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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0087
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Franken.

59

Der Kaiser hatte zu Speyer eine christliche Reformation angekündigt. Den protestan-
tischen Ständen war freigestellt, ihrerseits Entwürfe als Grundlage für eine freundliche christ-
liche Vergleichung einzureichen. Der Kurfürst ertheilte darauf Luther, Melanchthon, Bugen-
hagen, Cruciger und Major den Auftrag, ein Gutachten anzufertigen, wie „solcher Vergleichung
und Reformation halben von einem streitigen Artikel zum anderen zu Erhaltung unserer Augs-
burgischen zu handeln, auch worauf endlich zu verharren sein sollte“. Die Theologen kamen
dem Auftrage nach. Das Ergebniss war die von Melanchthon zunächst deutsch abgefasste und
dann in’s Lateinische übertragene Visitationsformel.
Wir haben es also nicht mit einer eigentlichen K.O. zu thun (irrig Weber, Sächs.
Kirchenr., 1. Aufl., 1, 35), dennoch drucken wir die Formel hier ab (wie Richter 2, 81).
Einmal wegen ihrer Bedeutung an sich (wenn diese auch nicht so hoch zu schätzen ist, wie oft
geschehen; vgl. die Reduktion der Werthschätzung gegenüber Funk, Hauptpunkte des ev.-protest.
Kirchenregiments, Lübeck 1843, S. 112, bei Richter, Gesch. der Kirchenverf., S. 71, 74), sodann
aber weil sie die Grundlage einer sehr wichtigen und in Norddeutschland sehr verbreiteten K.O.
geworden ist, der Mecklenburger von 1552 (diese hat z. B. den Abschnitt über die Consistorien
entlehnt. Richter, Gesch., S. 101). Über die Mecklenburgische K.O. s. unter Mecklenburg.
Auf die „mechelburgische oder wittenbergische kirchen-o. von herrn Philipp gestellt“ wird
auch wohl in Sachsen verwiesen, z. B. in der Instruktion zur Visitation im Albertin. Sachsen,
1574, Art. 14.
Litteratur: Richter, in Ztschr. für deutsches Recht 1, 31 ff.; Einleitung in Cy-
prian’s Nützl. Urkunden zur Reformationsgesch., Bd. 2, enthaltend „Der Andere und letzte
Theil zu Wilh. Ernst Tentzel’s Histor. Bericht vom Anfang u. s. w. der Reformation.“
Leipzig 1718. S. 404 ff.; Einleitung bei Bretschneider, Corp. ref. V, S. 578 ff'.; Richter,
Gesch. der Kirchenverf., S. 71, 74, 101; eine ausgedehnte Kritik von Butzer ist abgedruckt
von Neudecker, Urk. aus der Ref.-Zeit, Cassel 1836, S. 713 ff.
Drucke: Deutsch bei Cyprian, a. a. O. S. 410 ff. (woselbst auch das Schreiben der
Theologen vom 14. Jan. 1545 abgedruckt ist, mit welchem sie ihr Bedenken dem Kurfürsten
überreichten); lateinisch und deutsch in Corp. Ref. 5, 578 ff.; hiernach lateinisch bei Richter
2, 81 ff. Richter druckt die lateinische Fassung ab, weil sie die jüngere sei. Wir wählen
die deutsche, weil sie die ältere ist. (Nr. 14.)
IV. Franken.
Im Ortlande Franken regierte seit 1542 Johann Friedrich’s Bruder, Johann Ernst. Dieser
berief auf den 22. Oktober 1543 eine Synode seiner Pfarrer nach Coburg. Auf dieser Ver-
sammlung wurde beschlossen, die Elevation und den Chorrock abzuschaffen. (Krauss, Hildburgh.
Kirchenhistorie 1, 122; 3, 93.)
Im Jahre 1545 wurde eine Visitation veranstaltet. Visitatoren waren: Eberhard von
der Thann, Pfarrer Mag. Johann Langer, Hofprediger Dr. Maximilian Mörlein und Wolfgang
Hofler, Rathsherr zu Coburg.
„Die registratur der abschiede und verordnung in ämtern und gerichten des ortslandes
zu Franken und dritten visitation so auf befehl und instruktion des fürsten und herrn Johann
Ernst Herzogen zu Sachsen in dem jahre 1545 gehalten worden“ findet sich im Staatsarchiv
zu Coburg, Loc. B tit. II. 20 Nr. 20.
Die Ämter Königsburg, Heldburg, Hildburghausen, Eisfeld, Coburg und Sonneberg
wurden visitirt. Vgl. auch Krauss, a. a. O. S. 1, 122 ff. 2, 190 ff. Die Anordnungen, welche in
grosser Zahl getroffen wurden, bieten zumeist nur lokales Interesse und regeln fast nur finanzielle
Punkte. So für Coburg (St. A. zu Coburg c. l. S. 88 ff.), für Hildburghausen (S. 51b ff.). In Hildburg-
hausen z. B. erhalten die beiden Kastenmeister je 10 Gulden Gehalt jährlich, der Stadtschreiber
 
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