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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0738
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710 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Inventaria der kirchendiener, welch
durch die kasten vorsteher sollen er-
kauft und verschafft werden.
Dem pfarrer 3 tisch, 3 sponden 1). Den dreien
diacon itzlichem 2 tisch, 2 spond. Dem schul-
meister der lateinischen schul 2 tisch, 2 spond.

1) Statt „sponden“ liest M.: „spanbette.“

Dem junkfrauenschulmeister 1 tisch und 1 spanbet.
Dem custer 1 tisch, 1 sponde. Solche inventaria
sollen nach abscheiden jedes teils allezeit also ge-
lassen werden.
Urkundlich ist diese registration mit unsern
verordenten visitatoren der andern visitation pet-
schaften wissentlich besigelt. Geschehen zu Wit-
temberg anno etc. 1533.

163. Bericht über die in Wittenberg beobachtete Trauungs-Ordnung.
[Nach dem Originaldrucke ohne Jahreszal und Druckort in Zwickau, Rathsbibl. XVI. IX, 2.]

Wie man die, so zu der ehe greifent, ein-
leitet zu Wittemberg, darin angezeigt wird, was
die ehe sei, von wem und warumb sie aufgesetzt
ist, aus ordnung herr Johann Pomer, pfarrer zu
Wittemberg.
Was gott zusammen füget, das sol der
mensch nicht teilen. Matth, am 19.
[Vorstehendes ist äusserer und zugleich innerer
Titel.]
Der eheliche stand ist gar ein ander ding,
dann als die welt davon narret und schimpft.
Die heilig schrift bezeugt, das der eestand sei
von gott geschaffen, ein werk gotes und von got
aufgesetzt und redet also von der sache, im ersten
buch Moise [folgt ein Beweis aus der Schöpfungs-
geschichte und Schilderung des Kreuzes des Ehe-
standes]. Deme nu das wort gotes, diese auf-
setzung des ehelichen standes wolgefelt und will
das heilig creuz mit annemen, der kann allein
und sonst niemands anderst göttlich und christ-
lich in die ehe treten und ehelich werden. Dar-
umb, so ihr des gesinnet seit durch die gnad und
hülf gottes anzufahen, und begeret der massen im
rechten glauben und geist zu dem ehelichen stand,
wie es got eingesetzet hat, so bekennt das vor
dieser gemein hie entgegen. So frag ich euch
Hans oder Cunz darauf, wölt ihr die Barbara zu
einem ehelichen weib haben, nach gottes ordnung
und aufsatzung, so bekennt solchs offentlich vor
dieser gemein. Antwort er : Ja, ich wil und be-
gehr ihr also nach göttlichem willen und auf-
satzung. Dergleichen euch Barbara, wölt ihr

Hansen zu einem ehelichen manne haben, nach
gottes ordnung und aufsatzung, so bekennet solchs
öffentlich vor dieser gemein. Antwort sie auch:
Ja, ich wil und beger sein also etc. Darnach
spricht er der sie einleite. So gebet dieser euer
verwilligung zeichen an einander.
Als dann steckt man ihnen den ring an die
finger, oder geben die hend an einander, und
sagt zu der kirchen oder gemein da entgegen.
Nun Hans spricht offentlich, er wölle Barbaram zu
einem ehelichen weib, und Barbara spricht, sie wöl
Hansen zu einem ehelichen man, und haben an
einander ein zeichen der vertrauung geben nach
gewohnheit, und dieweil hier niemandes ist, der
da widerredt, so will ich sie hier vor euch vertrauen.
Und nimpt ihr beider hend, und spricht: So gib
ich euch zusammen zu dem ehelichen stand, wie
er von [gott] aufgesetzet ist, hier vor dem angesicht
gottes, und unsers hern Jesu Christi, und vor
diser gemein als zu zeugen am jüngsten gericht.
In dem namen des vaters, des sons, und des
heiligen geists, amen.
Was gott zusamengefügt hat, sol der mensch
nicht teilen, Math. am 19. capitel. Gott unser
vater und unser herre Jesus Christus, durch die
gnad des heiligen geists, sei mit euch, macht
euch fruchtbar, auf das ihr die welt meret. Amen.
(Folgt eine kurze Auslegung des 7. Capitels
des Corintherbriefes, zum Schlusse: „Kein ursach
scheidt man und weib, den der ehebruch, Math. 19.
Darumb in andern zorn sachen müssen sie ent-
weder eins werden oder on ehe bleiben, wo sie
sich drob scheiden.“)

Zahna.
Für Zahna erging auf der Visitation von 1528 eine Ordnung. Vgl. oben S. 41. Dieselbe
ist von Winter, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Alterthumsvereins 9, Heft 3 und 4,
S. 121 aus dem Universitäts-Archiv Halle abgedruckt. In Auszugsform steht sie auch in Dresden,
H.St.A., Loc. 10598, Registration, Bl. 275 ff. Wir drucken nach Winter und geben die Ab-
weichungen von Dresden, Loc. 10 598 in Anmerkungen. (Nr. 164.)
 
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