cisci82 einen hauptamtlichen Generalsuperintendenten. Nach dem Tode der beiden aber wurde dieses Amt
in Ansbach wie in Kulmbach wieder nur noch nebenamtlich versehen83.
Das Konsistorium.
Der weitere Ausbau eines übergeordneten Kirchenregimentes, eines Konsistoriums im späteren
Sinn, erfolgte hier wie anderwärts84 im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ehegerichtsbarkeit.
1528 hatte der Markgraf versucht, das Ehegericht beim Archidiakonat Windsheim85, das mit
einer Dignität des Gumbertusstiftes in Ansbach verbunden war, zu einem evangelischen Ehegericht auf
landesherrlicher Grundlage auszubauen. Der Plan scheiterte86. Für sein weiteres Vorgehen wandte sich
der Markgraf um Rat an Brenz, der ihn am 27. Juli 1529 vor allen Dingen auf die kaiserlichen Rechte,
also auf eine weltliche Instanz verwies87. Keinen andern Rat erhielt er aus Nürnberg, wohin er sich im
September 1531 wandte88. Da dabei freilich auch auf die Heilige Schrift verwiesen wurde, erschien die
Beteiligung von Theologen doch wieder als unvermeidlich. Doch werden die aus diesem Zeitraum stam-
menden Ehemandate89 hier nicht zu den Kirchenordnungen gerechnet. So wurde Schlichtung und Ent-
scheidung strittiger Ehefragen zunächst den unteren weltlichen Beamten zusammen mit einem Geistlichen
überlassen. Als Oberinstanz war der Ansbacher Hof tätig. Das war ein weltliches Gerichtswesen, wenn
auch Theologen als Sachverständige zugezogen wurden90. Das erwies sich allmählich im Interesse einer
einheitlichen Handhabung als untunlich. Wohl im Sommer 1556 wurden in Ansbach ,,Verordnete in
Ehesachen“ bestellt. Es war ein Konsistorium älteren Stils, ein reines Ehegericht, und tagte am Mittwoch91.
Es gewann damit seiner Bildung nach gleichzeitig den Charakter einer kirchlichen Behörde.
Gleichzeitig mit der großen Synodalordnung wurde am 26. Oktober 1556 angeordnet, daß dorthin
alle schwierigeren Fälle weiter gereicht werden müßten92. Als diese Einrichtung auch auf das Oberland
übertragen und in Kulmbach eine gleiche Behörde errichtet wurde, erhielt diese eine feste Ordnung in
den Ehegerichtsartikeln vom 18. Oktober 156793.
Am 10. Juni 1565 erschienen Eheartikel94, die am 10. Juni 1573 eine kleine Ergänzung95 fanden.
Für die kirchliche Trauung hatte zwar die Kirchenordnung von 1533 eine Ordnung gegeben. Aber
es war noch nicht festgestellt worden, ob zum Zustandekommen einer Ehe die bloße, formlos ohne Zeugen
abgegebene Willenserklärung genüge oder ob eine solche in irgendeiner Form öffentlich abgegeben wer-
82 † 1593 (Simon, APfB771). 83 Simon, EKGB 289f.
84 K. Müller, Die Anfänge der Konsistorialverfassung im lutherischen Deutschland, in: Historische Zeitschrift
102 (1908) 1-30 (- K. Müller, Aus der akademischen Arbeit. Tübingen 1930. 175—191).
85 Fr.J. Bendel, Die Würzburger Diözesanmatrikel aus der Mitte des 15. Jahrhunderts (mit Karte), in: Würz-
burger Diözesangeschichtsblätter 2 (19 3 4) 1-46. 86 Gürsching 17ff.
87 Th. Pressel, Anecdota Brentiana. Tübingen 1868. - NStA ABA 11f. 69.
88 Bestätigung des Briefempfangs vom 9. September 1531 (NStA ARA Suppl. 2f. 1). - Die Gutachten der Theo-
logen und Juristen: aaO.f. 2-48. — Abgedruckt (mit falscher Datierung) bei W. Köhler, Brentiana und andere
Reformatoria, in: ARG 11 (1919) 241-268.
89 Wider die heimlichen Verlöbnisse ohne Vorwissen der Eltern (ohne Datum) (W. Köhler, Brentiana und andere
Reformatoria (22), in: ARG 11 (1919) 242-274) und vom 20.Mai 1535 (CCC 1, 289f. - Das zu Letzterem
gehörige Begleitschreiben an das Gumbertusstift in Ansbach für seine Pfarreien: NStA Ansbacher Oberamtsakten
[Rep. 165a] Nr. 135f. 306). 90 Gürsching 19ff. 91 Gürsching 23f. 92 Unsere Nr. IV 12.
93 Unsere Nummer IV 15. — Das dazu gehörige Begleitschreiben nach Kulmbach vom 29. Oktober 1567: NLA MKA
gen 7a 38f. (Abschrift).
94 Unsere Nr. IV 14. — Das Datum schwankt hier ebenso wie bei anderen mit dieser in innerer Verbindung stehenden
Ordnungen,10. Juni 1566: (NLA MKA gen. 7f. 26—30. 104—109. — Kirchenmatrikel beim Pfarramt Wei-
ßenbrunn); 20. Juni 1565: (NLA MKA gen. 7 ad, 39-45; MS 1817 f. 49-56. - CCC 1, 291-295). Nach
dem für unseren Abdruck als Vorlage benützten korrigierten Konzept (ohne Unterschrift) ist das richtige Datum
10. Juni 1565. 95 Sie sind in unserer Nr. IV 14 angemerkt.
297
in Ansbach wie in Kulmbach wieder nur noch nebenamtlich versehen83.
