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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0163
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Kirchen-Ordnung von 1580.

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überhaupt um die Hälfte kürzer sein können. Ob dieses Ergebniss aber, wie Weber meint,
erreicht worden wäre, wenn die politischen Land- und Hofräthe ihren theologischen Mitarbeitern
ein weniger entscheidendes Übergewicht eingeräumt hatten, erscheint zum mindesten zweifelhaft.
Alle K.O. werden gegen Ende des 16. Jahrhunderts seichter und weitschweifiger.
Die Quellen, welche den einzelnen Theilen zu Grunde liegen, sind oben schon angegeben.
Es sind dies namentlich die Herzog Heinrich’s-Agende von 1539, bei den General-Artikeln die
General-Artikel von 1557, die früheren sächsischen Verordnungen, vor allen Dingen aber die Würt-
temberger K.O. von 1559. Letztere ist vielfach wörtlich übergegangen. Bei dem entscheidenden
Einflusse, welchen Jacob Andreae auf die Abfassung der K.O. ausgeübt hat, ist diese Thatsache
leicht erklärlich.
Die Kirchen-O. von 1580 stellt den Abschluss der kirchenrechtlichen Entwickelung Kur-
sachsens im 16. Jahrhundert dar. Aber sie bildet auch die Grundlage für die Fortbildung des
Kirchenrechts in den folgenden Jahrhunderten, „fast die ganze spätere kirchliche Legislation
enthält nur Erläuterungs-, Modifikations- und Supplementsgesetze, deren Cyklus gleichsam um
jene Achse läuft“ (Weber I, 59), und mit dieser Einschränkung beansprucht sie Geltung bis
auf den heutigen Tag.
Die offizielle Ausgabe ist: Leipzig 1580, fol., Cum privilegio Electoris. Gedruckt zu
Leipzig bei Hans Steinmann, 14 und 457 Seiten. (Hans Steinmann war Druckerfaktor in der
Vögelin’schen Druckerei. Wie es zusammenhängt, dass er als Drucker der K.O. aufgeführt wird,
kann hier nicht weiter untersucht werden.) Einen weiteren Druck, Wittenberg 1618, bei Lorentz
Seuberlich’s Erben, nennt König, a. a. O. S. 25.
Von dem Originaldrucke befinden sich in der Bibliothek des Landes-Consistoriums zu Dresden
drei Exemplare, welche von Kurfürst August und seinem Sohne Herzog Christian eigenhändig unter-
schrieben sind mit den Worten: „Zu mehrer Becrefftigung dieser unser Ordnung, und das wir
stett und vhest daruber wollen gehalten, haben wir uns mit eigenen handen unnd nach uns unser
freundlicher lieber Sohn, Herzog Christianus ingleichen, unterschrieben. Augustus. Christianus.“
Nach einem dieser Exemplare hat Richter II, 401 ff. seinen (im Übrigen nur sehr
lückenhaften) Abdruck veranstaltet.
Ein neuer Abdruck ist ferner derjenige im 1. Bande des Codex Augusteus, einer Privat-
sammlung sächsischer Gesetze, welche Lünig 1724 in Leipzig zuerst erscheinen liess, und welche
dann von Späteren fortgesetzt wurde. Ein weiterer Abdruck findet sich im Corpus iuris eccle-
siastici saxonici, ebenfalls einer Privatarbeit, welche zuerst 1704 in Dresden erschien; beide Ab-
drucke stimmen aber nicht vollständig mit dem Original überein. Da sie keinen gesetzlichen
Charakter tragen, unterbleibt hier ein weiterer Nachweis. (Vgl. auch Weber I, 54.)
Auch im Codex des im Königreiche Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts (3. Aufl.,
herausgegeben von Seidewitz, Leipzig 1890) ist der Abdruck nicht mit dem Original überein-
stimmend. In der ersten Auflage des Codex waren in der Anmerkung S. 504 ff. die Abweichungen
zusammengestellt worden.
Da für unsere Zwecke nur der Wortlaut der 1580 in Geltung getretenen O. in Frage
kommen kann, geben wir den Text nach der offiziellen Ausgabe Leipzig 1580. Das geschriebene
Exemplar, „daraus der Druck zu Leipzig verfertigt worden“, befindet sich in Dresden, H.St.A.
Loc. 7435, ist aber nicht vollständig.
Bei dem grossen Umfange musste in Erwägung gezogen werden, ob nicht durch Ver-
weisungen auf die Quellen, wie namentlich die Württemberger K.O. von 1559, Raum gespart
werden könne, wie das Richter gethan hat. Bei der grossen Bedeutung der K.O. von 1580
wurde jedoch davon Abstand genommen. Der Leser wünscht gerade diese K.O. im Zusammen-
hange zu lesen und will dieselbe nicht erst durch Benutzung eines 2. Bandes sich zusammen-
suchen. Zudem finden sich selbst in grösseren, fast wörtlich herübergenommenen Partien hie
 
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