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SCHRIFTEN DER JAHRE X 5 3 8—1 5 39
ANLAGE 9
Mahnung Philipps zur besseren Befolgung der
Juden-Ordnung (29. November 1542)
Staatsarchiv Marburg, Bestand 27 I, Nr. So.
Philips von gots gnaden Lantgrauezu Hessen, Graue zu Catzenelenpogen
etc.
Lieben getreuen, vns langt glaubhaftig an 1, wie sich die Juden allent-
halben jn vnserm lande vnterschleupfen vnnd vnsere ausgangne Ordnung
nit halten sollen, ob wilchem 2 wir, das jr vber vnsernn Ordnungen so
vbel haltet, nit geringes misfallens tragen.
Ist derhalben an euch vnser jn gnadenn ernster beuelch, das jr mit
allem vleiß daran seiet 3 vnnd verschaffet, das genanter [ordnung] der
Juden halbenn auch andern vnnsernn ausgangen Ordnungen nachmaln
gelebt 4 5 vnnd nachkommen werde; welcher aber sich derselben vnnser
ordnung nit gemeß halten wil, den ader dieselben bey euch oder jn vnserm
lande nicht leidet, sondern von stundt an sich hinwegzumachen ver-
schaffet. Das haben wir allenthalben jn vnserm Furstenthumben vnnd
landen noch einmal zum vberfluß beuohlen. Dan werdet jr einen ader
mehr Juden, so vnser ordnung nit gemeß leben, bey euch halten vnnd
etwa geschencke von jnen nemen, so wollen wir euch derwegen vn-
gnediglich ansehen. Darnach wisset euch zu richten.
Datum Cassel, den 29. Nouembris Anno
1. Wir erfahren glaubhaft.
2. Worüber.
3. Darangehen.
4. Nachgelebt.
5. Die Unterschrift fehlt; es handelt sich vermutlich um einen Entwurf.
SCHRIFTEN DER JAHRE X 5 3 8—1 5 39
ANLAGE 9
Mahnung Philipps zur besseren Befolgung der
Juden-Ordnung (29. November 1542)
Staatsarchiv Marburg, Bestand 27 I, Nr. So.
Philips von gots gnaden Lantgrauezu Hessen, Graue zu Catzenelenpogen
etc.
Lieben getreuen, vns langt glaubhaftig an 1, wie sich die Juden allent-
halben jn vnserm lande vnterschleupfen vnnd vnsere ausgangne Ordnung
nit halten sollen, ob wilchem 2 wir, das jr vber vnsernn Ordnungen so
vbel haltet, nit geringes misfallens tragen.
Ist derhalben an euch vnser jn gnadenn ernster beuelch, das jr mit
allem vleiß daran seiet 3 vnnd verschaffet, das genanter [ordnung] der
Juden halbenn auch andern vnnsernn ausgangen Ordnungen nachmaln
gelebt 4 5 vnnd nachkommen werde; welcher aber sich derselben vnnser
ordnung nit gemeß halten wil, den ader dieselben bey euch oder jn vnserm
lande nicht leidet, sondern von stundt an sich hinwegzumachen ver-
schaffet. Das haben wir allenthalben jn vnserm Furstenthumben vnnd
landen noch einmal zum vberfluß beuohlen. Dan werdet jr einen ader
mehr Juden, so vnser ordnung nit gemeß leben, bey euch halten vnnd
etwa geschencke von jnen nemen, so wollen wir euch derwegen vn-
gnediglich ansehen. Darnach wisset euch zu richten.
Datum Cassel, den 29. Nouembris Anno
1. Wir erfahren glaubhaft.
2. Worüber.
3. Darangehen.
4. Nachgelebt.
5. Die Unterschrift fehlt; es handelt sich vermutlich um einen Entwurf.