Das Konsistorium.
Der weitere Ausbau eines übergeordneten Kirchenregimentes, eines Konsistoriums im späteren
Sinn, erfolgte hier wie anderwärts84 im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ehegerichtsbarkeit.
1528 hatte der Markgraf versucht, das Ehegericht beim Archidiakonat Windsheim85, das mit
einer Dignität des Gumbertusstiftes in Ansbach verbunden war, zu einem evangelischen Ehegericht auf
landesherrlicher Grundlage auszubauen. Der Plan scheiterte86. Für sein weiteres Vorgehen wandte sich
der Markgraf um Rat an Brenz, der ihn am 27. Juli 1529 vor allen Dingen auf die kaiserlichen Rechte,
also auf eine weltliche Instanz verwies87. Keinen andern Rat erhielt er aus Nürnberg, wohin er sich im
September 1531 wandte88. Da dabei freilich auch auf die Heilige Schrift verwiesen wurde, erschien die
Beteiligung von Theologen doch wieder als unvermeidlich. Doch werden die aus diesem Zeitraum stam-
menden Ehemandate89 hier nicht zu den Kirchenordnungen gerechnet. So wurde Schlichtung und Ent-
scheidung strittiger Ehefragen zunächst den unteren weltlichen Beamten zusammen mit einem Geistlichen
überlassen. Als Oberinstanz war der Ansbacher Hof tätig. Das war ein weltliches Gerichtswesen, wenn
auch Theologen als Sachverständige zugezogen wurden90. Das erwies sich allmählich im Interesse einer
einheitlichen Handhabung als untunlich. Wohl im Sommer 1556 wurden in Ansbach ,,Verordnete in
Ehesachen“ bestellt. Es war ein Konsistorium älteren Stils, ein reines Ehegericht, und tagte am Mittwoch91.
Es gewann damit seiner Bildung nach gleichzeitig den Charakter einer kirchlichen Behörde.
Gleichzeitig mit der großen Synodalordnung wurde am 26. Oktober 1556 angeordnet, daß dorthin
alle schwierigeren Fälle weiter gereicht werden müßten92. Als diese Einrichtung auch auf das Oberland
übertragen und in Kulmbach eine gleiche Behörde errichtet wurde, erhielt diese eine feste Ordnung in
den Ehegerichtsartikeln vom 18. Oktober 156793.
Am 10. Juni 1565 erschienen Eheartikel94, die am 10. Juni 1573 eine kleine Ergänzung95 fanden.
Für die kirchliche Trauung hatte zwar die Kirchenordnung von 1533 eine Ordnung gegeben. Aber
es war noch nicht festgestellt worden, ob zum Zustandekommen einer Ehe die bloße, formlos ohne Zeugen
abgegebene Willenserklärung genüge oder ob eine solche in irgendeiner Form öffentlich abgegeben wer-
82 † 1593 (Simon, APfB771). 83 Simon, EKGB 289f.
84 K. Müller, Die Anfänge der Konsistorialverfassung im lutherischen Deutschland, in: Historische Zeitschrift
102 (1908) 1-30 (- K. Müller, Aus der akademischen Arbeit. Tübingen 1930. 175—191).
85 Fr.J. Bendel, Die Würzburger Diözesanmatrikel aus der Mitte des 15. Jahrhunderts (mit Karte), in: Würz-
burger Diözesangeschichtsblätter 2 (19 3 4) 1-46. 86 Gürsching 17ff.
87 Th. Pressel, Anecdota Brentiana. Tübingen 1868. - NStA ABA 11f. 69.
88 Bestätigung des Briefempfangs vom 9. September 1531 (NStA ARA Suppl. 2f. 1). - Die Gutachten der Theo-
logen und Juristen: aaO.f. 2-48. — Abgedruckt (mit falscher Datierung) bei W. Köhler, Brentiana und andere
Reformatoria, in: ARG 11 (1919) 241-268.
89 Wider die heimlichen Verlöbnisse ohne Vorwissen der Eltern (ohne Datum) (W. Köhler, Brentiana und andere
Reformatoria (22), in: ARG 11 (1919) 242-274) und vom 20.Mai 1535 (CCC 1, 289f. - Das zu Letzterem
gehörige Begleitschreiben an das Gumbertusstift in Ansbach für seine Pfarreien: NStA Ansbacher Oberamtsakten
[Rep. 165a] Nr. 135f. 306). 90 Gürsching 19ff. 91 Gürsching 23f. 92 Unsere Nr. IV 12.
93 Unsere Nummer IV 15. — Das dazu gehörige Begleitschreiben nach Kulmbach vom 29. Oktober 1567: NLA MKA
gen 7a 38f. (Abschrift).
94 Unsere Nr. IV 14. — Das Datum schwankt hier ebenso wie bei anderen mit dieser in innerer Verbindung stehenden
Ordnungen,10. Juni 1566: (NLA MKA gen. 7f. 26—30. 104—109. — Kirchenmatrikel beim Pfarramt Wei-
ßenbrunn); 20. Juni 1565: (NLA MKA gen. 7 ad, 39-45; MS 1817 f. 49-56. - CCC 1, 291-295). Nach
dem für unseren Abdruck als Vorlage benützten korrigierten Konzept (ohne Unterschrift) ist das richtige Datum
10. Juni 1565. 95 Sie sind in unserer Nr. IV 14 angemerkt.
297