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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0396
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SCHRIFTEN DER JAHRE 1538-1539

392

vberfüre 4, vnnd vnrechte händel triebe, den sollenn vnsere beampten
darumb nach gelegenheyt, vnnd ernstlich straffen, nemlich mit ver-
fallung 5 aller seiner guter. Vnd der so solchen falsch sehe von den
Juden, am ersten vnnd mit gründe anzeygt, soll haben den zehenden
pfennig von solchen verfallenen vnd verwirckten gutem.

Zum siebenden: Sollen keynen Jüdischen gesuche oder Wucher trei-
ben, vnnd vnsere arme leuthe nicht vbernemen. Würden sie aber eynem
eynen gülden zwen oder drei oder mehr leihen, sollichs solle geschehen
inn beisein vnserer amptleut oder amptknecht, oder mit wissen eynes
raths, vnd dauuon nach billicher widernüge 6 derselbigen, als nemlich von
eynem hundert gülden eyn jar lang fünff gülden, oder was man sunst
den Christen zu geben pflegt, gegeben werden. Würde aber eyn Jude
darüber wucher vnnd gesuch treiben, so solle er die hauptsumma seines
ausgelihenen gelts, vnd die helfft aller seiner güter verfallen haben, vnnd
darzu vier wochen mit dem thurn 7 gestrafft werden. Es soll auch keyn
Jude keynem man alleyn, on vorwissen seiner haußfrawen, auch keynem
weibe alleyn on vorwissen jres mannes vnd on beisein vnserer Ampt-
leute, Amptknechte, oder burgermeyster vnd raths, ettwas leihen.
Geschehe aber sollichs, so solle derjhenig so das gellt entlehenet hat
vom Juden, nicht schuldig sein, dem Juden was wider zu geben, sonder
der Jude soll dieselbig hauptsumma sampt dem halben teyl aller seiner
güter verloren haben, vnd darzu noch souil als die hauptsumma desselben
gelihenen gelts gewesen, halb vns, vnd halb den beampten, vnd burger-
meyster vnd rath zu straff geben, vnd darzu viertzehen tage inn thurn 7
gelegt werden.

Zum achten: Sollen sie eynen eydt zu Got schweren, keynem burger,
Statthalter, Rathsamptman, burgermeyster oder diener, oder derselbigen
weibern, etwas zu schencken, auch nit eynen eynigen pfennig oder
pfennigswerth, bei straff jres leibs vnnd lebens, damit vnsere beampten
nit also durch gaabe gestochen 8, vnd den Juden dester eh jre vinantzen,
vnbillichen wucher vnd vngepürliche händel gestatten vnd Zusehen.
Würde auch darüber eyner vnser beampter geschenck von Juden
nemen, vnd jre vinantzen oder vngepürliche händel zu sehen, der soll
von vns darumb vnnachlessig gestrafft werden.

Zum Neunten, Welcher Jude eyn Christen weib oder Jungfraw
schendet, oder beschießt, den sollen vnsere beampten am leben darumb
straffen.

Zum zehenden: Welcher Jude gestolen gut kaufft oder daruff leihet,

4. Übertreten.

5. Verlust.

6. Prüfung, Erlaubnis.

7. Turm.

8. Bestechen.
 
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