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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0704
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Ysenburg-Birstein

Titulus IV: Von dem ohrtt
Der zu verrichtung der consistorialsachen von uns
deputirte ohrt ist vorhin bewust10, in welchem zu-
gleich alle zu diesem collegio gehörige acta und re-
gistraturn verwahrt und mit andern weltlichen sa-
chen nit confundirt werden sollen.
Titulus V: Von der form und
proceß dieses collegii
Die form und den proceß, in diesem collegio zu ge-
brauchen, belangendt, soll niemandt | anders dan
dem directori consistoriali die proposition zu thuen
obliegen und gebüren, sowohl confusion als auch
mißgunst zu vermeiden, dieweil man solcher gestalt
nit wissen mag, von weme ein jedes caput der pro-
position herrührt, zu dem endt dan die andern con-
sistorialn, ob ihnen was beikombt, so zu proponiren
würdig, dem directori vor der consultation schrifft-
lich oder mündtlich zu wissen machen, daß er auch
seinen collegen, von weme es herrühre, anzuzeigen
nicht schuldig, sondern damit verschwiegen sein
soll.
Derselbige director soll ein formlich register hal-
ten, damit alle capita propositionis volkommen mit
verstandlichen wortten nacheinander und, was ihm
jedesmals beikombt, ordentlich verzeichnet werden.
Vor der umbfrag soll er das caput propositionis vol-
kommen mit verstandlichen wortten in ein formlich
fein eingebunden | prothocol nach verzeichnung [des
tags]e einschreiben und dan die umbfrag nach sei-
nem gutachten, darum er auch nit eben eine richtige
ordnung zuhalten gebunden sein, sondern pro dis-
cretione et causae necessitate verhandeln soll, ahn
die handt nehmen, eines iglichen votum kurtzlichen
mit bewegenden rationibus decidendi, so viel mög-
lich, verzeichnen lassen und zuletzt auch sein selbst
gutachten darzu setzen. Er soll auch daran sein, das
ein jeder collega in seinem voto kurtz und nit umb-
schweiffendt sey, damit die zeitt gespahret und an-
dere geschefft nicht gehindert werden. Er soll auch
e Fehlt A, ergänzt aus B.
10 Zuvor bekannt.

daran sein, das einem jeden sein votum liberum ge-
laßen und vergeblich nit eingeredet, [viel] weniger
daßelbige stumpfirt11, sondern, da es nötig erachtet,
mit gebürender bescheidenheit, wan die umbfrage
an ihme, examinirt, confirmirt oder verbessert wer-
de.
Er soll die nötigste und unverzüglichste, sonder-
lichen der gegenwertigen und uffwarttenden | ein-
heimischen und frembden und under denen der ent-
seßenen geschefften und anliegen vor erst undt vor
andern proponiren und zur umbfrag stellen. Er soll
alles vergebliche und zu zeitten ohnnötige, sonder-
lich zu der sachen nit gehörige discurriren und con-
feriren der consistorialn verhüten, abbrechen und
die collegen zum umbfragen und votiren jedesmahl
bescheidentlichen und ernstlich zu vermahnen
macht haben, damit die zeit nutzlich gewonnen und
die gescheffte desto ehir befordert werden. Nach
vollender umbfrag soll er die majora vel concurren-
tia anzeigen und under die vota mit wenig wortten
als conclusum per communia vel maiora das etc.
kürtzlichen verzeichnen laßen und alsdan ein neu
caput propositionis anfahen. Er soll gegen denen, so
vor dem consistorio erscheinen, ordinarie red und
antwortt geben und nehmen, sich darbei nach not-
turfft der sachen ein gebürenden glimpf12 oder
durchtringenden ernst und eiffer anstatt des collegii
vermercken laßen, es were dan sach, das zu seiner
ent- | hebung13 oder anderer ursachen wegen einem
seiner collegen ichtwas in specie zu vermelden, be-
fohlen würde. Den inheimischen soll er die decreta
mündtlich oder uf begehrn schrifftlich, den abwe-
senden aber dieselbe in schrifften und, wo von nö-
then, verschloßen under des collegii secret und die-
ser underschrifft: „Verordnete zum consistorio“ zu-
fertigen, zu dem endtt nach gehaltener consultation
uf jedes caput propositionis ein formlich decret fa-
ßen und dem protocollo anhengken lassen.
Was generalia decreta sein, sollen von ihm in ein
sonderlich formlich eingebunden prothocol beschrie-
ben, wohl verwahrt und dieselbe allen classicis con-
ventibus mitgetheilt werden.
11 Verspottet, Grimm, DWb 15, Sp. 2000.
12 Anstand, Grimm, DWb 8, Sp. 102.
13 Entlassung.

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