Exkurs über Synodus und Visitationen.
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Die Akten dieser Visitation bieten sonst keinen Grund zur Behandlung an diesem Orte.
Die grossen Mängel, welche sich im Schulwesen bei dieser Visitation herausstellten, gaben den
Visitatoren Veranlassung, unter dem Datum Altenburg 5. Oktober 1573 eine ausführliche „Ratio
administrandi scholas triviales“ zu publiziren. Die Vorrede ist unterzeichnet von „Visitatores
ecclesiarum et scholarum in ducatu Juniorum Principum Saxoniae“ (folgen die Namen: Wide-
bram, Stossel, Morlin, Mirus, Lindemann, Tangel). Dieselbe erschien 1573 in Jena bei Donatus
Ritzenhan im Druck, 74 S., 4o. (Ein Exemplar befindet sich auf der Rathsschulbibliothek
zu Zwickau). Die relatio erstreckt sich auf die ganze Ordnung des Schulwesens mit allen
Details. Ein Abdruck bei Vormbaum, Ev. Schul-Ordnungen 1, 580 ff. Vgl. dazu Weniger,
in den Mitthl. der Gesellschaft für Unterrichts- und Schul - Geschichte 7, 176. Sie beruht auf
der Eisenacher Schul-O. von 1551, welche zum Theil auch in die Weimarer Schul-O. von 1562
übergegangen war.
Am 12. Juni 1574 gaben die drei Vormünder, Kurfürst August, Pfalzgraf Friedrich bei
Rhein und Markgraf Hans Georg von Brandenburg dem Consistorium zu Jena eine neue O.
Man habe, so heisst es in der Vorrede, der reinen Lehre halber eine Visitation halten lassen;
über die Ergebnisse derselben solle das Consistorium wachen, und dazu sei die frühere O. nicht
recht geeignet. Diese O. erschien in Jena bei „Donatus Richtzenhan“ 1574 im Drucke unter
dem Titel „Publizirte Consistorial-O. zu Jhena der dreien weltlichen curfürsten Pfaltz u. s. w.,
Sachsen u. s. w. und Brandenburg u. s. w. in Vormundschaft der Fürstlich Sechsischen kinder
irer allerseits mündlein.“ Ein Befehl des Grafen Burkhart zu Barby und der anderen „Ver-
ordneten Räthe“ zu Coburg d. d. 29. Juli 1574 theilte dem Superintendenten Mörlin die neue
O. zur Publikation mit (Coburg, St.A. Loc. B. II. 20 Nr. 35, Bl. 15b ff.). (Exemplare in Jena,
Univ.-Bibl.; Zwickau, Raths-Bibl.; Weimar, Ernest. Gesammtarchiv; Gotha, Staatsarchiv u. s. w.)
Bei Richter 2, 395 ist sie ohne Einleitung abgedruckt; hier ganz. (Nr. 20.)
Wenn die Vormundschaft und damit die Regierung des Landes formell auch drei Kur-
fürsten übertragen war, so war doch eigentlich Kurfürst August von Sachsen der alleinige Vor-
mund und Regent des Landes. Kurfürst August verfolgte den Plan, die sächsischen Lande,
welche jetzt sämmtlich unter seiner Regierung standen, in kirchlicher Beziehung zu einigen.
Daher übertrug er die für sein Stammland getroffenen Ordnungen und Einrichtungen auch auf
das Ernestinische Gebiet. So insbesondere die Neugestaltung des Aufsichtswesens. Damit fanden
in die Ernestinischen Lande zwei Einrichtungen Eingang, die dortselbst überhaupt oder wenig-
stens in dieser Form unbekannt gewesen waren: die ständigen Lokal-Visitationen und der
Generalsynodus.
II. Exkurs über Synodus und Visitationen.
Zum Verständniss des Folgenden muss hier ein Exkurs gestattet sein. Durch die Visi-
tationen war die Reformation durchgeführt worden. Das Kirchenwesen bedurfte aber einer
ständigen Beaufsichtigung. Leben und Lehre der Geistlichkeit, die kirchlichen und sittlichen
Verhältnisse der Gemeinden, insbesondere auch die finanziellen Angelegenheiten derselben,
mussten einer beständigen Kontrole unterworfen bleiben.
Die Aufsicht konnte sich im Grossen und Ganzen, abgesehen von schriftlicher Bericht-
erstattung, in zwei Formen vollziehen:
1. entweder so, dass der Visitator zum Visitandus sich begab (Visitationen), oder
2. dass der Visitandus zum Visitator reiste, der Visitator die zu Visitirenden in Ver-
sammlungen vereinigte und examinirte (Synoden, wohl auch Visitationen genannt).
