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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0077
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Weitere Ordnungen unter Kurfürst Johann dem Beständigen.

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Die Instruktion und der Unterricht liegen hier ebenfalls zu Grunde, wie ja überhaupt
die Ordnung b in vielen Punkten mit a übereinstimmt.
c) Auch hier (Nr. 5c) ist die Instruktion und der Unterricht als Grundlage anzusehen. —
Die Kapp’schen Drucke wurden mit einer von Herrn Dr. Krebs in Eutritzsch auf dem
Gnandstein’schen Archive gefertigten Abschrift verglichen und werden darnach abgedruckt.
d) Als weitere O. stelle ich hierher die „Form der Krankenkommunion“. Mit dem
eigenhändigen Vermerk „Wie man die Kranken gemeyniglich im Churfürstentumb zu Sachsen
u. s. w. pflegt mit dem hochwirdigen Sacrament zu berichten“ versehen, sandte Spalatin im
Januar 1531 an den Landrentmeister Johann von Harff zu Cleve ein Exemplar dieser, im Kur-
fürstenthum Sachsen ublichen Krankenkommunion. Dieselbe hat Drews erstmalig aus einem
Foliobande der Universitätsbibliothek Jena publizirt in Monatsschrift für Gottesdienst und 3, 211.
Benutzt sind Luther’s deutsche Messe und die Messe von Kaspar Krantz. Ein eigentliches
Beichtformular fehlt. Erst die sächsischen Visitationsartikel von 1533 führten es ein. Genaueres
über Verfasser und Zeit der V.O. steht nicht fest; doch geht man wohl nicht irre, wenn man
dieselbe in historischen Zusammenhang mit den vorhin geschilderten Visitationen setzt. Die
„Form der Krankenkommunion“ gelangt hier nach dem Drews’schen Drucke zum Abdruck.
(Nr. 5d)
IV. Weitere Ordnungen unter Kurfürst Johann dem Beständigen.
Auch nach beendeter Visitationsreise blieben „die vom Kurfürsten bestellten Visitatoren
für den ihnen zugewiesenen Kreis gewissermassen in Permanenz als eine primitivste Art von
evangelischem Consistorium“. [Vgl. Mejer, Anfänge des Wittenberger Consistoriums. Zeitschr.
für Kirchenrecht 13, 38 ff.; Kawerau, Briefwechsel des Justus Jonas (2. Hälfte, S. XXXIV);
Burkhardt, S. 697.] Sie waren ja naturgemäss diejenigen Personen, an welche sich die von
ihnen Eingesetzten um Rath wendeten. Diese neueren Verfügungen der Visitatoren waren zum
Theil auch nur eine Fortsetzung von auf der Visitation Angefangenem. Lehrreich ist für diese
Übergangsperiode das unter Nr. 162 des Briefwechsels des Justus Jonas (ed. Kawerau) mit-
getheilte Schreiben an den Rath zu Colditz, de dato Wittenberg 21. Februar 1530: „Weil aber
die anderen (sc. Visitatoren) nicht beihanden, will mir allein, wie ir zu bedenken habt, nicht
gezimen, etwas beschliesslichs fur zu nemen. So aber meins vorsehens in kurtz die visitation
zu Eilenburg soll furgenommen werden, dahin dann die anderen obgedachten hern visitatores
auch komen werden .“ Der einzelne Visitator fühlt sich nicht berufen, Anordnungen
zu treffen.
Eine sehr wichtige Frage war die Aufhebung und Verwendung der geistlichen Güter.
Die „Sequestration“ (wie der technische Ausdruck der Zeit war) wurde seit 1531 auf Anrathen
der Stände vorgenommen. Am 1. Juni 1531 erschien die Instruktion für die für Thüringen,
Meissen, Voigtland, Sachsen und Franken bestellten Visitatoren. Vgl. das Nähere bei Burk-
hardt S. 105 ff.
Aus der Zeit Kurfürst Johann’s sind nur noch zwei Erlasse hier zu erwähnen.
Am Dienstag nach Trinitatis (6. Juni) 1531 erliess der Kurfürst zu Torgau ein „Aus-
schreiben durchs Chur- und Fürstenthumb zu Sachsen, etlich nöttige zu erhaltung christlicher
zucht, belangend. Gedruckt 1531.“ (Exemplare in Jena, Univ.-Bibl. Bud. Var. 635; auch in
Zwickau, Rathsschul - Bibl. Königl. Bibl. Dresden. Consistorial - Archiv Gotha, K.K. 2 Vol. I.
Nr. 64.) Dasselbe gelangt zum Abdruck (Nr. 6).
Eine ausführliche „Vormanung, aus unsers gnedigsten herrn des Churfürsten zu Sachsen
befolch, gestellet, durch die prediger zu vorlesen, widder gotslesterung und füllerei“ erschien
Wittenberg 1531 im Druck. Exemplare finden sich in Jena, Univ.-Bibl. Bud. Var. 635, auch
in Zwickau, Rathsschul-Bibl. Dieselbe wird hier nicht abgedruckt.
Sehling, Kirchenordnungen.

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