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Albertinisches Sachsen. Cap. II. Moritz. (1541—1553.)
Bei solcher Sachlage ist es erklärlich, dass uns das Ehebedenken in verschiedenen
Exemplaren erhalten ist.
Aus einem, in seinem Besitz befindlichen Exemplare hat Schleusner, a. a. O. S. 400
bis 412 einen Abdruck veranstaltet.
Ein anderes Exemplar ist in der Univ.-Bibl . Halle. Handschrift. Jur. 211 Bl. 53 ff.
(davon eine Abschrift Bl. 70 ff.). Drei Handschriften finden sich im Dresdener H.St.A. Inter-
essant ist namentlich Loc. 7418: „Der Consistorien Schreiben“, S. 211 ff. Wie aus einem dort-
selbst befindlichen Schreiben des Consistoriums Leipzig an den Kurfürsten vom 2. März 1577
(abgedruckt in Z. f. Kirchenrecht 13, 119) hervorgeht, hatte Georg von Anhalt das Original
nach Dessau mitgenommen. Das in Merseburg gebrauchte und sodann bei Errichtung des
Leipziger Consistoriums von Merseburg nach Leipzig gesandte und dann 1577 vom Leipziger
Consistorium auf Ersuchen an den Kurfürsten geschickte Exemplar befindet sich hier. Weitere
Exemplare im Dresdener H.St.A. Loc. 7429, Cellische Consistorialsachen, und Loc. 10 737: „Be-
denken was auf unseres gnädigen Herrn und Fürsten Moritzen zu Sachsen“, u. s. w.
Das Original, welches Georg mitgenommen hatte, steht in dem Sammelbande des Zerbster
Staatsarchives Vol. V, fol. 213 Nr. 20. Eine gleichlautende Abschrift aus derselben Zeit
ebenda Vol. V, fol. 216b Nr. 36. Der Abdruck erfolgt hier nach dem Zerbster „Original“-
Exemplar. Der Schleusner’sche Druck (wobei die Zerbster Handschriften verglichen sind)
enthält sinnentstellende Fehler. (Nr. 28b .)
Auf Anregung der Cellischen Conferenz und im Anschluss an ihre Beschlüsse publizirte
der Administrator des Bisthums Merseburg, Herzog August, unter dem 10. Februar 1545 ein
Ausschreiben über heimliche Verlöbnisse und bösliche Verlassung. Ein nach der Adresse für
Dr. Christoph Türk bestimmtes Exemplar dieses Mandats findet sich in Zerbst, St.A., Vol. V,
fol. 210 Nr. 20. Dasselbe wird abgedruckt. (Nr. 29.)
3. Grundverschieden war das Loos der neuen Agende.
Hier hatte es Differenzen in Celle gegeben. Georg von Anhalt war ein Anhänger der
alten Formen. Er hatte eine grosse Vorliebe für gewisse alte Gebräuche und suchte diese in
den Verhandlungen zur Geltung zu bringen:
Gegen seine Vorschläge richteten sich mehrere Gutachten der sächsischen Geistlichen,
unter denen ein von sämmtlichen, Georg nicht unterstellten, sächsischen Superintendenten her-
stammendes Gutachten besonders bemerkenswerth ist. Dieses Gutachten wiederholte u. A. den
alten Leipziger Gedanken eines Kirchenrathes. Es lässt deutlich einen Gegensatz der Super-
intendenten gegen den „Bischof“ erkennen. (Vgl. das Einzelne Sehling, a. a. O. S. 89 ff.)
Georg erstattete ein Gegengutachten an den Herzog. Er schlug vor, dass man in der neuen
Ordnung die Elevation nicht erwähne, die Regelung der Feiertage nach der Heinrich’s-Agende
belasse, und die Frage des Chorrocks vom Herzoge entschieden werde. Der Abschnitt von der
Priester-Disciplin solle nicht aufgenommen werden. Der Kirchenrath sei überflüssig.
Georg wollte die Agende unter Benutzung der Celler Berathungen in eine Form bringen,
in welche der vom Landesherrn entschiedene Artikel vom Chorrocke aufzunehmen wäre; dann
wollte er den Entwurf dem Landesherrn und dem Consistorium zu Meissen zuschicken, so dass
die Agende mit deren „rath und bewilligung beschlossen und edirt werden könne“.
Herzog Moritz zog es aber vor, die ganze Agendenfrage erneut auf einer Conferenz be-
rathen zu lassen. Dieselbe fand unter Georg’s Vorsitz am 25. August 1545 in Leipzig statt.
(Vgl. Sehling, a. a. O. S. 121 ff.) Die Leipziger Theologen überreichten hier ein Separat-
Votum, in welchem sie erneut den Kirchenrath forderten. Man einigte sich zwar über eine Reihe
von Punkten. (Erstmalig in meiner Schrift abgedruckt.) Im Übrigen war aber die Gegner-
schaft gegen die Agende so stark angewachsen, dass man, als die Frage aufgeworfen wurde,
„ob nun mit diesen besserungen die agende sampt einem corrigirten calender und angehengtem
Albertinisches Sachsen. Cap. II. Moritz. (1541—1553.)
