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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0578
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SCHRIFTEN DER JAHRE I 5 3 8-1 539

f° 3 r begeben, wann man so weit dauon kommen vnd jn demselbigen | so
lang verharret hatt. Derwegen ain Ersamer Raht disser Zeitt, biß Gott
der Herre allenthalben zu weitterer besserung hilfft, allein der aller
gröbisten Simonei vnd Sacrilegio zu begegnen, fürhatt, welche nit
allein die Gemeinden Gottes gar bald aller tauglichen Kirchen- vnd
Schuldienern berauben, sonder auch aller ding vmb die Stifft bringen
wurde, hatt sich hierauff entschlossen, durch diß jr volgend Municipal
Statut vnd gesetze bey den Stifften disser Kirchen das allein jn das werck
zu bringen, das hinfür niemand Possession zu einiger Pfründen, es
seien Canonicat, Vicariat, Capellanien oder wie die namen haben, ge-
geben werde, er seie dann zuuor wie das die Göttlich Schrifft, die hailigen
Canones vnd Kay.jserlichen] Leges erforderen, examiniert vnd tauglich
befunden worden.

Statutum Senatus Ordnen derhalben, gebieten vnd wollen, das alle die Stifft vnd
Collegia disser Statt, so jm Burgrecht 21 sind, nun hinfürtter von dato
disses Municipals an zu rechnen niemandts vberal, er seie wer er wolle,
sei auch nominiert, Praesentiert oder elegieret von wem er wolle.
Possessio oder ainiche 22 nutzung solcher Pfründen vnd Kirchlehen, sie
seien vnd heissen wie sie wollen, gebe oder zu geben gestatten, er seie
f° 3 v dann zuuor exa-|miniert oder verhöret vnd jn solchem examine vnd
verhöre befunden, das er vermög Göttlicher Schrifft, der hailigen
Canonum vnd Legum, die derselben göttlichen schrifft gemäs sind, für
sein Person die Pfründe zu besitzen tauglich, darzu, das jn erlangung
derselbigen kein verbottner, onbillicher Contract gebraucht worden seye.
Vnd damit solich examen desto stattlicher 23 vnd baß gehalten werde,
so soll ain jedes Collegium fünff Personen aus jnen, die da gelert, from
vnd Gottsforchtig seien, ordnen, welche, so offt einer zu einer Pfrundt
vff jrem Stiffte Praesentiert wirt, solich examen jn jrer Capittelstuben 24
halten vnd die Stund darzu ernennen 25, vnd mögen die anderen Capittels-
vnd Stifftspersonen, 0b 26 sie wollen, wol bey solchem examen auch sein,
zuhören, ob vermög 27 der Canonum gehandlet. Wo jr ainer auch wider
den Presentierten etwas fürzuwenden oder zu excipieren hette, das soll
von den verordneten examinatoren gehöret werden. Doch das sollichs
mit aller zucht vnd bescheidenheit, wie jn dissem Gottes- vnd der

zi. Bürgerrecht. Dazu vgl. im einzelnen für die Straßburger Verhältnisse:
U. Crämer: Die Verfassung und Verwaltung Straßburgs von der Reformationszeit
bis zum Fall der Reichsstadt. Schriften d. wiss. Instituts d. Elsaß-Lothringer i. Reich
a. d. Universität Frankfurt. N. F. Nr. 3. Frankfurt a. M. 1931. S. 28-30. Vgl. auch
O. Winckelmann: Straßburgs Verfassung im 16. Jahrhundert. In: ZGO N. F. 18
(1903). S. 493-537 u. S. 600—642, vor allem S. 504 ff.

22. Irgendeine. 23. Gründlicher.

24. Sitzungssaal eines Kapitels. 25. Bestimmen.

26. Wenn. 27. Gemäß.

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