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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0409
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Einleitung

Graf Philipp Ludwig II. führte persönlich den Vorsitz, in seiner Abwesenheit wurde er vom Kanzleidirektor
vertreten. Die Anzahl der geistlichen und weltlichen Räte ist nicht beziffert. Da jedoch erwähnt wird, dass
personell alles so bleiben solle wie bisher, kann man annehmen, dass es sich in etwa um dieselbe Zusam-
mensetzung handelte, wie sie in den 1580er Jahren in der Kirchenratsordnung (Nr. 4) festgelegt worden
war.
Im zweiten Teil der Ordnung werden die Aufgaben des Gremiums beschrieben, zu denen neben der
kirchlichen Gerichtsbarkeit auch die Kirchen- und Schulvisitation, Armenfürsorge, Anstellung der Geist-
lichen und Schulmeister sowie die Aufsicht über die Empfänger von Schulstipendien gehörte. Der dritte Teil
beschreibt schließlich den Ablauf der Konsistoriumssitzungen.133
Obwohl die Hanau-Münzenberger Konsistoriumsordnung dem Vorbild der Kurpfalz nachgebildet ist,
hat sie in den kurpfälzischen Kirchenratsordnungen von 1564, 1585 und 1593134 keine unmittelbaren Text-
vorlagen.135 In ihrem Aufbau ähnelt sie diesen zwar, sie stellt jedoch ein eigenständig formuliertes Werk dar.
17. Anstellungsrevers für die Geistlichen 20. Februar 1614 (Text S. 541)
Anstellungsreverse für die Geistlichen gab es in der Grafschaft bereits vor 1614. Schon in der Presbyteri-
umsordnung von 1609 (Nr. 13) wurde erwähnt, dass die Pfarrer sich zu den Inhalten dieser Verschreibungen
verpflichten mussten,136 diese Formulare sind jedoch nicht überliefert.
Der Revers vom 20. Februar 1614 legte fest, auf welche Punkte sich die Geistlichen beim Antritt einer
Stelle zu verpflichten hatten. Hierzu gehörte, die Bibel als alleinige Lehrgrundlage anzuerkennen, regel-
mäßig Katechismusunterricht zu halten, sich der Graveschafft Hanaw reformirten Kirchenordnung zu bedie-
nen, also der in Hanau-Münzenberg gebräuchlichen kurpfälzischen Kirchenordnung in der Fassung von
1601, sich nach der Presbyteriumsordnung (Nr. 13) zu richten, sich in weltlichen und geistlichen Fragen an
die jeweiligen Konsistorialräte zu wenden, die Klassenkonvente zu besuchen und sich nicht unerlaubt aus
den Pfarreien zu entfernen. Jeder Punkt wurde durch einen passenden Bibelvers untermauert. Das For-
mular musste in Gegenwart des Grafen, des Vorsitzenden und Sekretärs des Konsistoriums und einiger
Kanzlei- und Konsistorialräte unterzeichnet werden. Die Punkte des Revers’ entsprechen nahezu wörtlich
denjenigen der Kurpfalz vom 4. Juli 1601.137
Neben dem Revers für die Geistlichen138 ließ Philipp Ludwig II. im selben Jahr auch einen für die
Schulmeister entwerfen,139 der ebenfalls auf die kurpfälzische Vorlage140 zurückgeht.

133 Zum Inhalt der Ordnung siehe auch den Überblick bei
Müller-Ludolph, Philipp Ludwig II., S. 212f.
134 Abdrucke in Sehling, EKO XIV, S. 409-424,
S. 515-524 und S. 544-555.
135 Henss, Verhältnisse, S. 59; Zimmermann, Hanau,
S. 588.
136 Siehe unten, S. 514. Vgl. Müller-Ludolph, Philipp
Ludwig II., S. 213-215.
137 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 586-590. Vgl,. ebd.,
S. 86.

138 Der Revers ist lediglich in einem Nachdruck von 1914
überliefert, siehe unten, S. 541 Anm. a. Laut Vorrede des
Bearbeiters Goebel erfolgte der Abdruck „buchstäblich
genau ..., auch offenbare Schreibfehler oder grammati-
sche Unregelmäßigkeiten sind nicht verbessert worden“.
139 Abdruck in Zimmermann, Hanau, S. 245-247 und
Gbiorczyk, Entwicklung, S. 530f.; vgl. ebd., S. 72-74.
140 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 591-593, ebenfalls
vom 4. Juli 1601.

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