Bei solcher Sachlage ist es erklärlich, dass uns das Ehebedenken in verschiedenen
Exemplaren erhalten ist.
Aus einem, in seinem Besitz befindlichen Exemplare hat Schleusner, a. a. O. S. 400
bis 412 einen Abdruck veranstaltet.
Ein anderes Exemplar ist in der Univ.-Bibl . Halle. Handschrift. Jur. 211 Bl. 53 ff.
(davon eine Abschrift Bl. 70 ff.). Drei Handschriften finden sich im Dresdener H.St.A. Inter-
essant ist namentlich Loc. 7418: „Der Consistorien Schreiben“, S. 211 ff. Wie aus einem dort-
selbst befindlichen Schreiben des Consistoriums Leipzig an den Kurfürsten vom 2. März 1577
(abgedruckt in Z. f. Kirchenrecht 13, 119) hervorgeht, hatte Georg von Anhalt das Original
nach Dessau mitgenommen. Das in Merseburg gebrauchte und sodann bei Errichtung des
Leipziger Consistoriums von Merseburg nach Leipzig gesandte und dann 1577 vom Leipziger
Consistorium auf Ersuchen an den Kurfürsten geschickte Exemplar befindet sich hier. Weitere
Exemplare im Dresdener H.St.A. Loc. 7429, Cellische Consistorialsachen, und Loc. 10 737: „Be-
denken was auf unseres gnädigen Herrn und Fürsten Moritzen zu Sachsen“, u. s. w.
Das Original, welches Georg mitgenommen hatte, steht in dem Sammelbande des Zerbster
Staatsarchives Vol. V, fol. 213 Nr. 20. Eine gleichlautende Abschrift aus derselben Zeit
ebenda Vol. V, fol. 216b Nr. 36. Der Abdruck erfolgt hier nach dem Zerbster „Original“-
Exemplar. Der Schleusner’sche Druck (wobei die Zerbster Handschriften verglichen sind)
enthält sinnentstellende Fehler. (Nr. 28b .)
Auf Anregung der Cellischen Conferenz und im Anschluss an ihre Beschlüsse publizirte
der Administrator des Bisthums Merseburg, Herzog August, unter dem 10. Februar 1545 ein
Ausschreiben über heimliche Verlöbnisse und bösliche Verlassung. Ein nach der Adresse für
Dr. Christoph Türk bestimmtes Exemplar dieses Mandats findet sich in Zerbst, St.A., Vol. V,
fol. 210 Nr. 20. Dasselbe wird abgedruckt. (Nr. 29.)
3. Grundverschieden war das Loos der neuen Agende.
Hier hatte es Differenzen in Celle gegeben. Georg von Anhalt war ein Anhänger der
alten Formen. Er hatte eine grosse Vorliebe für gewisse alte Gebräuche und suchte diese in
den Verhandlungen zur Geltung zu bringen:
Gegen seine Vorschläge richteten sich mehrere Gutachten der sächsischen Geistlichen,
unter denen ein von sämmtlichen, Georg nicht unterstellten, sächsischen Superintendenten her-
stammendes Gutachten besonders bemerkenswerth ist. Dieses Gutachten wiederholte u. A. den
alten Leipziger Gedanken eines Kirchenrathes. Es lässt deutlich einen Gegensatz der Super-
intendenten gegen den „Bischof“ erkennen. (Vgl. das Einzelne Sehling, a. a. O. S. 89 ff.)
Georg erstattete ein Gegengutachten an den Herzog. Er schlug vor, dass man in der neuen
Ordnung die Elevation nicht erwähne, die Regelung der Feiertage nach der Heinrich’s-Agende
belasse, und die Frage des Chorrocks vom Herzoge entschieden werde. Der Abschnitt von der
Priester-Disciplin solle nicht aufgenommen werden. Der Kirchenrath sei überflüssig.
Georg wollte die Agende unter Benutzung der Celler Berathungen in eine Form bringen,
in welche der vom Landesherrn entschiedene Artikel vom Chorrocke aufzunehmen wäre; dann
wollte er den Entwurf dem Landesherrn und dem Consistorium zu Meissen zuschicken, so dass
die Agende mit deren „rath und bewilligung beschlossen und edirt werden könne“.
Herzog Moritz zog es aber vor, die ganze Agendenfrage erneut auf einer Conferenz be-
rathen zu lassen. Dieselbe fand unter Georg’s Vorsitz am 25. August 1545 in Leipzig statt.
(Vgl. Sehling, a. a. O. S. 121 ff.) Die Leipziger Theologen überreichten hier ein Separat-
Votum, in welchem sie erneut den Kirchenrath forderten. Man einigte sich zwar über eine Reihe
von Punkten. (Erstmalig in meiner Schrift abgedruckt.) Im Übrigen war aber die Gegner-
schaft gegen die Agende so stark angewachsen, dass man, als die Frage aufgeworfen wurde,
„ob nun mit diesen besserungen die agende sampt einem corrigirten calender und angehengtem