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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0414
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4io

SCHRIFTEN DER JAHRE I 5 3 8—1 5 39

streitigen Religionsachen bis^ uffs r Concili von allen rechtfertigungen
im Reich befridet habe, als die seidther zu uns kommen sind s. Was wir
bei inen 1 selb deshalben angesücht oder was inen u Kai. und Ko. |
Majestäten unserthalben geschriben, so haben sie sich doch selb für
und für zu richtern in den religionsachen, deren sie doch überal v keinen
verstand haben, erkennet und gehalten, Haben dann auch der hendel
von kirchengüttern, das doch je und je religionsachen bei meniglich
gewesen, nit wollen lassen Religionsachen sein 22.

Pro.: Ey, Herr Secretari, gedenckent ir w auch, wa ir x seidt! das were
meinen Herren vom Chammergericht zu nahe^ geredt.

Sec.: Unsere Fürsten und Stend haben sich des von inen in eynem
offen außschreiben beclaget und Werdens noch weiter clagen, wa sie
des immer Stadt finden. Denen bin ich zügewandt und füre dieselbig
klag auch.

Pro.: Mit was grund aber? Ir machent religion- und glaubenssachen,
wann ir z den geystlichen das ir a nement und so gedachtes anstellen der
rechtfertigung in Sachen den glauben alleyn dem Churfürsten zu Sachsen
und seinen zügewandten, die der zeit seine zügewanten waren, ver-
sprochen ist. So wolt ir solch versprechen 15 ziehen uff c alle, die euch
seither zügewandt worden sein.

Sec.: Ja, auch die uns noch zügewandt werden.

Pro.: Secht nun, mein herr Secretari, ob man euch protestierenden
dann auch onrecht thüe, wenn man über d euch schreiet: Ir habt den
Nürnbergischen fridstand selb e nie gehalten und clagt doch aller weit,
man hab inen euch nit gehalten.

q) biß B. — r) auffs B. — s) seind B. — t) ihnen B. — u) ihnen B. — v) überall B. —
w) ihr B. — x) ihr B. — y) nahendt B. - z) ihr B. - a) ihr B. — b) vesrprechen A. —
c) auf B. - d) über B. — e) fehlt B.

22. Am 6. 11. 1532 wies der Kaiser das Kammergericht an, alle Prozesse, die die
Religion betreffen, bis auf weiteres einzustellen. Bei einer Reihe von anhängigen
Verfahren entschied das Kammergericht, es handle sich nicht um Religionssachen.
Der Kaiser, um Entscheidung angegangen, gab eine hinhaltende Antwort. Die Pro-
zesse nahmen ihren Fortgang. Das Kammergericht drohte protestantischen Städten
und Territorien die Acht an. Im Juli 1533 wandten sich die Schmalkaldener an die
Vermittler des Nürnberger Anstandes. Diese lehnten weitere Verhandlungen ab.
Im November 1533 wurde Straßburg in einem Prozeß über Kirchengüterfragen
verurteilt. Am 30. Januar 1534 schritten die Schmalkaldener zu einer förmlichen
Rekusation des Kammergerichts. Wegen Anerkennung seiner Königswahl vom
Januar 1531 durch Sachsen vermittelte nun Ferdinand und ordnete die Einstellung
der schwebenden Verfahren an. Die Verfahren des Kammergerichts richteten sich
fortan gegen die Städte und Territorien, die neu dem Schmalkaldischen Bund bei-
traten, so gegen Pommern, Hamburg und Minden. Vgl. L. v. Ranke III, a.a.O.
S. 370ff. - R. Smend: Das Reichskammergericht. Quellen und Studien zur Verfassungs-
geschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, Heft 3. Weimar
1911. S.i46ff.
 
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