenelnpogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda, wie vnd was
gestalt die Juden nun hinfürter inn vnsern Fürstenthumb, Graue-
schafften vnnd gepieten gelitten vnd geduldet werden sollen.
5 Erstlichen sollenn die Juden vnsern Amptleuten, auch den Pfarrherrn
yedes orts da sie gesessen sein, mit dem eyde versprechen, bei den jren
keyn lesterunge wider Christum vnsern herrn, vnnd seine heylige
Religion zu treiben, noch zu gestatten, sonder sich des alleyn zu halten,
das jnen Moses vnnd die Propheten vorgegeben haben, vnd das sie
10 auch die jren mit keyner satzunge jrer Talmutischen lerer, welche dem
gesetz vnd den Propheten nit gemeß seien, beschweren wollen. Damit
durch die Talmutischen gottlosen gedichte die armen guthertzigen
Juden von vnser waren Religion nit zum fürnemsten abgehalten werden.
Zum andern sollen sie, die Juden, geloben vnd versprechen, nirgent
15 newe Synagogen auffzurichten, sonder sich alleyn der alten vnd vor-
gebaweten mit aller stille zu gebrauchen.
Zum dritten sollen sie versprechen, mit niemants der vnsern von der
Religion zu disputieren inn eynichen weg 1, dann alleyn mit denen pre-
digern, die wir darzu besonders verordnen werden.
20 Zum vierden, das sie zu den Predigern, die mann jnen insonderheit
verordnen würdt 2, sampt jren weibern vnd kindern kommen vnd predig
hören sollen vnd wollen.
Zum fünfften: Sollen zimlicher weise kauffen vnd verkauffen, doch
inn den Stetten vnd orten da keyn zünffte sein, oder da sie die zünffte
25 leiden. Doch sollen sie jr wahr 3 nit vertewren, sondern vmb eynen
zimlichen billichen pfennig geben, wie es jnen vnsere beampten oder
Burgermeyster vnd Rath setzen würden, vnd sollen keyn wahr ver-
kauffen, sie seie jnen dann zuuor durch vnsere beampten Burgermeyster
oder Rath gesetzt worden.
30 Zum sechsten: Sollen alle jre händel vffrichtig treiben, mit keynem
vngebürlichen handel oder vinantzen vmbgehn. Wo eyner solches
x. In irgendeiner Weise.
2. Zuweisen.
3. Ware.
39 1
ANLAGE 8
Die hessische Juden-Ordnung von 153g
Text nach C. L. Kleinschmid, Sammlung Fürstlich Hessischer Landesordnungen
und Ausschreiben I, S. 120-121. Abdruck auch bei C. F. Günther, a.a.O.
76ff-
Ordenung vnser Philipsen von Gottes gnaden Landtgraue zu Hessen,
Graue zu Catzenelnpogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda, wie vnd was
gestalt die Juden nun hinfürter inn vnsern Fürstenthumb, Graue-
schafften vnnd gepieten gelitten vnd geduldet werden sollen.
5 Erstlichen sollenn die Juden vnsern Amptleuten, auch den Pfarrherrn
yedes orts da sie gesessen sein, mit dem eyde versprechen, bei den jren
keyn lesterunge wider Christum vnsern herrn, vnnd seine heylige
Religion zu treiben, noch zu gestatten, sonder sich des alleyn zu halten,
das jnen Moses vnnd die Propheten vorgegeben haben, vnd das sie
10 auch die jren mit keyner satzunge jrer Talmutischen lerer, welche dem
gesetz vnd den Propheten nit gemeß seien, beschweren wollen. Damit
durch die Talmutischen gottlosen gedichte die armen guthertzigen
Juden von vnser waren Religion nit zum fürnemsten abgehalten werden.
Zum andern sollen sie, die Juden, geloben vnd versprechen, nirgent
15 newe Synagogen auffzurichten, sonder sich alleyn der alten vnd vor-
gebaweten mit aller stille zu gebrauchen.
Zum dritten sollen sie versprechen, mit niemants der vnsern von der
Religion zu disputieren inn eynichen weg 1, dann alleyn mit denen pre-
digern, die wir darzu besonders verordnen werden.
20 Zum vierden, das sie zu den Predigern, die mann jnen insonderheit
verordnen würdt 2, sampt jren weibern vnd kindern kommen vnd predig
hören sollen vnd wollen.
Zum fünfften: Sollen zimlicher weise kauffen vnd verkauffen, doch
inn den Stetten vnd orten da keyn zünffte sein, oder da sie die zünffte
25 leiden. Doch sollen sie jr wahr 3 nit vertewren, sondern vmb eynen
zimlichen billichen pfennig geben, wie es jnen vnsere beampten oder
Burgermeyster vnd Rath setzen würden, vnd sollen keyn wahr ver-
kauffen, sie seie jnen dann zuuor durch vnsere beampten Burgermeyster
oder Rath gesetzt worden.
30 Zum sechsten: Sollen alle jre händel vffrichtig treiben, mit keynem
vngebürlichen handel oder vinantzen vmbgehn. Wo eyner solches
x. In irgendeiner Weise.
2. Zuweisen.
3. Ware.