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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0397
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JUDENRATS CHLAG

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den sollen vnsere beampten am leben straffen. Vnd damit sich der Jude
im selbigen versehen könne, so soll er keynem vff ettwas leihen, oder
dasselbig abkauffen, der Jude hab sich dann zuuor erkundigt, woher
sollich gut komme, vnd ob auch derjenig, so sollich gut verkauffen,
oder daruff entlehnen will, sollichs zuthun macht habe oder nit.

Zum eilfften: Es sollen auch vnsere amptknecht, Burgermeyster vnd
Rath gantz vnnd gar keynen außlendischen Juden gestatten oder zu-
lassen, etwas in vnsern landen vnd gepieten zu kauffen oder zu verkauffen,
weder wenig oder vil.

Zum zwölfften: Sollen vnsere beampten Burgermeyster vnnd rath mit
fleiß daruff sehen, Das sich die Juden diser artickul also gehalten.

Zum dreitzehenden: Wollen wir den Juden zu lassen, das sie sonder-
liche personen vnder jnen haben, die beneben 9 vnsern Amptknechten
mit Zusehen, das die Juden sich rechtschaffen vnd diser articul gehalten.
Welcher sich aber deren nit halten würde, das sie denselbigen vnter
sich selbst auch nach jrer Satzungen straffen mügen.

Zum viertzehenden: Wollen wir haben, das sie vns den schutzpfennig
geben, weß sie mit vns vberkommen werden, vnd sonderlich eyn yeder,
nach dem er vermag.

9. Neben.
 
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