Hanau-Münzenberg
Die Konventsordnung legte in acht Abschnitten dar, wie oft die Konvente gehalten, welche Themen
besprochen und wie sich die Teilnehmer auf die Treffen vorbereiten sollten. Ferner beschrieb sie die drei
Hauptaufgaben der Konvente: Visitation der Kirchen und Schulen, Predigtzensur der Konventsteilnehmer
und Beratung über die Abschaffung der festgestellten Mängel. Schließlich wurden die Rahmenbedingungen
und einige Details zum Ablauf der Treffen sowie die Handhabung der Konventsordnung ausgeführt.124
Auch die Kurpfälzer Ordnung der Klassikalkonvente,125 die aus der Zeit zwischen 1598 und 1607
stammte und die für die Rhein- und Oberpfalz sowie für Simmern bestimmt war, weist Parallelen zur
Hanau-Münzenberger Konventsordnung auf.126
15. Predigtmandat 30. November 1609 (Text S. 529)
Anlass für dieses Mandat waren Klagen über den unzureichenden Predigtbesuch der Gläubigen, der darin
begründet lag, dass die Prediger auf den Kanzeln vor allem ihre Bildung und ihren theologischen Stand-
punkt darstellten, anstatt den Gläubigen das Evangelium zu verkündigen. Das Mandat bezieht sich auf die
Konventsordnung (Nr. 14), in der bereits angekündigt worden war, dass ungeeigente Prediger zurechtge-
wiesen werden sollten. Es richtete sich an den Inspektor einer Pfarrerklasse, der angehalten wurde, die
Geistlichen zu ermahnen, aus den Predigttexten keine Streitreden zu machen, die Gemeinden nicht mit zu
vielen Ermahnungen zu belasten, die Predigttexte nicht zu spitzfindig auszulegen und nicht länger als eine
Dreiviertelstunde zu predigen.
16. Konsistoriumsordnung 28. Juli 1612 (Text S. 531)
1563 hatte die Vormundschaftsregierung Philipp Ludwigs I. einen Kirchenrat installiert,127 aus dem 1598
das Konsistorium hervorgegangen war.128 Im Zuge seiner 1609 durchgeführten Verwaltungsreform entschied
sich Philipp Ludwig II., Kanzlei und Konsistorium organisatorisch zu trennen. Der Kirchenrat beriet seit
dem 5. Oktober über die personelle Zusammensetzung und die Kompetenzen des Gremiums129 und legte
unter dem Titel „Consistorii sacri constitutio“130 eine Sammlung von Stichpunkten für eine auszuarbeitende
Ordnung vor. Die Ausführungen, die vier Themen Circumstantiae, Officium, Leges consistorialium, und
Handthab deß consistorii behandeln, übergab Philipp Ludwig II. seinen Räten mit der Bitte um Stellung-
nahme.131 Trotz dieser umfangreichen Vorarbeiten scheint die Konsistoriumsordnung 1609 nicht verab-
schiedet worden zu sein, denn außer dem lateinischen Entwurf ist kein förmlicher Ordnungstext aus diesem
Jahr bekannt. Erst mit Datum des 28. Juli 1612 liegt ein dreigliedriges Regelwerk vor, das neben der
Konsistoriumsordnung eine Kanzlei- und die Kammerordnung umfasst.132 Von diesem Corpus werden in
unserer Edition nur die allgemeine Vorrede und die Konsistoriumsordnung berücksichtigt.
Die Konsistoriumsordnung, die aus der „Consistorii sacri constitutio“ von 1609 weiterentwickelt wor-
den war, ist in drei Kapitel unterteilt. Im ersten wird die personelle Besetzung des Konsistoriums festgelegt:
siehe unten, S. 529. Vgl. Cuno, Philipp Ludwig II.,
S. 72.
124 Vgl. Gbiorczyk, Entwicklung, S. 70f„ 174-178.
125 Abdruck in Sehling, EKO XIX, S. 922-932.
126 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 604 Anm. 3.
127 Siehe oben, Einleitung zu Nr. 2.
128 Dahmen, Nach Gottes Wort, S. 29 Anm. 56 und 60;
Cuno, Adam Hertzog, S. 132.
129 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 1-58.
130 Zeitgenössische Fassung in HStaatsA Marburg Best. 83,
Generalia Nr. 2, jüngere Abschrift in SUB Göttingen
2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 240r-242r.
131 Ausführliche Gutachten sind von Dr. Peter Potter und
Philipp Bott überliefert in HStaatsA Marburg Best. 83,
Generalia Nr. 2, beide vom 27. November 1609.
132 Neben der Abschrift in SUB Göttingen (unsere Textvor-
lage, siehe unten, S. 531 Anm. a) ist die Ordnung in einer
Abschrift von Friedrich Wilhelm Cuno erhalten in Ples-
se-Archiv Nr. 6, siehe Menk, Nachlaß, S. 304. Vgl.
Dietrich, Landes-Verfaßung, S. 341 Anm. 255. Die
Konsistoriumsordnung von 1612 wurde in der For-
schungsliteratur auch als Kirchenordnung bezeichnet, so
bei Müller-Ludolph, Philipp Ludwig II., S. 212.
