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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0532
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Hanau-Münzenberg

Der sechste theil: Von handhab dieser ordnung

Schließlich, weil unß ein jeder unser kirchendiener,
wan er angenommen wirt, in seinen I321v | bestal-
lungspuncten27 mit einem leiblichen aid verpflich-
tung thuet, seines theils nach seinem besten ver-
mogen daran zue sein, daß diese unsere in Gottes
wort gegründete eltestenordnung steif gehalten und
die versamblung seiner miteltesten nimmer ohne
richtige ursachen underlaßen, auch solch eltesten-
ampt nicht etwa warinnen mißbrauche oder diese
unsere ordnung sonsten in einem oder dem andern
weg violirt, sondern in allen puncten trewlich gelei-
stet und gehandhabt werde, so sollen sie samptlich,
furnemblich aber und in sonderheit die inspectores
sampt ihren fratribus, in ihren ordentlichen classicis
conventibus deßenwegen bei der gemein, da der con-
ventus gehalten wirt, jedesmahl eine gebürliche flei-
ßige nachfrage in masen, verordnet ist, haben sollen,
und da diesfals mängel befunden werden, dieselbige
nach maßgebung dieserer [!] unserer ordnung ab-
schaffen.
Im fall aber einer oder der ander in einem pres-
byterio, es seien gleich kirchendiener oder mitelte-

27 Vgl. den Anstellungsrevers für die Geistlichen von 1614,
unten, Nr. 17.

ster, sich nicht solte wollen underweißen laßen oder
es sihet, wan sonsten daran stieße28, soll inspector
ein solches an unser consistorium unverzüglich zue
berichten schüldig sein. I322r |
Endlich soll diese unsere publicirte eltestenord-
nung des jars zum wenigsten ein mahl in jedem pres-
byterio abgelesen werden, wan nemblich nach ofent-
licher benennung der newen eltesten dieselbige mit
den alten das allererste mahl zuesammen kommen.
Dan wie hiedurch Gott, was Gottes ist, und der
obrigkeit, was derselben gebürt29, gegeben wirt, so
haben wir umb daviel mehr in sonderm ernst da-
rüber zue halten, widerholen auch deswegen obge-
sezten unsern befelch der nochmaligen zueversicht,
es werde ein jeder, soviel es sein ampt und beruf
erfordert, sich dieser christlichen wolgemeinten ord-
nung umb daviel mehr laßen anbefohlen sein.
Halten uns und unsern erben jedoch bevor, die-
selbe nach erheischender notturft und gelegenheit
zue verbeßern und zuemehren.

28 Anstoß nehme.
29 Mt 22,21.

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