SCHULGUTACHTEN
575
Kürchenhandel sich gebürt, beschehe. Gleicher gestalt soll alwegen die
Stund des examins auch ainem Ehrsamen Rath verkündet vnd angehangt
werden. Damit sie die Jren von wegen gemainer Kirchen auch dahin |
ordnen mögen, zu hören, ob das examen also ordenlich vnd vermög der f° 4 r
5 Canonum gehalten, dergleichen, ob sie etwas hetten der Praesentirten
Personen halb fürzuwenden oder zu excipieren, sollichs mit aller Zucht
vnd bescheidenheit den verordneten examinatoribus furzutragen, welchs
auch also von jnen gehöret vnd daruff vermög der Canonum vnd Legum
gehandlet werden solle, damit des orts, was Christlich vnd Recht, sein
io fürgang haben 28, was nit recht, verhindert vnd abgestelt werden möge.
Es sollen auch die geordneten examinatores sonderlich deßhalben
beeidigt 29 werden, jn dissem examine weder auß gunst, willen 30, neid
vnd haß oder anderen fleischlichen bewegungen 31 zu vrtheilen, son-
dern allain der Kirchen zu Straßburg, gemaine Christliche wolfart vnd
15 fürnemlich die Ehr Gottes hierjn zu bedencken vnnd anzusehen.
Mitt den anderen Pfründen, so vsserhalb der Collegiorum jn der
Statt Straßburg sind, will ain Ersamer Rath auch gelerte, fromme vnd
gottsforchtige Personen auß den Collegiis oder sonst ordnen, die die-
selben Personen, so jederzeitt Presentiert, gleicher gestalt, wie ob[en]
20 lautet, exami-|nieren vnd verhören sollen. f° 4 v
So will ain Ehrsamer Raht die Stifft vnd Collegia sunst bey jren
ordenlichen wählen vnd nominationen bleiben lassen, denselben auch
die Verwaltung jrer Stifft gütter hiemit nit entziehen, sonder dem vff-
gerichten vertrag jres theils des orts kainen mangel lassen 32.
25 Verhoffen derhalben, weil je kainem Christen beschwerlich sein soll
oder möge, das demjenigen wider statt gegeben werde, das so vilfaltig
jn göttlicher Schrifft, den hailigen Canonibus vnd Kay.[serlichen]
Satzungen versehen vnd gebotten, vnd dann ain Ersamer Raht hierjn
vnd durch diß Municipal Statut vnd fürgenommene Ordnung nichts
30 anders suchet noch vorhat, dann das zu fürderung der Ehren 33 Gottes
vnd zu wolfarth gemainer Kirchen vnd erhaltung der Stifft dienstlich.
Es solle allen frommen vnd Gottsforchtigen Stifft Personen, welche
je darumb Canonici vnd Clerici heissen, das sie vor andern nach den
Canonibus vnd Kirchen regulen leben sollen vnd sonderlich zu dem
35 dienst des Herren erwehlet sind, anderen ain gut exempel fürzutragen,
disse ains Ersamen Raths fürgenomne Ordnung nit mißfallen, sonder
vil mehr dazu verhelffen, damit es jn das werck Christlich bracht 34
vnd erhalten werde. Das wolle Gott gnediglich verleihen, Amen.
28. Seine Verwirklichung finde.
29. Vereidigt. 30. Wohlgefallen, Parteinahme.
31. Motiv. 32. Voll Genüge tun.
33. Im Original: Eheren. 34. Christlich in die Tat umsetzen.
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Kürchenhandel sich gebürt, beschehe. Gleicher gestalt soll alwegen die
Stund des examins auch ainem Ehrsamen Rath verkündet vnd angehangt
werden. Damit sie die Jren von wegen gemainer Kirchen auch dahin |
ordnen mögen, zu hören, ob das examen also ordenlich vnd vermög der f° 4 r
5 Canonum gehalten, dergleichen, ob sie etwas hetten der Praesentirten
Personen halb fürzuwenden oder zu excipieren, sollichs mit aller Zucht
vnd bescheidenheit den verordneten examinatoribus furzutragen, welchs
auch also von jnen gehöret vnd daruff vermög der Canonum vnd Legum
gehandlet werden solle, damit des orts, was Christlich vnd Recht, sein
io fürgang haben 28, was nit recht, verhindert vnd abgestelt werden möge.
Es sollen auch die geordneten examinatores sonderlich deßhalben
beeidigt 29 werden, jn dissem examine weder auß gunst, willen 30, neid
vnd haß oder anderen fleischlichen bewegungen 31 zu vrtheilen, son-
dern allain der Kirchen zu Straßburg, gemaine Christliche wolfart vnd
15 fürnemlich die Ehr Gottes hierjn zu bedencken vnnd anzusehen.
Mitt den anderen Pfründen, so vsserhalb der Collegiorum jn der
Statt Straßburg sind, will ain Ersamer Rath auch gelerte, fromme vnd
gottsforchtige Personen auß den Collegiis oder sonst ordnen, die die-
selben Personen, so jederzeitt Presentiert, gleicher gestalt, wie ob[en]
20 lautet, exami-|nieren vnd verhören sollen. f° 4 v
So will ain Ehrsamer Raht die Stifft vnd Collegia sunst bey jren
ordenlichen wählen vnd nominationen bleiben lassen, denselben auch
die Verwaltung jrer Stifft gütter hiemit nit entziehen, sonder dem vff-
gerichten vertrag jres theils des orts kainen mangel lassen 32.
25 Verhoffen derhalben, weil je kainem Christen beschwerlich sein soll
oder möge, das demjenigen wider statt gegeben werde, das so vilfaltig
jn göttlicher Schrifft, den hailigen Canonibus vnd Kay.[serlichen]
Satzungen versehen vnd gebotten, vnd dann ain Ersamer Raht hierjn
vnd durch diß Municipal Statut vnd fürgenommene Ordnung nichts
30 anders suchet noch vorhat, dann das zu fürderung der Ehren 33 Gottes
vnd zu wolfarth gemainer Kirchen vnd erhaltung der Stifft dienstlich.
Es solle allen frommen vnd Gottsforchtigen Stifft Personen, welche
je darumb Canonici vnd Clerici heissen, das sie vor andern nach den
Canonibus vnd Kirchen regulen leben sollen vnd sonderlich zu dem
35 dienst des Herren erwehlet sind, anderen ain gut exempel fürzutragen,
disse ains Ersamen Raths fürgenomne Ordnung nit mißfallen, sonder
vil mehr dazu verhelffen, damit es jn das werck Christlich bracht 34
vnd erhalten werde. Das wolle Gott gnediglich verleihen, Amen.
28. Seine Verwirklichung finde.
29. Vereidigt. 30. Wohlgefallen, Parteinahme.
31. Motiv. 32. Voll Genüge tun.
33. Im Original: Eheren. 34. Christlich in die Tat umsetzen.