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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0263
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18. Ordnung und reformation ecclesiastici consistorii zu Jena, durch hern Johans Wilhelmen etc. 1569. 235

So denn jemands eine oder mehr personen
der consistorialen, aus rechtmessigen, erheblichen
ursachen verdechtig hielte, so mag er solches dem
presidenten anzeigen, oder darwider gebührlichen
excipieren, darüber die anderen consistoriales er-
kennen, und die verschaffung thun sollen, das
solch gericht, ohne allen verdacht sei, und gehalten
werde. Und die consistoriales, als die verstendigen
werden sich selbst auch zu bescheiden wissen, das
jedem, wenn er den sachen oder parteien ver-
wandt , in beratschlagungen und urtheiln abzu-
weichen gebühret.
Wenn es sich auch begebe, das der präsident
aus erheblichen ursachen, und ehehaften, in das
consistorium zukommen, verhindert würde, so soll
er aus oberzelten personen ein professorem theo-
logiae, der das präsidenten ampt an seiner statt
verwalte, verordnen.
Dergleichen wann es sich etwa zutragen
würde, das aus sondern ehehaften und hinder-
nussen der consistorialn wenig dem consistorio
beiwohnen möchten, oder die sachen so wichtig,
weitleufig, und sorglich fürfielen, das der präses
oder vicepräses, und die anderen consistoriales
sondere bedenken hetten, und für rahtsam und
hochnöhtig erachten würden, mehr personen von
den professorii, oder nechst gesessenen super-
intendenten, zu sich zu ziehen, so sollen sie solchs
zu thun gut fug und macht haben, und die er-
forderte personen an das consistorium zuerscheinen,
ein handgelübnus inhalt der form des beisitzer
eids zu den fürgehaltenen sachen zu leisten, und
demselben nachzukomen, und zu geloben schüldig
sein. Wo wir auch von den consistorialen in
solchen fellen underthenig ersucht würden inen
jemands von unsern hof und landrehten zu zu-
ordnen, wollen wir es daran nicht mangeln lassen,
und soll mit denselben irer gelübd halben, auch
wie oben gedacht, gehalten werden.
Und damit die verordnete personen zu dem
consistorio, ires tragenden befelchs und ampts
desto fleissiger und williger abwarten, so wollen
wir jedem consistorial, uber sein andere von uns
habende besoldung, und unterhaltung, N. N. gehen
lassen, damit unsere underthanen derwegen nicht
beschweret werden.
Item dem notario N. N.
Item dem substituten N. N.
Item dem boten N. N.
Auf das auch die parteien, und andere so für
das consistorium citieret und bescheiden, aus ein-
falt, unverstand, blödigkeit, oder andern hinder-
nissen, nicht verseumet oder verkürzt werden, so
erlauben wir allen und jeden citierten, geschickte,
und bescheidene redner oder vorsprechen zu-
gebrauchen, doch mit der erklerung, das die par-
teien auf erkentnus, mittel des eids der warheit,

wie der hernacher begriffen, selbst antwort und
bericht zu geben, schüldig sein sollen. Und welche
sich an unserm consistorio zu reden, und pro-
curiren gebrauchen lassen wollen, die sollen sich
zuvor bei dem präsidenten angeben, und inhalt
der hernach beschriebenen form an eids statt an-
geloben, und sonst nicht zugelassen werden. Und
wo einer darwider, oder sonsten in seiner pro-
curatur ungebührlich handeln würde, mag er mit
einer geltstraf, darzu jeder richter und beambte
auf des consistorio requisition ire hülf thun sollen,
gestraft, oder ferner des orts zu reden, im nicht
mehr gestattet werden.
II. Von des presidenten und der asses-
sorn ampt.
Es sollen alle superintendenten, pfarrherr,
prediger, und fürnemlich die consistoriales, mit
allem treuen vleis, und christlichem eifer, gut
acht und ein fleissiges aufsehen haben, das von
niemands, wes stands oder wesens der sei, von
der religion, etwas das gottes wort, den propheti-
schen und apostolischen büchern, der augspurgi-
schen confession, deren apologi, schmalkaldischen
artikeln, und unsern fürstlichen confutationen zu
wider, offentlichen oder heimlichen gedichtet, ge-
schrieben, gelehret, geprediget, disputiert, oder
spargiert, und fürnemlich auch, das den heimlichen
schleichern und winkelpredigern gewehret, und ge-
steuret werde.
Und wann ergernus, misverstand, zwispalt,
oder streite in der wahren christlichen religion,
von den artikeln unsers christlichen glaubens, und
de dogmatibus Christianae doctrinae, bei geist-
lichen oder weltlichen personen, das gott genedig-
lich verhüten wölle, fürfielen, darauf wie ge-
meldet, alle, pfarrherr, prediger, superintendenten,
und sonderlich die consistoriales gut acht haben,
und solchem unraht, bestes treues vleis, so viel
müglich, bei zeiten wehren sollen, und aber die
durch sie nicht möchten christlichen abgeschafft
und aufgehoben werden, und also das consistorium
hierin kein volg haben, so sollen die consistoriales
solchs an uns fürderlichen gelangen lassen, so
wollen wir einen conventum eines ausschus für-
nehmen , gottsfürchtiger, verstendiger, und in
religions streiten, bewerter personen, aus den land-
stenden, hofrehten, professorn theologiae unserer
universitet zu Jen, superintendenten, pfarherrn,
und predigern, in einer guten anzahl versamlen,
halten, und die fürgefallene misverstende und
streite durch gottes genedige verleihung nach seinem
allein seligmachenden wort christlichen entscheiden
lassen.
Und nachdem wir in den statuten unserer
universitet zu Jen, ein sonderlich nothwendige für-
sehung der buchdrucker und buchführer halben,
 
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