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Die Konventsordnung legte in acht Abschnitten dar, wie oft die Konvente gehalten, welche Themen
besprochen und wie sich die Teilnehmer auf die Treffen vorbereiten sollten. Ferner beschrieb sie die drei
Hauptaufgaben der Konvente: Visitation der Kirchen und Schulen, Predigtzensur der Konventsteilnehmer
und Beratung über die Abschaffung der festgestellten Mängel. Schließlich wurden die Rahmenbedingungen
und einige Details zum Ablauf der Treffen sowie die Handhabung der Konventsordnung ausgeführt.124
Auch die Kurpfälzer Ordnung der Klassikalkonvente,125 die aus der Zeit zwischen 1598 und 1607
stammte und die für die Rhein- und Oberpfalz sowie für Simmern bestimmt war, weist Parallelen zur
Hanau-Münzenberger Konventsordnung auf.126
15. Predigtmandat 30. November 1609 (Text S. 529)
Anlass für dieses Mandat waren Klagen über den unzureichenden Predigtbesuch der Gläubigen, der darin
begründet lag, dass die Prediger auf den Kanzeln vor allem ihre Bildung und ihren theologischen Stand-
punkt darstellten, anstatt den Gläubigen das Evangelium zu verkündigen. Das Mandat bezieht sich auf die
Konventsordnung (Nr. 14), in der bereits angekündigt worden war, dass ungeeigente Prediger zurechtge-
wiesen werden sollten. Es richtete sich an den Inspektor einer Pfarrerklasse, der angehalten wurde, die
Geistlichen zu ermahnen, aus den Predigttexten keine Streitreden zu machen, die Gemeinden nicht mit zu
vielen Ermahnungen zu belasten, die Predigttexte nicht zu spitzfindig auszulegen und nicht länger als eine
Dreiviertelstunde zu predigen.
16. Konsistoriumsordnung 28. Juli 1612 (Text S. 531)
1563 hatte die Vormundschaftsregierung Philipp Ludwigs I. einen Kirchenrat installiert,127 aus dem 1598
das Konsistorium hervorgegangen war.128 Im Zuge seiner 1609 durchgeführten Verwaltungsreform entschied
sich Philipp Ludwig II., Kanzlei und Konsistorium organisatorisch zu trennen. Der Kirchenrat beriet seit
dem 5. Oktober über die personelle Zusammensetzung und die Kompetenzen des Gremiums129 und legte
unter dem Titel „Consistorii sacri constitutio“130 eine Sammlung von Stichpunkten für eine auszuarbeitende
Ordnung vor. Die Ausführungen, die vier Themen Circumstantiae, Officium, Leges consistorialium, und
Handthab deß consistorii behandeln, übergab Philipp Ludwig II. seinen Räten mit der Bitte um Stellung-
nahme.131 Trotz dieser umfangreichen Vorarbeiten scheint die Konsistoriumsordnung 1609 nicht verab-
schiedet worden zu sein, denn außer dem lateinischen Entwurf ist kein förmlicher Ordnungstext aus diesem
Jahr bekannt. Erst mit Datum des 28. Juli 1612 liegt ein dreigliedriges Regelwerk vor, das neben der
Konsistoriumsordnung eine Kanzlei- und die Kammerordnung umfasst.132 Von diesem Corpus werden in
unserer Edition nur die allgemeine Vorrede und die Konsistoriumsordnung berücksichtigt.
Die Konsistoriumsordnung, die aus der „Consistorii sacri constitutio“ von 1609 weiterentwickelt wor-
den war, ist in drei Kapitel unterteilt. Im ersten wird die personelle Besetzung des Konsistoriums festgelegt:
siehe unten, S. 529. Vgl. Cuno, Philipp Ludwig II.,
S. 72.
124 Vgl. Gbiorczyk, Entwicklung, S. 70f„ 174-178.
125 Abdruck in Sehling, EKO XIX, S. 922-932.
126 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 604 Anm. 3.
127 Siehe oben, Einleitung zu Nr. 2.
128 Dahmen, Nach Gottes Wort, S. 29 Anm. 56 und 60;
Cuno, Adam Hertzog, S. 132.
129 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 1-58.
130 Zeitgenössische Fassung in HStaatsA Marburg Best. 83,
Generalia Nr. 2, jüngere Abschrift in SUB Göttingen
2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 240r-242r.
131 Ausführliche Gutachten sind von Dr. Peter Potter und
Philipp Bott überliefert in HStaatsA Marburg Best. 83,
Generalia Nr. 2, beide vom 27. November 1609.
132 Neben der Abschrift in SUB Göttingen (unsere Textvor-
lage, siehe unten, S. 531 Anm. a) ist die Ordnung in einer
Abschrift von Friedrich Wilhelm Cuno erhalten in Ples-
se-Archiv Nr. 6, siehe Menk, Nachlaß, S. 304. Vgl.
Dietrich, Landes-Verfaßung, S. 341 Anm. 255. Die
Konsistoriumsordnung von 1612 wurde in der For-
schungsliteratur auch als Kirchenordnung bezeichnet, so
bei Müller-Ludolph, Philipp Ludwig II., S. 212.
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