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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0108
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Ernestinisches Sachsen. Cap. V. 1572—1600. Weimarer Theil.

bei Strafe von 100 fl. eingeschärft, dass „der ausgegangenen Kirchenordnung gemäss“ zur Taufe
nicht mehr als drei Gevatter gebeten werden sollen. Unter dieser K.O. kann nur die grosse
K.O. von 1580 verstanden sein. Für den Coburgischen Theil erging gewiss das gleiche Aus-
schreiben.
Zum Schlusse sei als ein weiteres Beispiel dafür, dass Kurfürst August Mandate, die er
für sein Stammland publizirt hatte, auf das Ernestinische Gebiet übertrug, noch die V.O. vom
15. Dezember 1577 genannt, über welche im Albertinischen Sachsen Cap. 3. VII, 2 das Nähere
bemerkt werden wird.
V. 1586—1600.
Seit 1586, dem Todesjahr Kurfürst August’s, regierte Friedrich Wilhelm, zugleich für
seinen Bruder Johann.
Den Lehrbegriff des Concordienbuches aufrecht zu erhalten, war der Zweck der im Sep-
tember 1586 veranstalteten — siebenten und im 16. Jahrhundert letzten—allgemeinen Visitation.
Visitatoren waren Superintendent Timotheus Kirchner zu Weimar, Amtshauptmann Friedrich
von Etzdorf zu Jena und Eisenberg. (Löbe, a. a. O. 1, 54.)
Aus dieser letzten Periode des 16. Jahrhunderts ist eine Polizei- und Landes-Ordnung
zu nennen.
Am 7. März 1589 erschien „Der durchleuchtigsten hochgeboren fürsten und herren,
herren Friedrich Wilhelms, und herrn . Johannsen gebrüder, herzogen zu Sachsen u. s. w. . . .
Policei und Landesordnung.“ Die O. wurde 1589 in Jena gedruckt. Die Vorrede erwähnt
die Landes- und Polizei-O. Johann Wilhelm’s, des Vaters der regierenden Herren von 1556.
Von den in Berührung mit unserem Thema stehenden Artikeln handelt Nr. 1 von Gottes-
lästerung, Nr. 2 von Verachtung des göttlichen Worts, Nr. 3 vom Zutrinken, Nr. 4 von Hurerei,
Ehebruch und weiteren Verbrechen, Nr. 8 von Ehegelöbnissen, Nr. 9 von Zinsen der Pfarrer.
Ein Abdruck ist nicht erforderlich.
Unter seiner Regierung fanden zahlreiche Spezialvisitationen statt. Dieselben be-
anspruchen aber keine besondere Darstellung an dieser Stelle. Es sei nur erwähnt, dass auf
der Visitation von 1593 Schul-O. und Schulgesetze von Weimar übergeben wurden. (Weimar
Ji. Nr. 68, Bl. 46—57.)
Friedrich Wilhelm reskribirte unter dem 22. Mai 1590: Er sei angegangen worden,
eine Generalvisitation abzuhalten. Die Zeitläufte seien allerdings gefährlich, namentlich in
Kirchen und Schulen hätten „allerhand calumnien stattgefunden“, er nehme aber dennoch keine
Veranlassung dazu, weil er finde, dass „der religion halben keine uneinigkeit, sondern eine feine
einhelligkeit vorhanden sei“; den „vorfallenden gebrechen könnten die superintendenten jedes
orts abhelfen, wie denn auch solche visitationes von unseren geliebten herren vätern und vor-
fahren anders nicht denn im fall der äussersten not in religionssachen vor die hand ge-
nommen“. (Original. Weimar Ji. Nr. 68, Bl. 42 ff.)
Seit 1586 (dem Tode Kurfürst August’s) regierte Friedrich Wilhelm — wie bereits be-
merkt — zugleich für seinen Bruder Johann. Als 1591 Kurfürst August’s Sohn und Nach-
folger, Christian I., starb, wurde Friedrich Wilhelm Vormund über dessen Söhne und regierte
als solcher Kursachsen bis zur Mündigkeit Christian’s II., 1601. Er starb 1602.
Kurfürst Christian II. übernahm über seine vier Söhne die Vormundschaft. Diese
theilten mit ihrem Oheim Johann das Land. Letzterer erhielt Weimar, erstere Altenburg,
welches so 1603 eigenes Herzogthum wurde. Johann starb 1605 und hinterliess 8 unmündige
Kinder. Christian II. gab dem Consistorium zu Jena 1607 eine neue O. Unter der Vormund-
schaft Johann Georg’s wurde das Consistorium zu Jena 1612 aufgehoben. Die Weimarische
und Altenburgische Linie erhielten jede ihr besonderes Consistorium.
 
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