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Die Akten dieser Visitation bieten sonst keinen Grund zur Behandlung an diesem Orte.
Die grossen Mängel, welche sich im Schulwesen bei dieser Visitation herausstellten, gaben den
Visitatoren Veranlassung, unter dem Datum Altenburg 5. Oktober 1573 eine ausführliche „Ratio
administrandi scholas triviales“ zu publiziren. Die Vorrede ist unterzeichnet von „Visitatores
ecclesiarum et scholarum in ducatu Juniorum Principum Saxoniae“ (folgen die Namen: Wide-
bram, Stossel, Morlin, Mirus, Lindemann, Tangel). Dieselbe erschien 1573 in Jena bei Donatus
Ritzenhan im Druck, 74 S., 4o. (Ein Exemplar befindet sich auf der Rathsschulbibliothek
zu Zwickau). Die relatio erstreckt sich auf die ganze Ordnung des Schulwesens mit allen
Details. Ein Abdruck bei Vormbaum, Ev. Schul-Ordnungen 1, 580 ff. Vgl. dazu Weniger,
in den Mitthl. der Gesellschaft für Unterrichts- und Schul - Geschichte 7, 176. Sie beruht auf
der Eisenacher Schul-O. von 1551, welche zum Theil auch in die Weimarer Schul-O. von 1562
übergegangen war.
Am 12. Juni 1574 gaben die drei Vormünder, Kurfürst August, Pfalzgraf Friedrich bei
Rhein und Markgraf Hans Georg von Brandenburg dem Consistorium zu Jena eine neue O.
Man habe, so heisst es in der Vorrede, der reinen Lehre halber eine Visitation halten lassen;
über die Ergebnisse derselben solle das Consistorium wachen, und dazu sei die frühere O. nicht
recht geeignet. Diese O. erschien in Jena bei „Donatus Richtzenhan“ 1574 im Drucke unter
dem Titel „Publizirte Consistorial-O. zu Jhena der dreien weltlichen curfürsten Pfaltz u. s. w.,
Sachsen u. s. w. und Brandenburg u. s. w. in Vormundschaft der Fürstlich Sechsischen kinder
irer allerseits mündlein.“ Ein Befehl des Grafen Burkhart zu Barby und der anderen „Ver-
ordneten Räthe“ zu Coburg d. d. 29. Juli 1574 theilte dem Superintendenten Mörlin die neue
O. zur Publikation mit (Coburg, St.A. Loc. B. II. 20 Nr. 35, Bl. 15b ff.). (Exemplare in Jena,
Univ.-Bibl.; Zwickau, Raths-Bibl.; Weimar, Ernest. Gesammtarchiv; Gotha, Staatsarchiv u. s. w.)
Bei Richter 2, 395 ist sie ohne Einleitung abgedruckt; hier ganz. (Nr. 20.)
Wenn die Vormundschaft und damit die Regierung des Landes formell auch drei Kur-
fürsten übertragen war, so war doch eigentlich Kurfürst August von Sachsen der alleinige Vor-
mund und Regent des Landes. Kurfürst August verfolgte den Plan, die sächsischen Lande,
welche jetzt sämmtlich unter seiner Regierung standen, in kirchlicher Beziehung zu einigen.
Daher übertrug er die für sein Stammland getroffenen Ordnungen und Einrichtungen auch auf
das Ernestinische Gebiet. So insbesondere die Neugestaltung des Aufsichtswesens. Damit fanden
in die Ernestinischen Lande zwei Einrichtungen Eingang, die dortselbst überhaupt oder wenig-
stens in dieser Form unbekannt gewesen waren: die ständigen Lokal-Visitationen und der
Generalsynodus.
II. Exkurs über Synodus und Visitationen.
Zum Verständniss des Folgenden muss hier ein Exkurs gestattet sein. Durch die Visi-
tationen war die Reformation durchgeführt worden. Das Kirchenwesen bedurfte aber einer
ständigen Beaufsichtigung. Leben und Lehre der Geistlichkeit, die kirchlichen und sittlichen
Verhältnisse der Gemeinden, insbesondere auch die finanziellen Angelegenheiten derselben,
mussten einer beständigen Kontrole unterworfen bleiben.
Die Aufsicht konnte sich im Grossen und Ganzen, abgesehen von schriftlicher Bericht-
erstattung, in zwei Formen vollziehen:
1. entweder so, dass der Visitator zum Visitandus sich begab (Visitationen), oder
2. dass der Visitandus zum Visitator reiste, der Visitator die zu Visitirenden in Ver-
sammlungen vereinigte und examinirte (Synoden, wohl auch Visitationen genannt).