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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0734
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Ysenburg beide Linien

Fürs vierdte, wo zwo Ledige Personen miteinander
Ehelichen versprochen weren und vor dem Christ-
lichen Kirchgang sich beschlieffen, die soln mit Ge-
fängnuß und auch mit einer Geltstraffe nach gele-
genheit gezüchtigt und gestrafft werden.
Zum Fünfften, do jemand ledigs stands eine vor-
hin16 ehrliche, unverleumbdte ledigs oder Witwen-
stands Weibs Person ohne versprechung der ehe zu
fall bringen wurde, der soll sie entweder zur Ehe
nemmen oder irem standt nach ir ein außstewer ge-
ben. Würde dann auß solcher beschlaffung schwen-
gerung folgen, so soll er neben der außstewer das
Kindt auch zuerziehen schuldig sein Und nicht de-
sto weniger in solchen fellen beide theil mit dem
Thurn17, Gelt oder sonsten nach gelegenheit wilkür-
lich18 gestrafft, Im fall aber, do ein Megdlein, so
noch under zwölff Jaren, zu fall gebracht und
fleischlich erkandt wirdt, do sol der Stuprator oder
schender mit Ruthen außgehauwen und unserer
Grafschafft verwiesen werden.
Wann mit gemeinen Weibs Personen durch die,
so ledig und nicht Ehelich sind, unzucht getrieben
wird, Obwol die gemeine Recht hierinnen keine
straff verordnen, Dennoch, weil in Gottes wort sol-
che unordentliche vermischung hart verbotten19, So
ordnen und setzen wir, daß das gemeine Weib of-
fentlich an Pranger gestelt, verwiesen, und der
Mann, so mit ir zuthun gehabt, mit Gefängnuß oder
mit Geldtsstraff belegt werden soll. Aber andere le-
dige Weibs Personen, welche nicht offentlicher Hü-
rischer weise und doch gleichwol in unkeuscheidt
heimlich leben, sollen gleichsfalls mit zeitlichem Ge-
fängnuß oder auch nach gelegenen umbständen und
vielheit der geübten unzucht mit verweisung ge-
strafft werden. Do aber obgedachte gemeine Weiber
oder die Personen, so heimlich Hurey treiben, je-
mandts mit Frantzosen-20 oder andern Kranckhei-
ten wissentlich und ohne vorgehende verwarnunge

c Papier zerstört.
d Text zerstört, ergänzt aus Nr. 28, oben, S. 712.

16 Bisher.
17 Turmstrafe, Gefängnis.
18 Bewusst, ausdrücklich.

vergifften, so sollen sie dißfalls mit stauppenschla-
hen verwiesen werden.
Zum sechsten, do ein Ehemann sein Eheweib oder
die Eltern ire Kinder umb Gelt oder schendtlichen
gewins willen jemandts zu Ehebruch oder unzucht
prostituiren würden, so sol der, so sich solches ge-
wins oder nutzes gebraucht, wegen dieses lenocin
und mißhandlung mit dem Schwerdt gestrafft wer-
den. Wo aber solches nicht umb Gelt oder ge-
nieß21 willen geschehen, sol er mit stauppenschlahen
deß Landes verwiesen werden und die Person, so
sich zu solcher schand verkuppeln lest, wo sie Ehe-
lich, soll sie, wie oben von dem Ehebruch gesatzt,
gestrafft werden. Wo aber bede Personen ledig, sol-
len sie nach gelegenheit wilkürlich22 mit Gefängnuß
oder mit verweisung belegt werden.
Wurden auch andere Personen außerhalb der
Eheleute und Eltern ires nutzes oder Geldtes halben
eine Eheliche oder Ledige Person verkuppeln, die
sollen mit stauppenschlahen gestrafft werden. Da
sie es aber nicht [...]c gethan, sollen sie mit Gefäng-
nuß, mit Landtsverweisung, jedoch ohne stauppen-
schlagen, gestrafft und belegt werden.
Zum siebenden und letzten, anderer [Fehl]d betref-
fendt, Als abtreiben und umbbringen der Kinder,
Item unzucht, so wider die natur begangen wirdt, da
lassen wir es bey satzung gemeiner Recht und der
Peinlichen Halßgerichts Ordnung23, welche, wie es
in einem oder dem andern fall gehalten werden solle,
klar disponiren, verbleiben, und wöllen, daß densel-
bigen auch durch die unsern nachgangen werde.
Und gebieten demnach obberürten unsern Ober-
und Unteramptleuthen, Räthen, Befehlhabern, Die-
nern, Kellern, Zendtgraven, Schulthaisen, Burger-
meistern, Richtern, Bürgern, Gemeindten und sonst
allen andern unsern Underthanen, Hindersässen,

19 Vgl. Lev 18,9-18.
20 Syphilis.
21 Eigenen Vorteils.
22 Nach unserem freiem Ermessen.
23 Siehe oben, S. 713 Anm. 19.

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