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SCHRIFTEN DER JAHRE 1538-1539
p Ir Ordnung der Leermeister zu Straßburg [1534]
Erstlich soll kheiner in der statt Straßburg kein schul oder leerhuß
halten, er hab sich den zuvor den verordneten schülherrn von einem
Rhatt angezeigt vnd sey von den selben also zu leeren angenommen oder
zügelassen. 5
Es soll auch kheiner vnder den selben leermeistern knäblin vnd
meytlin by vnd miteinander leren, sonder *sollen die verordenten schul-
herrn einem jedem knäblin oder meytlin zu leren zülassen, vnd wem
also* 1 knäblin zu lernen 2 zügelassen wurt, der soll khein meytlin lernen
vnd harwidervmb auch, es weren dann sin eygne kind. Oder so sich i0
begebe, das ymants kinder hette, die noch klein, vnd dieselben nit
gern von einander sünderte, mag er ein meytlin, so das vnder acht Joren,
woll mit dem knaben, sinem bruderlin, so eher ist, in die knabenschül
schicken. Derglichen ein knäblin, so vnder acht Joren woll mit sinem
schwesterlin, so eher, in die meytlinschül schicken. Doch so dieselben i5
jungen knaben oder meytlin vber die acht Jor kuhmen, soll ein jedes in
die schül, dohin es gehört, vermog obangeregter ordnung, geschickt
werden.
Es sollen auch die Leermeister von jedem kind, das sie also lernen,
von einem vierteyljors 3 nit meer dan xxiij pfennig 4 stroßburger *for- 2o
p 1 v deren vnd* 3 nämen. So aber die eitern eynen vß freyem willen | meer
geben wolten, soll jnen vnuerbotten sin, doch das sy die kind nitt doruff
stifften oder vnderwisen 6, auch die andern, so nitt mer geben, nitt ent-
gelten lossen.
Es sollen auch die leermeister hinfurther khein holtzgelt, martins- 25
nacht, ostereyger 7 oder andere schencken, wie die namen haben mochten,
von den kinden, so sy lernen, oder jren eitern fordern, sonder sich ob-
bestimpter 8 besoldung benügen lassen 9.
x. Die Wörter zwischen den Sternen (* *) sind von gleicher Hand an den Rand
des Originals geschrieben.
2. Lehren. 3. Vierteljährlich.
4. Im Original steht die Abkürzung. Zur Umrechnung des Geldwertes vgl.
Winckelmann, S. XIII f.
5. Einfügung von gleicher Hand am Rande des Originals.
6. doruff stifften oder vnderwisen = daraufhin einstufen oder in Kenntnis setzen.
7. Beim »Martinssingen« am 11. November pflegten im Mittelalter mit den
Schülern - wie ebenfalls am »Niklastag« (6. Dezember) - auch die Lehrer durch die
Straßen zu ziehen. Was von den Schülern von den Geschenken an Kuchen, Eiern
und Wein nicht verzehrt werden konnte, fiel dann dem Lehrer zu, »der bei dieser
Gelegenheit den größten Teil seines Einkommens einsammelte« (Ch. Engel). Auch
zu Ostern gab es diesen Brauch, der sich in abgewandelter Form im »Osterstechen«
in vielen Dörfern und Städten noch bis heute erhalten hat. Vgl. zu dieser Frage für
die Straßburger Verhältnisse auch Ch. Engel, a.a.O. S. 24fr.
8. Oben festgesetzt. 9. Sich begnügen mit.
SCHRIFTEN DER JAHRE 1538-1539
p Ir Ordnung der Leermeister zu Straßburg [1534]
Erstlich soll kheiner in der statt Straßburg kein schul oder leerhuß
halten, er hab sich den zuvor den verordneten schülherrn von einem
Rhatt angezeigt vnd sey von den selben also zu leeren angenommen oder
zügelassen. 5
Es soll auch kheiner vnder den selben leermeistern knäblin vnd
meytlin by vnd miteinander leren, sonder *sollen die verordenten schul-
herrn einem jedem knäblin oder meytlin zu leren zülassen, vnd wem
also* 1 knäblin zu lernen 2 zügelassen wurt, der soll khein meytlin lernen
vnd harwidervmb auch, es weren dann sin eygne kind. Oder so sich i0
begebe, das ymants kinder hette, die noch klein, vnd dieselben nit
gern von einander sünderte, mag er ein meytlin, so das vnder acht Joren,
woll mit dem knaben, sinem bruderlin, so eher ist, in die knabenschül
schicken. Derglichen ein knäblin, so vnder acht Joren woll mit sinem
schwesterlin, so eher, in die meytlinschül schicken. Doch so dieselben i5
jungen knaben oder meytlin vber die acht Jor kuhmen, soll ein jedes in
die schül, dohin es gehört, vermog obangeregter ordnung, geschickt
werden.
Es sollen auch die Leermeister von jedem kind, das sie also lernen,
von einem vierteyljors 3 nit meer dan xxiij pfennig 4 stroßburger *for- 2o
p 1 v deren vnd* 3 nämen. So aber die eitern eynen vß freyem willen | meer
geben wolten, soll jnen vnuerbotten sin, doch das sy die kind nitt doruff
stifften oder vnderwisen 6, auch die andern, so nitt mer geben, nitt ent-
gelten lossen.
Es sollen auch die leermeister hinfurther khein holtzgelt, martins- 25
nacht, ostereyger 7 oder andere schencken, wie die namen haben mochten,
von den kinden, so sy lernen, oder jren eitern fordern, sonder sich ob-
bestimpter 8 besoldung benügen lassen 9.
x. Die Wörter zwischen den Sternen (* *) sind von gleicher Hand an den Rand
des Originals geschrieben.
2. Lehren. 3. Vierteljährlich.
4. Im Original steht die Abkürzung. Zur Umrechnung des Geldwertes vgl.
Winckelmann, S. XIII f.
5. Einfügung von gleicher Hand am Rande des Originals.
6. doruff stifften oder vnderwisen = daraufhin einstufen oder in Kenntnis setzen.
7. Beim »Martinssingen« am 11. November pflegten im Mittelalter mit den
Schülern - wie ebenfalls am »Niklastag« (6. Dezember) - auch die Lehrer durch die
Straßen zu ziehen. Was von den Schülern von den Geschenken an Kuchen, Eiern
und Wein nicht verzehrt werden konnte, fiel dann dem Lehrer zu, »der bei dieser
Gelegenheit den größten Teil seines Einkommens einsammelte« (Ch. Engel). Auch
zu Ostern gab es diesen Brauch, der sich in abgewandelter Form im »Osterstechen«
in vielen Dörfern und Städten noch bis heute erhalten hat. Vgl. zu dieser Frage für
die Straßburger Verhältnisse auch Ch. Engel, a.a.O. S. 24fr.
8. Oben festgesetzt. 9. Sich begnügen mit.