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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0069
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Einleitung

37. Extrakt des Eheedikts von 1582 (Text S. 358)
38. Ehemandat 9. Juli 1588 (Text S. 361)
40. Extrakt des Ehebruchedikts 1590 (Text S. 368)
Das kirchenordnende Schaffen der Grafen von Nassau-Wiesbaden ist nur durch wenige überlieferte Stücke
belegt, die sämtlich aus dem letzten Viertel des 16. Jahrhunderts stammen. 1582 hatten die Grafen
Albrecht II. und Philipp IV. von Nassau-Weilburg in ihrer Funktion als Vormünder Johann Ludwigs I. ein
Edikt zur Eheschließung unter Verwandten erlassen. Das Original dieses Stücks ist nicht überliefert, wohl
aber ein hiervon angefertigtes Extrakt (Nr. 37), das die verschiedenen Verwandtschaftsgrade, unter denen
die Ehe verboten war, erläuterte. Der Nassau-Wiesbadener Text ähnelt in seinem Aufbau der Ehe-
ordnung256 der Reichsstadt Gelnhausen von 1566, die ihrerseits an die Hanau-Lichtenberger Ehe-
ordnung257 vom 2. April 1565 angelehnt war. Insbesondere die detaillierte Darstellung der verschiedenen
regulae zu den einzelnen Verwandtschaftsgraden legt nahe, dass die Gelnhäuser Ordnung auch in Nassau-
Wiesbaden bekannt war.
1583 wurden weitere Maßnahmen zum Eherecht ergriffen. In diesem Jahr hatten die Vormünder Johann
Ludwigs I. eine „Constitution“ gegen heimliche Eheschließungen und vorehelichen Beischlaf erlassen, die
1588 wiederholt wurde (Nr. 38).
Ein weiteres Mandat eherechtlichen Inhalts hatte Graf Johann Ludwig I. 1590 in Kraft gesetzt. Wie
bereits das Eheedikt von 1582 ist auch hiervon lediglich ein Auszug überliefert (Nr. 40), der sechs Punkte
zum Ehebruch diskutierte und verschiedene Strafen ankündigte.
39. Predigermandat 9. September 1589 (Text S. 364)
In der Vorrede dieses Mandats zur Lebens- und Amtsführung der evangelischen Pfarrer und Prediger nahm
Graf Johann Ludwig I. auf die innerevangelischen Streitigkeiten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
Bezug und mahnte Einigkeit unter den Geistlichen an. Als Lehrgrundlage wurde neben den altkirchlichen
Bekenntnissen die Confessio Augustana benannt. Die Prediger sollten keine Disputationen auf den Kanzeln
führen und sich nicht gegenseitig öffentlich verspotten, sondern Lehrdiskussionen in angemessener Form
führen.258

256 Abdruck in SEHLING, EKO IX, S. 645-651. 258 Vgl. Schliephake/Menzel, Geschichte 6, S. 48.
257 Abdruck in Sehling, EKO XX/2.

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