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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0343
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31. Generalia, alle superintendentes belangende. 1555.

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ihnen gehorsam sein, mit ihnen eintrechtig und
freuntlich leben, sie nicht bei der gemein ver-
kleinern, nit wider sie practicieren, rott und par-
tei anrichten, und die gewaltige oder den pobel
wider sie verbittern oder vorhetzen, der hofnung,
sie entlich müde zu machen, und gar aus zu
heissen. Den catechismum sollen sie der jugent
vleissig furtragen, und im leren derselben nit ihre
kunst und geschicklichkeit beweisen wollen, sundern
die kindern lehr dem unverstendigen jungen volk
ufs aller einfeltigst und immer uf einerlei form
und weiss fursagen, und also wider von ihnen
fordern und examinieren. In besuchung der
kranken sollen sie willig und unverdrossen sein,
und mehr bereit, den armen hierin zu dienen,
denn den reichen, und do sie in heusern grosse
armut und not spuren würden, sollen sie dieselbe,
wie oben vormeldet ihrem pastor oder den kasten-
herrn vormelden, domit den armen hilf geschehe.
Generalia, die schuldiener belangende.
Der schulmeister mit seinen gehulfen, soll
die knaben mit vleiss instituirn in catechismo,
grammatica, musica und unverdrossen sein mit den
knaben, zu decliniren, coniugirn, constructiones zu
suchen, daneben soll er die kinder vleissig halten
zum langsam, clar, und unterschidlich lesen und
pronunciren, zum latin reden, und schreiben, und
zu einer guten gemeinen leslichen deutschen
schrift. Es sollen auch die schulpersonen ein
unergerlich leben führen, leichtfertige, kurze oder
zerhakte kleidung, item spiel, seuferei, unzuchtige,
grobe wort, fluch und dergleichen meiden. Sie
sollen auch nicht als tyrannen mit den kindern
umbgehen, sunder mit vernunft und mass die
selben zuchtigen mit der ruthen, ohne Verwundung
oder beschedigung des leibs und gesuntheit.
Belangende die weltliche oberkeit als
amptleute, schosser, burgermeister,
richter, schultheissen.
Die sollen uber iren pfarherrn — aufzurichten
und vollenden [wie in den General-Artikeln; nur
fehlen hinter „frevel“ die Worte „des muthwilligen,
undienstbaren pöbels“ (Magdeburg hat diese Worte),
statt „schulde und dienst“ heisst es, wie in Magde-
burg, „schuldige dienst“]. Weiter sollen sie die-
jenige, so offentliche laster halber—strafen wollen
(wörtlich wie in den General-Artikeln; nur fehlt,
wie in Magdeburg, das Delikt „Spielen“; Magde-
burg hat noch einen ähnlichen Zusatz, wie die
General-Artikel, in welchem aufgefordert wird, auf
Erlass von Luxus-Verboten bedacht zu sein). Das sie
keinen zum superintendens machen ohne vor-
wissen und bewilligung des consistorii zu Witte-
berk, wie des obern superintendentis, auch keinen
statpfarrer annehmen, ohne unbewust desselben

orts superattendentis. Es sollen auch die edel-
leute — von seinem ampt entsetzen (fast gleich wie
in den General-Artikeln).
Die regierende burgermeister, oder an irer
statt zwen tugliche verstendige menner aus dem
rade sollen viermal im jar neben dem pfarrer die
schulen helfen visitiren und bei den examinibus
sein umb mehrers ansehens willen, und domit die
knaben zu grösserm vleiss in der lernung gereizt
werden, und sich uf die examina freuen und
rüsten, mögen etliche groschen aus dem gemeinen
kasten genomen und dafür semmel oder der-
gleichen erkaufet, und nachmals den knaben, die
in examine mehr denn andere löblich respondiert,
und sich die vergangenen quartal merklich ge-
bessert haben als zur Verehrung ausgeteilet werden.
Sie sollen auch jherlichen rechnung fordern —
welcher ubelstand billig soll abgeschafft werden
(wörtlich = General-Artikel), durch einen bettel-
vogt oder durch den totengreber, die weil bewust,
das sich dieselben müssige kinder, solchs versam-
leten geldes nit bessern, sunder nachmals auf ein-
ander verspielen oder für nescherei ausgeben.
Fürnehmlich aber sollen die amptleute, edelleute
und schosser hiermit ernstlich vermanet sein — für
die kirchen oder in den gassen und alles der-
gleichen (beinahe wörtlich wie in den General-
Artikeln ; hier schiebt das Magdeburger Exemplar
noch den Satz der General-Artikel ein: „Auch
sollen die burgermeister -— unvormeidlich rede
für“). Dieweil auch aus den langwierigen pan-
keten und zechen — wie die seu schlafen und
schnarchen (wörtlich = General - Artikel) , des-
gleichen ist ein geferliches schedlichs schwel-
gen — kompt der zorn gottes uber die kinder
des Unglaubens (= General-Artikel, in denen nur
das letzte Wort anders lautet, „die ungehorsamen“.
Ebenso Magdeburg. Nur hat Magdeburg noch
den folgenden Satz: „Und da sie ihn wollen die
paniere“, wie in General-Artikel.) Es folgt ein
kurzer Abschnitt über die gehörige Benutzung des
Pfarrholzes. Dann folgt der Abschnitt „Die vor-
steher des gemeinen kastens belan-
gende“, im Wesentlichen gleich dem Abschnitt
in den General-Artikeln, „Sie sollen auch nicht
allein treulich und fursichtiglich — in mussiggang
erneret werden.“
Es sollen auch die kirchveter und spital-
meister jerlich sich mit richtiger klarer rechnung
gefasst machen, dieselbe uf erforderung des rades
in beisein des pfarrers und viertelsmeister und
anderer furzulegen 1). Do sie von einem armen

1 )Magdeburg: und sollen offentlich und ausdrück-
lich vorlesen, und namhaft machen diejenigen, so
das jahr oder zuvor mehr jahr ihre pflichtige zins
und pacht nit erleget haben und in die retardata
kommen sein.

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